Drucksache 18 / 11 111 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 26. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. April 2017) und Antwort Immer auf Empfang? – Mobilfunkgeräte in den Berliner Justizvollzugsanstalten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Handys wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016 und bislang in 2017 in den Berliner Justizvollzugsanstalten aufgefunden und sichergestellt (bitte nach Jahr und Anstalt gesondert darstellen)? Bei welchen der genannten Anstalten kommen sog. Mobilfunkblocker zum Einsatz? Zu 1.: Die Handyfunde in den Berliner Justizvollzugsanstalten (JVA) seit dem Jahre 2014 stellen sich wie folgt dar: 2014 2015 2016 2017* JVA Tegel 332 355 318 66 JVA Moabit 179 229 222 62 JVA Heidering 165 175 180 94 JVA Plötzensee 119 134 142 51 Jugendstrafanstalt 303 359 367 65 JVA für Frauen 1 13 4 1 JVA des offenen Vollzugs 163 169 131 26 Jugendarrestanstalt Berlin/Brb. 6 3 3 1 * Stand 08.05.17 Sogenannte Mobilfunkblocker kommen im Berliner Justizvollzug bislang nur im Haus 9 der Jugendstrafanstalt Berlin zum Einsatz. 2. Welche weiteren Maßnahmen neben den Mobilfunkblockern wurden in den Jahren 2014 bis 2016 und werden bislang im Jahr 2017 verwendet, um die Nutzung von Mobilfunkverkehr auf dem Gelände der Berliner Justizvollzugsanstalten zu verhindern (bitte nach Jahr und Anstalt gesondert darstellen)? Zu 2.: Zu weiteren Maßnahmen in diesem Sinne zählen zunächst vollzugliche Standards wie die Durchführung von Revisionen in Haft- und Funktionsräumen. Zudem kommen seit Jahren in allen Anstalten mit Ausnahme der Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg als Hilfsmittel zum Auffinden von Mobilfunkgeräten sogenannte Mobilfinder oder auch Handyfinder genannte Geräte zum Einsatz. Dabei handelt es sich um Handsonden, mit denen Handys aufgespürt werden können, wenn sie in Betrieb sind. Die Geräte haben sich in der Praxis bewährt. 3. Welche Kosten sind mit den unter Frage 2 genannten Maßnahmen bislang verbunden (bitte nach Maßnahmen gesondert darstellen)? Zu 3.: Die Anschaffungskosten für die Handyfinder schwanken je nach Ausstattung zwischen 400 EUR und 2.000 EUR pro Gerät. 4. Sofern die unter Frage 2 genannten Maßnahmen nicht in allen Berliner Justizvollzugsanstalten angewandt werden: Ist beabsichtigt, diese Maßnahmen auf alle Anstalten zu erweitern? Zu 4.: Es ist zurzeit nicht beabsichtigt, Handyfinder in der Jugendarrestanstalt (JAA) Berlin-Brandenburg einzuführen . Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 111 2 5. Wenn ja, welche Kosten erwartet der Senat bei der Ausweitung der jeweiligen Maßnahmen? Zu 5.: Entfällt. 6. Gibt es Erkenntnisse darüber, wie die Handys in den Jahren 2014 bis 2016 und bislang in 2017 in die Justizvollzugsanstalten gelangen (bitte nach Anstalt gesondert darstellen)? Zu 6.: Die Einbringungswege sind in allen Anstalten gleich. An erster Stelle sind zu nennen Überwürfe über Zaun oder Mauer, sodann Besuchsverkehr, Bekleidungstausch , Paketsendungen (nicht mehr nach neuem Vollzugsrecht ), Rückkehr von Vollzuglockerungen, in wenigen Einzelfällen auch Angehörige externer Firmen und in äußerst seltenen Fällen Bedienstete des Justizvollzugs und Rechtsanwälte. Im Übrigen wird verwiesen auf die Kleine Anfrage Nr. 17/12960 vom 6. Dezember 2013, deren Antwort nach wie vor aktuelle Ausführungen zu diesem Thema enthält. 7. Wie wurde bzw. wird mit den in den Jahren 2014 bis 2017 aufgefundenen Handys in den einzelnen Anstalten im genannten Zeitraum umgegangen (bitte die einzelnen Verfahrensschritte darstellen)? Zu 7.: Justizvollzugsanstalt Tegel: Beim Auffinden eines Handys in der Anstalt ist zu unterscheiden , ob das Handy einem Gefangenen zuzuordnen ist. Ist letzteres der Fall, wird der Gefangene zur Verantwortung gezogen, denn der Besitz eines Mobilfunkgeräts innerhalb der Justizvollzugsanstalt stellt einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes zur Verhinderung des Mobilfunkverkehrs in Justizvollzugsanstalten (Mobilfunkverhinderungsgesetz - MFunkVG) sowie weitere durch das Strafvollzugsgesetz auferlegte Pflichten dar. Besitz und Benutzung von