Drucksache 18 / 11 116 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) vom 24. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. April 2017) und Antwort Impfungen in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es Bestrebungen fachfremdes Impfen in Berlin in angebrachten Fällen zu ermöglichen? Wenn nein, warum nicht? Zu 1.: Das fachübergreifende Impfen ist in Berlin für die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch- Institut (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen ausbruchunabhängig möglich, siehe Anlage: Praxisinformationsdienst der KV Nr. 3, März 2016. 2. Existieren Leitlinien für sämtliche Gesundheitseinrichtungen im Land Berlin zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten in den Gesundheits- und Pflegeberufen durch Schutzimpfungen? Zu 2.: Das Impfen von Beschäftigten in Gesundheitsund Pflegeberufen, aber auch von Beschäftigten anderer Berufsgruppen ist verbindlich geregelt im §15 Abs.4 Biostoffverordnung (BioStoffV): „Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, ist eine Impfung anzubieten, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht. Der Arzt hat die Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären.“ 3. Wie wird im Land Berlin die Inanspruchnahme von Schutzimpfungen durch Gesundheits- und Pflegepersonal gefördert? Zu 3.: Die Förderung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen durch Gesundheits- und Pflegepersonal fällt in die Zuständigkeit der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber . Der Senat wird aber darüber hinaus die Impfbereitschaft in der Bevölkerung durch einen niedrigschwelligen Zugang und offensive Öffentlichkeitsarbeit stärken (Richtlinien der Regierungspolitik S. 28). 4. Erfolgt eine einheitliche Erfassung des Impfstatus von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen bzw. existieren Richtlinien seitens der KV oder der Ärztekammer oder des ÖGD in Berlin? Falls nein, warum nicht? Zu 4.: Gemäß § 34 Abs. 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Eltern vor Aufnahme des Kindes in eine Kita mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie zeitnah vor Eintritt in die Kita über einen altersgemäßen Impfschutz ihres Kindes beraten worden sind. Wird der Nachweis nicht erbracht, so kann das Gesundheitsamt die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung einladen . Weiterhin werden im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung Impfquoten systematisch erfasst. 5. Wie erfolgt die Umsetzung der Impfung von Personen durch Betriebsärzte zu Lasten der GKV im Land Berlin und wie viele Menschen konnten bisher in Berlin dadurch erreicht werden? Zu 5.: Die Möglichkeit zur Durchführung der von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zulasten der GKV ist mit dem Präventionsgesetz geschaffen worden. Derzeit werden gemeinsam von Bund und Ländern praktikable Lösungen erarbeitet. Dem Senat liegen keine Informationen über die Anzahl der durch Betriebsärzte geimpften Personen vor. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 116 2 Berlin, den 12. Mai 2017 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mai 2017) S18-11116 S-1811116_Anlage 1