Drucksache 18 / 11 113 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 26. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. April 2017) und Antwort Macht der Justizvollzug die Beamten krank? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Beamte des in den Berliner Justizvollzugsanstalten eingesetzten allgemeinen Vollzugsdienstes sind wegen Dienstunfähigkeit in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in den Ruhestand versetzt worden (bitte nach Jahr und Anstalt gesondert darstellen)? Zu 1.: Für das Jahr 2014 ergeben sich für den allgemeinen Justizvollzugsdienst die folgenden Zahlen: 2014 Anstalt Berufsgruppe Allgemeiner Justizvollzugsdienst Anzahl JVA Plötzensee 2 JVA für Frauen 2 JVA des Offenen Vollzuges 0 JVA Moabit 2 JVA Tegel 4 Jugendstrafanstalt 0 Jugendarrestanstalt 1 JVA Heidering 1 Gesamt: 12 *JVA = Justizvollzugsanstalt Für die Jahre 2015 und 2016 wird – bezogen auf den allgemeinen Justizvollzugsdienst - auf die Beantwortung der Frage 2 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/10916 vom 7. April 2017 verwiesen. 2. Hat sich bei dem Verfahren der Versetzung in den Ruhestand im Vergleich zur Beantwortung der Frage 5 der schriftlichen Anfrage (Drucksache 17/16100) vom 28.04.2015 etwas geändert und wenn ja, was? Zu 2.: Nein. 3. Welche Rechtsvorschriften sind für die Beamten des Vollzugsdienstes für deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit relevant? Zu 3.: In § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) wird geregelt, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie wegen ihres körperliche Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Die §§ 39 bis 47 Landesbeamtengesetz (LBG) regeln die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Für den allgemeinen Justizvollzugsdienst kommen überdies die §§ 105 und 107 LBG zur Anwendung. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 113 2 4. Wie hoch ist dabei der Anteil derer, die zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhgestand wegen Dienstunfähigkeit noch nicht das 30., das 40., das 50. bzw. das 60.Lebensjahr vollendet haben (Angabe bitte in absoluten und relativen Zahlen)? Zu 4.: Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 5 Ihrer Schriftlichen Anfrage Nr. 18/10916 vom 7. April 2017 verwiesen. 5. Gibt es nach Auffassung des Senats Auffälligkeiten bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit des abgefragten Personenkreises, insbesondere bezogen auf die einzelnen Anstalten und wenn ja, welche Schlussfolgerungen werden gezogen? Zu 5.: Nein, es sind keine Auffälligkeiten. 6. Welche Prognose für die Anzahl der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gibt es für das laufende Jahr (bitte nach Anstalt gesondert darstellen)? Zu 6.: Prognosen für die Anzahl der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand werden nicht erstellt. 7. Wird aktuell sichergestellt, dass die Stellen, die durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frei werden, auch wieder besetzt werden? Zu 7.: Ja, Nachbesetzungen erfolgen in der Berufsgruppe des allgemeinen Justizvollzugsdienstes durch die kontinuierliche Ausbildung von Nachwuchskräften. In den anderen Berufsgruppen, in denen der Justizvollzug nicht selbst ausbildet, durch Stellenbesetzungen der frei werdenden Stellen. 8. Wenn ja, inwieweit wird dafür im Rahmen der Personalplanung Sorge getragen? Zu 8.: Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 4 c) der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/10928 vom 6. April 2017 verwiesen. 