Mobilfunktelefonen gefährden erheblich die Sicherheit der Anstalt. Mobiltelefone haben weitreichende Speichermöglichkeiten, auf denen Informationen gespeichert sein könnten, die im Hinblick auf flucht- bzw. ausbruchsrelevante Absprachen oder Verabredungen Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder unerlaubte Daten hinsichtlich subkultureller Geschäfte enthalten. Sofern die auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten nicht gelöscht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mittels Mobiltelefon Text-, Bilder - oder Tondateien aus der Anstalt geschmuggelt werden . Aus diesem Grunde dürfen Gefangene Mobiltelefone , die bei ihnen aufgefunden und die ihnen nachweislich gehören nicht aus der Anstalt herausbringen, bevor sie den Nachweis erbracht haben, dass sich solche Aufzeichnungen nicht auf dem Mobilfunkgerät befindet. Als einzige hierfür ausreichende Alternative kommt nur die vollständige Löschung sämtlicher Daten oder die Vernichtung des Mobiltelefons in Betracht. Mobiltelefone verbleiben daher in der Anstalt, bis der Gefangene der Kontrolle oder der Löschung der Daten zustimmt oder er die Vernichtung seines Mobiltelefons beantragt. Für den Fall, dass die Daten gelöscht werden, erhält der Gefangene bzw. Sicherungsverwahrte das Handy bei der Entlassung zurück. In den übrigen Fällen wurde bis zur Einführung des Strafvollzugsgesetzes Berlin (StVollzG Bln) nach dem bis dahin geltenden Strafvollzugsgesetz (§ 83 StVollzG Bund) und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften (sogenannte unanbringbare Habe) verfahren und die Handys nach einer Aufbewahrungszeit von einem Jahr über vertraglich gebundene Entsorgungsfirmen (Elektroschrott) entsorgt. Diese Verfahrensweise ist auch bei nicht anzubringenden Handys analog angewendet worden. Seit dem 1.Oktober 2016 findet insofern § 53 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz Bln (Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen) in Verbindung mit § 40 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Berlin (ASOG Bln) mit seinen Bestimmungen zur Verwertung, Vernichtung, Einziehung Anwendung . Justizvollzugsanstalt Moabit: Die aufgefundenen Mobilfunkgeräte werden, sofern es sich um Überwürfe handelt, an die Polizei übergeben, bei entsprechender Beschlagnahmeverfügung dem zuständigen Gericht oder der Staatsanwaltschaft im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens ausgehändigt oder, sofern der Inhaftierte einer Auslesung mit verbundenen Kosten von 150,00 EUR nicht zustimmt, der Vernichtung zugeführt. Justizvollzugsanstalt Heidering: Sofern Handys zusammen mit Betäubungsmitteln über die Anstaltszäune geworfen wurden, werden sie der Polizei übergeben. Die übrigen Handys werden zunächst in der Anstalt aufbewahrt. Kann einem Gefangenen das sichergestellte Handy zugeordnet werden, erhält er Gelegenheit , die gespeicherten Daten gegen entsprechendes Entgelt durch eine Fachfirma auslesen oder löschen zu lassen. Ist der Gefangene dazu nicht bereit, wird das Handy vernichtet. Handys, die keiner Person zugeordnet werden können, werden vernichtet, wenn sich nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr ein Eigentümer meldet. Justizvollzugsanstalt Plötzensee: Aufgefundene Mobilfunkgeräte werden eingezogen und sichergestellt. Möchten Gefangene ihre Handys nach Ende der Haft zurückerhalten oder Dateien aus den Handys zukünftig nutzen (z. B. Bilder), müssen die Geräte zuvor von einer externen Firma nach sicherheitsrelevanten Inhalten durchsucht werden. Die Kosten dafür sind vorab von den Gefangenen zu entrichten. Jugendstrafanstalt Berlin: Die aufgefundenen Handys werden sichergestellt und erfasst. IMEI-Nummern höherwertiger Handys werden an die Polizei zwecks Überprüfung übersandt. Stehen die Geräte im Zusammenhang mit Straftaten, werden die Handys ggf. beschlagnahmt. Sind Geräte Gefangenen zuzuordnen, erfolgt eine Aushändigung nur gegen Eigentumsnachweis und nach „Datenreinigung“ auf Kosten des Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 111 3 Gefangenen. Handys, die nicht einer Person zuzuordnen sind, werden als Fundsache behandelt, d. h. sie werden in unregelmäßigen Abständen im Amtsgericht Charlottenburg per Aushang bekannt gemacht. Sofern die Handys letztlich nicht dem rechtmäßigen Besitzer zugeführt werden können, werden die Geräte einer Entsorgungsfirma übergeben und unter Aufsicht vernichtet. Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin: Mit Ausnahme eines Geräts konnten im angefragten Zeitraum alle Mobiltelefone Gefangenen zugeordnet werden. Diese Geräte gingen grundsätzlich zur Habe der jeweiligen Gefangenen. In einigen Fällen wurde nach Aufarbeitung des Einzelfalls bereichsabhängig eine individuelle Einzelfallentscheidung getroffen. Bei einem nicht zuzuordnenden Gerät handelte es sich um ein stark beschädigtes Mobiltelefon welches nur noch bedingt nutzbar war. Nach anstaltsinterner Auswertung der vorhandenen Daten (PIN war nicht erforderlich) wurde das Gerät vernichtet . Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzugs Berlin: Nach Sicherstellung des Mobilfunkgerätes findet eine Überprüfung gemäß dem Vollzugsgesetz, der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bzw. mit Zustimmung der betreffenden Gefangenen sowie auf Grundlage des Mobilfunkverhinderungsgesetzes statt. Es wird unter anderem kontrolliert ob und wann der Gefangene in der JVA des Offenen Vollzugs das Handy benutzt hat, ob Persönlichkeitsrechte Dritter durch Foto- und/oder Audioaufnahmen verletzt wurden und ob erkennbare strafrechtliche Verstöße vorliegen, wie zum Beispiel das Abfotografieren der Sicherheitseinrichtungen der JVA. Sofern die stattgefundene Überprüfung ergibt, dass es mangels offensichtlich fehlender strafrechtlicher Relevanz keiner Weiterleitung an die Polizeibehörde bedarf, löscht der Gefangene (gegebenenfalls) zunächst die zuvor festgestellten sicherheitsrelevanten Daten auf seinem Mobilfunkgerät . Das Mobilfunkgerät wird dann abschließend zu seinen Asservaten genommen. Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg: Zuordenbare Mobilfunkgeräte werden den Arrestanten abgenommen, die Arrestantin oder der Arrestant erhalten eine Hausstrafe wegen Verstoßes gegen das Handyverbot. Der Inhalt des Handys wird gemeinsam mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer überprüft, ggf. werden Dateien gelöscht. Eigenständiges Auslesen der Handys durch die JAA kann nicht erfolgen. 8. Wurde die Berliner Polizei über die in den Berliner Justizvollzugsanstalten aufgefundenen Handys informiert, wenn ja, wann und welche Dienststellen? 9. Wurden bezüglich der in den Jahren 2014 bis 2016 sowie bislang im Jahr 2017 in den Berliner Justizvollzugsanstalten aufgefundenen Handys Fundanzeigen (Dienstfund) gestellt (bitte nach Jahr und Anstalt gesondert darstellen)? 10. Fanden für die in den Jahren 2014 bis 2016 sowie bislang im Jahr 2017 in den Berliner Justizvollzugsanstalten aufgefundenen Handys Sachfahndungsanfragen statt (bitte nach Jahr und Anstalt gesondert darstellen)? 11. Was wurde unternommen, um bei den in den Jahren 2014 bis 2016 sowie bislang im Jahr 2017 in den Berliner Justizvollzugsanstalten aufgefundenen Handys den rechtmäßigen Eigentümer zu ermitteln? 12. Wurden hinsichtlich der in den Jahren 2014 bis 2016 sowie bislang im Jahr 2017 in den Berliner Justizvollzugsanstalten aufgefundenen Handys Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn ja, unter welchem Tatvorwurf und in welchem Umfang, wenn nein, warum nicht (bitte nach Jahr und Anstalt gesondert darstellen)? 13. Wurden hinsichtlich der in den Jahren 2014 bis 2016 sowie bislang im Jahr 2017 in den Berliner Justizvollzugsanstalten aufgefundenen Handys Ordnungswidrigkeitenanzeigen gefertigt, wenn ja, unter welchem Tatvorwurf und in welchem Umfang, wenn nein, warum nicht? Zu 8. bis 13.: Die Antworten ergeben sich zum Teil bereits aus den Antworten zu Frage 7. Im Übrigen gilt: Die Polizei wird in allen Fällen eingeschaltet, in denen ein Verdacht auf Straftaten in Verbindung mit dem Handyfund besteht (z. B. Hinweise auf kinderpornografische Bilder oder Videos, Zusammenhänge zum Drogenhandel z. B. bei Überwürfen zusammen mit Betäubungsmitteln, Verstöße gegen Urheberrechte). In diesen Fällen wird die Polizei eingeschaltet und Ermittlungsverfahren eingeleitet . Dabei ergehen in der Regel auch Beschlagnahmeverfügungen der Strafverfolgungsbehörden. Ordnungswidrigkeitenanzeigen § 115 Abs. 1 Nr. