Drucksache 18 / 11 147 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 02. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2017) und Antwort Leistungen an Kindertagesstätten ohne Gegenleistung? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass im Zusammenhang mit KiTa- Gutscheinen Betreibern von Kindertagesstätten finanzielle Mittel für (pädagogisches) Personal zur Verfügung gestellt worden sind, dieses Personal aber teilweise über Monate nicht bzw. nicht in ausreichender Zahl vorhanden war? 2. Wie viele Kindertagesstätten haben seit dem Jahr 2011 demnach ohne Rechtsgrund Mittel erhalten und wie hoch war/ist der jährliche Schaden für das Land Berlin? 3. Für wie viele Mannmonate wurden insgesamt seit dem Jahr 2011 Mittel über die KiTa-Gutscheine erbracht, ohne dass ausreichendes Personal vorhanden war? 4. Haben die Betreiber der Kindertagesstätten nach dem Bekanntwerden dieser Fälle die zu viel erhaltenen Mittel zurückgezahlt? Hat der Senat dies eingefordert? Falls ja, mit welchem finanziellen Erfolg? Falls nein, warum nicht? Zu 1. bis 4.: Im Land Berlin wird eine platz- und kindbezogene Finanzierung zur Förderung von Tageseinrichtungen auf der Grundlage einer landesweiten Leistungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung über eine Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen , kurz RV Tag) praktiziert. Die Finanzierung der Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) erfolgt dabei für das jeweilige betreute Kind in Abhängigkeit vom Alter und der Dauer des in Anspruch genommenen Platzes nach differenzierten Kostensätzen. Unter Einbeziehung einer Eigenleistung der Träger werden 93 Prozent der Kostensätze erstattet (inkl. der Elternkostenbeiträge nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz - TKBG). Neben den Kostensätzen sind im Kostenblatt der RV Tag auch die Stellenanteile je Kind (differenziert nach Alter und Betreuungsumfang) in Anlehnung an die in § 11 Kindertages-förderungsgesetz (KitaFöG) definierte Personalausstattung konkretisiert. Mit Hilfe dieser Stellenanteile sowie der erfassten Betreuungsverträge lässt sich der pädagogische Personalbedarf in den Kindertageseinrichtungen ermitteln. Ergänzend zu anlassbezogenen Prüfungen erhebt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung gemäß der Meldepflichten nach § 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Rahmen einer Stichtagsmeldung zum 15.03. einmal jährlich schriftlich das Personal-Ist in allen finanzierten Kindertageseinrichtungen. Darüber hinaus sind die Träger verpflichtet, auch unterjährige Personaländerungen gemäß § 47 SGB VIII zu melden. Aktuell wertet der Senat die zum Erhebungsstichtag 15.03.2017 eingegangenen Personal-Iststandsmeldungen auf der Ebene der Einzeleinrichtung aus. Diese händische Auswertung hat einen erheblichen zeitlichen Aufwand zur Folge, da jeweils ein Abgleich zwischen Belegung und Personal-Ist zum Stichtag erfolgen muss. In der Folge liegen dem Senat aus den Vorjahren keine trägerübergreifenden Gesamtauswertungen vor. Zur Verbesserung dieser Situation hat der Senat im Jahr 2016 im Rahmen des Haushaltsumsetzungsgesetzes die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Unterstützung des Personalmeldeverfahrens von Kindertageseinrichtungen geschaffen. Dieses soll zugleich zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 47 SGB VIII sowie der Pflichten nach § 99 SGB VIII genutzt werden. Zudem soll es zur Umsetzung des im Zusammenhang mit der Personalverbesserung geforderten trägerbezogenen Nachweisverfahrens genutzt werden. Dieses IT-Personalmeldesystem kann nach derzeitigem Stand voraussichtlich Anfang 2018 bereitgestellt und flächendeckend eingeführt werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 147 2 5. Hat der Senat die strafrechtliche Bedeutung dieses Sachverhalts, insbesondere das Vorliegen von Straftaten nach §§ 263, 266 StGB geprüft oder durch die Staatsanwaltschaft Berlin prüfen lassen? Mit welchem Ergebnis? Zu 5.: Fälle, in denen die tatbestandliche Erfüllung einer der genannten Straftaten hinreichend wahrscheinlich war, sind nicht bekannt. Berlin, den 19. Mai 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2017)