9. Liegen dem Senat - vor dem Hintergrund der Antwort auf die Fragen 8 bis 10 der schriftlichen Anfrage (Drucksache 17/16100) vom 28.04.15 - mittlerweile entsprechende Erkenntnisse vor, um die genannten Fragen zu beantworten? Zu 9.: Nein. 10. In wie vielen Fällen erfolgte für den unter Frage 1 genannten Zeitraum eine Wiederverwendung aus dem Ruhestand? Zu 10.: In der nachstehenden Tabelle können die Angaben für das Jahr 2014 entnommen werden. Die Tabelle enthält neben den Daten zur Wiederverwendung aus dem Ruhestand auch Angaben zur Verlängerung von Dienstzeit nach dem Ende der eigentlichen Tätigkeit (AVD = Allgemeiner Vollzugsdienst). Für die Jahre 2015 und 2016 wird auf die Beantwortung der Frage 9 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/10916 vom 7. April 2017 verwiesen. Verlängerung Wiederverwendung Verlängerung Wiederverwendung Verlängerung Wiederverwendung JVA Plötzensee 0 0 0 0 0 0 JVA für Frauen 0 0 0 0 0 0 JVA des Offenen Vollzuges 0 0 0 0 0 0 JVA Moabit 0 0 0 0 0 0 JVA Tegel 0 1 1 0 0 0 Jugendstrafanstalt 0 0 0 0 0 0 Jugendarrestanstalt 0 0 0 0 0 0 JVA Heidering 0 0 0 0 0 0 Gesamt 0 1 1 0 0 0 AVD Werkdienst Krankenpflegedienst/Ärzte Anstalt 2014 Verlängerung Wiederverwendung Verlängerung Wiederverwendung Verlängerung Wiederverwendung Verlängerung Wiederverwendung JVA Plötzensee 0 0 0 0 0 0 0 0 JVA für Frauen 0 0 0 0 0 0 0 0 JVA des Offenen Vollzuges 0 0 0 0 0 0 0 0 JVA Moabit 0 0 0 0 0 0 0 0 JVA Tegel 0 0 0 0 0 0 0 0 Jugendstrafanstalt 0 0 0 0 0 0 0 0 Jugendarrestanstalt 0 0 0 0 0 0 0 0 JVA Heidering 0 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 Tarifbeschäftigte 2014 Anstalt Verwaltungsdienst Sozialdienst Lehrer Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 113 3 11. Liegt dem Senat - vor dem Hintergrund der Antwort auf die Fragen 1, 2 und 3 in der kleinen Anfrage (Drucksache 16/12063) vom 22.04.2008 - mittlerweile eine Evaluation der Gründe für die Versetzung in den Ruhestand vor und zu welchen Erkenntnissen ist diese gekommen? Zu 11.: Nein. Es handelt sich immer um einzelfallbezogene und auf das jeweilige Krankheitsbild bezogene Entscheidungen zur Versetzung in den Ruhestand. 12. Wie hoch war der durchschnittliche Krankenstand im allgemeinen Justizvollzugsdienst in den Jahren 2014, 2015, 2016 und bislang im Jahr 2017 (bitte nach Anstalt und Jahr gesondert darstellen)? Zu 12.: Hierzu wird auf die Beantwortung der Fragen 3, 4, 6, 7 und 8 der Schriftlichen Anfrage Nr.18/10927 vom 6. April 2017 verwiesen. Die Erfassung der Fehlzeiten erfolgt nicht monatlich, sondern orientiert sich an den landesweiten Vorgaben des Landes Berlin, die eine jährliche Ausweisung vorsehen. Die Zahlen für 2017 liegen noch nicht vor. 13. Werden die in der Antwort zu Frage 4 der kleinen Anfrage (Drucksache 16/14275) vom 18.03.2010 sowie in der Antwort auf Frage 7 der kleinen Anfrage (Drucksache 17/12954) vom 06.12.2013 genannten Maßnahmen weiterhin angewandt bzw. wurden diese und wenn ja, wie erweitert? Zu 13.: Ja, die genannten Maßnahmen werden weiterhin angewandt. Hinsichtlich der Erweiterung der Maßnahmen wird auf die Beantwortung der Frage 9 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/10927 vom 6. April 2017 verwiesen. 14. Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, inwiefern sich der Krankenstand durch die unter Frage 13 genannten Maßnahmen verbessert hat? Zu 14.: Hierzu wird auf die Beantwortung der Fragen 9 und 10 der Schriftlichen Anfrage Nr.18/10927 vom 6. April 2017 verwiesen. Berlin, den 12. Mai 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2017)