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) werden aus Gründen des verhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes grundsätzlich nur dann erstattet, wenn eine konkrete Person als Täterin oder Täter erkannt ist. Sachfahndungsanzeigen erfolgen in Einzelfällen bei hochwertigen Smartphones und bei erkennbarer IMEI-Nummer, Eigentumsermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte erfolgen wegen äußerst geringer Erfolgsaussichten nicht. 14. Wie viele Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit dem nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sanktionierten unerlaubten Einbringen von verbotenen Gegenständen in Berliner Justizvollzugsanstalten sind dem Senat für das Jahr 2016 sowie für das laufende Jahr bekannt (bitte nach Anstalt, Versuch und Vollendung sowie eingeleiteten und rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren gesondert darstellen)? Sofern darüber keine statistischen Erhebungen geführt werden: warum nicht? Zu 14.: Es werden hierüber keine statistischen Daten erfasst, da der hierfür erforderliche Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn steht. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 111 4 15. Wie hoch schätzt der Senat die „Dunkelziffer“ der nicht aufgedeckten bzw. registrierten Fälle? Zu 15.: Schätzungen zu möglichen Dunkelziffern nimmt der Senat grundsätzlich nicht vor. 16. Wie viele Bedienstete der Berliner Justizvollzugsanstalten konnten im Verhältnis zu der tatsächlichen Anzahl der Bediensteten in den jeweiligen Anstalten in den Jahren 2014 bis 2016 sowie bislang im Jahr 2017 zur Kontrolle in den Hafträumen eingesetzt werden (bitte nach Jahr und Anstalt gesondert darstellen)? Zu 16.: Alle jeweils in einer Justizvollzugsanstalt im Dienst befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD) können zu Haftraumkontrollen eingesetzt werden. Die Durchführung von Haftraumkontrollen nach den Vorschriften der Berliner Vollzugsgesetze ist Dienstpflicht aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AVD in allen Anstalten. Die Nennung der nachgefragten Verhältniszahl ist dem Senat nicht möglich, da ein dafür erforderliches umfassendes Zahlenwerk nicht existiert. 17. Wie oft finden Kontrollen statt? Zu 17.: Im geschlossenen Vollzug haben sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AVD durch unvermutete Durchsuchungen laufend davon zu überzeugen, dass in den Räumen, die von Gefangenen frequentiert werden, keine Gegenstände vorhanden sind, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt bilden könnten. Diese Räume sind nach den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen für den Justizvollzug in kurzen Zeitabständen zu durchsuchen. Entsprechend dieser Vorgaben finden in allen geschlossenen Berliner Justizvollzugsanstalten täglich Haftraumkontrollen statt. Dabei wird darauf geachtet, dass Durchsuchungen möglichst in unregelmäßigen Intervallen erfolgen, um eine Vorhersehbarkeit auszuschließen. In Verdachtsfällen sowie bei sicherheitsproblematischen Gefangenen werden darüber hinaus zusätzliche, gezielte Haftraumkontrollen durchgeführt (sogenannte Sonderkontrollen). Schließlich finden in den geschlossenen Justizvollzugsanstalten mehrmals jährlich anlassunabhängige, teilanstalts- /bereichsübergreifende Durchsuchungsaktionen statt, die vom Umfang und Personaleinsatz her deutlich über das Maß der üblichen Routinehaftraumkontrollen hinausgehen . In der JVA des Offenen Vollzugs finden in der Regel täglich im Früh- und Spätdienst Haftraumkontrollen statt. Überdies erfolgen Kontrollen der aus Vollzugslockerungen zurückkehrenden Gefangenen täglich stichprobenartig im Früh-, Spät- und Nachtdienst. 18. Wirkt sich die tatsächlich verfügbare Anzahl der Bediensteten der Berliner Justizvollzugsanstalten auf Umfang und Häufigkeit der Haftraumkontrollen aus? Zu 18.: Ja. Berlin, den 17. Mai 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz; Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2017)