Drucksache 18 / 11 151 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 02. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2017) und Antwort Behandlung von Schriftlichen Anfragen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: a) Wie ist das Verfahren hinsichtlich der Beantwortung von Schriftlichen Anfragen der Abgeordneten konkret ausgestaltet? b) Wie ist insbesondere der zeitliche Ablauf hinsichtlich der Weiterleitung einer Anfrage ab Eingang bei der Senatskanzlei? Wie stellt der Senat sicher, dass mit Blick auf die Drei-Wochen-Frist zur Beantwortung die fachliche Beantwortung einer Anfrage unverzüglich beginnt? Antwort zu a) und b): Das Verfahren für die Beantwortung Schriftlicher Anfragen ist in § 31 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II), vom 8. September 2015 (ABl., Seite 2062 ff.) geregelt: „§ 31 – Schriftliche Anfragen (1) Schriftliche Anfragen (§ 50 GO Abghs) werden dem Senat von dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin des Abgeordnetenhauses übermittelt. Die Senatskanzlei leitet sie unverzüglich an die betroffene Senatsverwaltung beziehungsweise die betroffenen Senatsverwaltungen weiter. Die Zuständigkeitsklärung erfolgt kurzfristig. Kann die federführende Zuständigkeit sowie gegebenenfalls die Beteiligung weiterer Senatsverwaltungen nicht innerhalb des ersten Arbeitstages nach Zugang der Anfrage durch Eintrag in die elektronische Akte der Senatskanzlei bestimmt werden, entscheidet hierüber der Chef beziehungsweise die Chefin der Senatskanzlei spätestens am folgenden Arbeitstag. (2) Die schriftliche Anfrage wird namens des Senats vom federführenden Mitglied des Senats nach Abstimmung mit den beteiligten Senatsverwaltungen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich beantwortet. Hierfür ist die schlussgezeichnete Antwort der Senatskanzlei spätestens am 16. Tag nach Eingang der Anfrage beim Senat elektronisch zu übermitteln. (3) Die Beantwortung soll mit den in dieser Zeit zu ermittelnden Erkenntnissen erfolgen; sie darf nicht allein wegen ihres Umfangs zurückgewiesen werden. Bei Verzögerungen sind die dafür ursächlichen Gründe in der Beantwortung darzulegen. Eine Beantwortung kann auch durch den zuständigen Staatssekretär beziehungsweise die zuständige Staatssekretärin erfolgen . (4) Das Ergebnis der so einfach und so schnell wie möglich vorzunehmenden Abstimmung ist auf dem Verfügungsentwurf für die Antwort zu vermerken; dabei sind die Namen der an der Abstimmung Beteiligten anzugeben. Auf die förmliche Mitzeichnung ist grundsätzlich zu verzichten. Sofern ausnahmsweise Mitzeichnungen für erforderlich gehalten werden, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten , ob ein Mitzeichnungsbegehren begründet ist, entscheidet hierüber der Chef der Senatskanzlei beziehungsweise die Chefin der Senatskanzlei spätestens am folgenden Arbeitstag. Die Mitzeichnungsfrist beträgt drei Arbeitstage. Nach Ablauf der Frist gilt eine Mitzeichnung als erteilt.“ In der Verwaltungspraxis werden die vom Abgeordnetenhaus mittels elektronischer Post (E-Mail) an die Geschäftsstelle des Senats übermittelten Anfragen unverzüglich , im Regelfall spätestens eine halbe Stunde nach Eingang , in das verwaltungsinterne Senatsinformations- und –dokumentationssystem (SIDok) eingepflegt und allen potentiell für eine federführende Beantwortung in Betracht kommenden Senatsverwaltungen elektronisch übermittelt. Somit ist sichergestellt, dass bei Betroffenheit mehrerer Senatsverwaltungen jede Dienststelle mit der Erarbeitung der von ihr zu verantwortenden Teilantwort noch vor endgültiger Festlegung der Federführung beginnen kann. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 151 2 c) Teilt der Senat die Auffassung - falls nein, aus welchen verfassungsrechtlichen Erwägungen - dass Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB dahingehend zu verstehen ist, dass I) "grundsätzlich" bedeutet, dass Ausnahmen im begründeten Einzelfall möglich sind II) sofern eine Beantwortung binnen drei Wochen objektiv nicht erfolgen kann, eine Zwischennachricht mit dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Beantwortung zu ergehen hat III) der Senat gehalten ist, binnen des Zeitraums von zunächst drei Wochen die zur Beantwortung notwendigen Informationen aus anderen Verwaltungsteilen zu beschaffen ? Antwort zu c): Artikel 45 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin (VvB) ist – wie fast jede Rechtsnorm – der Auslegung zugänglich. Der Senat hält die in der Frage vorgenommene Auslegung dieser Verfassungsvorschrift für vertretbar. Er teilt aber nicht die Ansicht des Fragestellers , wonach Artikel 45 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin (VvB) in dem vom Fragesteller formulierten Sinne zwingend zu verstehen ist. In der Beantwortungspraxis – jenseits von Textauslegungen – beantwortet der Senat seit der Aufnahme der dreiwöchigen Beantwortungsfrist in die Verfassung von Berlin alle Schriftlichen Anfragen innerhalb dreier Wochen , um retrospektive unergiebige Diskussionen über mögliche Verfassungsverstöße zu vermeiden. Hierbei erhebt er mit Nachdruck die erforderlichen Angaben, die ihm nicht selbst vorliegen, von anderen Verwaltungsteilen , um sie für die Antwort berücksichtigen zu können. Berlin, den 23. Mai 2017 Der Regierende Bürgermeister In Vertretung Björn Böhning Chef der Senatskanzlei (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mai 2017)