Drucksache 18 / 11 126 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gaby Gottwald und Katalin Gennburg (LINKE) vom 02. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2017) und Antwort Airbnb &Co.: Welche Erkenntnisse hat der Senat in Hinsicht auf Zweckentfremdung und Steuerpflicht? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat der Senat über das Ausmaß der zeitweisen Vermietung von Wohnraum über Internetplattformen wie airbnb? Antwort zu 1: Dem Senat liegen keine verifizierten Erkenntnisse vor. Frage 2: Wie können die Bezirksverwaltungen mit der derzeitigen gesetzlichen Regelung und Ausführungsvorschrift über die Internetplattformen Angaben von den Auftraggebern, also den Vermietern von kurzfristig anzumietendem Wohnraum, erhalten und der Frage der Zweckentfremdung nachgehen? Antwort zu 2: Der Senat verweist auf § 5 Absatz 2 Satz 3 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG), wonach Dienstanbieterinnen und Dienstanbieter im Sinne des Telemediengesetzes verpflichtet sind, der Behörde erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Insoweit auch in Nummer 20 der Ersten Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum weiter ausgeführt. Die Nichtbefolgung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Zweckentfremdungsverbot- Gesetzes dar. Frage 3: In wie vielen Fällen sind Bußgelder laut Zweckentfremdungsverbot-Gesetz gegen kommerzielle Anbieterplattformen und gegen Vermieter, die über Plattformen ermittelt worden sind, verhängt worden und welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen? Antwort zu 3: Eine derart dezidierte Auswertung im Sinne der Frage erfolgt im Rahmen datentechnischer Auswertung zum Zweckentfremdungsverbot nicht. Bezüglich der Grundlagen zur „Verhängung“ von Bußgeldern im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird auf § 7 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes in Verbindung mit Nummer 22 der Ersten Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum und generell auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der aktuellen Fassung verwiesen. Frage 4: Hält es der Senat angesichts der Zweckentfremdung von Wohnraum für zielführend, die einmalige Vermietung von Wohnraum zuzulassen, die zweimalige Vermietung jedoch bereits nicht mehr, wie es derzeit die Ausführungsvorschrift vorsieht? Antwort zu 4: Die grundsätzlich nur einmalig mögliche genehmigungsfreie zweckfremde Nutzung von Wohnraum für Zwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes war von Anbeginn gesetzlicher Wille und somit beabsichtigt. Dies wurde im Rahmen der Ersten Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum - in der dortigen Nummer 7.1 - noch zusätzlich klarstellend dargelegt. Frage 5: Erwägt der Senat auch die Einführung von Kontingenten wie in anderen europäischen Großstädten, mit denen eine festgelegte Zahl von gewerblichen Übernachtungen pro Jahr für eine Wohnung nicht überschritten werden darf? Antwort zu 5: Der Senat beobachtet nationale und internationale Entwicklungen und Regelungen im Bereich der Nutzung von Wohnraum für Übernachtungszwecke. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 126 2 Frage 6: Ist für das Land überprüfbar, wie viele der Vermieter, die ihre Angebote über Internetplattformen einstellen, Mehrwertsteuer und Citytax abführen? Frage 7: Welche Beträge haben airbnb und andere Internetplattformen , die in Berlin temporär anmietbaren Wohnraum vermitteln, unmittelbar oder mittelbar über ihre Vermietungs-Klienten im letzten Jahr an Mehrwertsteuer , Citytax, Gewerbesteuer und Gewerbesteuer abgeführt ? Antwort zu 6 und 7: Ein direkter Datenverbund und somit Datenaustausch zwischen den für die Kontrolle und Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbotes zuständigen bezirklichen Stellen und der für die Erhebung und Vereinnahmung der Mehrwertsteuer, der City-Tax und Gewerbesteuer zuständigen Stellen besteht mangels datenschutzrechtlicher Ermächtigung nicht. Ergänzend wird auf das in § 30 der Abgabenordnung geregelte Grundprinzip des Steuergeheimnisses im deutschen Steuerrecht verwiesen. Frage 8: Welchen Konkretisierungsbedarf sieht der Senat auf gesetzlicher und untergesetzlicher Ebene und wird er hierfür ggf. dem Abgeordnetenhaus von Berlin eine Vorlage zur Beschlussfassung vorlegen? Antwort zu 8: Der Senat prüft eine Ausweitung der gesetzlichen Regelungen zum Zweckentfremdungsverbot mit dem Ziel, dem Abgeordnetenhaus noch in diesem Jahr eine entsprechende Vorlage zur Beschlussfassung vorzulegen . In diesem Zusammenhang werden auch Konkretisierungen oder redaktionelle Änderungen zum geltenden Zweckentfremdungsverbot einfließen können. Generelle Folge einer Veränderung einer gesetzlichen Regelung ist dann natürlich auch die Anpassung am Gesetz orientierter untergesetzlicher Regelungen. Frage 9: Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass der Branchenverband European Holiday Home Association (EHHA) im September 2016 bei der EU-Kommission Beschwerde gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz eingelegt hat und wie schätzt er insbesondere die möglichen Rechtsfolgen einer solchen Beschwerde für das Land Berlin ein? Frage 10: Was ist dem Senat zum Sachstand der im Februar diesen Jahres von der EU-Kommission aufgenommenen Konsultationsgespräche bekannt, in welchen von Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften und betroffenen Interessensvertreterinnen und -vertretern Vorschläge zur Reglementierung von "sharing economies" bzw. Online-Plattformen wie AirBnB oder wimdu formuliert werden sollen? Antwort zu 9 und 10: Der Senat verfolgt die auf EU- Ebene eingebrachten Beschwerden. Zu endgültigen Beschlüssen , insbesondere in denen den Mitgliedstaaten Reglementierungen vorgegeben werden, liegen dem Senats keine Erkenntnisse vor. Frage 11: Findet zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie Vertreterinnen und Vertretern des "Homesharing Club Berlin" ein Dialog statt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis wurde dieser bislang geführt? Antwort zu 11: Vertretern des "Homesharing Club Berlin" wurde in einem bilateralen Gespräch erläutert, dass es derzeit noch nicht möglich sei, konkrete Angaben zur „Verschärfung“ des Zweckentfremdungsverbotes in Berlin und insbesondere nicht zu den Zielen des Homesharing -Clubs abzugeben. Es wird insoweit auch auf die Feststellungen des Senats in Antwort zur Frage 8 verwiesen . Frage 12: Teilt der Senat die Auffassung, dass angesichts der nach wie vor akut gefährdeten sozialen Wohnraumversorgung in Berlin eine Präzisierung und Verschärfung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes, speziell im Hinblick auf Wohnungen sozialer Träger sowie Leerstand und Abriss von Wohnraum, vonnöten ist? Antwort zu 12: Ja. Berlin, den 12. Mai 2017 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2017)