Drucksache 18 / 11 163 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 03. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai 2017) und Antwort Nachgefragt: Die Arbeit des Sonderermittlers Bruno Jost Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Auf Grundlage welcher gesetzlichen Vorschriften erfolgte die Einsetzung des „Sonderbeauftragten“ Bruno Jost zum Zwecke der Aufklärung des Attentats am 19.12.2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin? Zu 1.: Die Zuständigkeit des Senats für die Beauftragung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit der Bestellung eines Sonderbeauftragten oder einer Sonderbeauftragten für die Aufklärung des Handelns der Berliner Behörden in Bezug auf die Person Anis Amri ergibt sich aus § 10 Nr. 23 GO Sen (Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung). 2. Zwischen welchen konkreten Parteien erfolgte der diesbezügliche Vertragsschluss und welche Rechtsnatur hat dieser Vertrag? Zu 2.: Es handelt sich um einen Werkvertrag, der zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, als Auftraggeber auf der einen Seite und Herrn Bundesanwalt beim BGH a.D. Bruno Jost als Auftragnehmer auf der anderen Seite geschlossen wurde. 3. Was kostet die Tätigkeit des „Sonderbeauftragten“ und wer trägt diese Kosten aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage? Zu 3.: Der Sonderbeauftragte erhält für seine Tätigkeit eine angemessene, pauschale Vergütung, die derjenigen Vergütung entspricht, welche er für die Ausübung seines letzten Amtes erhalten hat. Die sich aus dem Werkvertrag für die Tätigkeit des Sonderbeauftragten ergebenden Ausgaben werden aus Gründen der Geschäftsverteilung und des Haushaltsrechts aus einem Haushaltstitel der Senatsverwaltung für Inneres und Sport finanziert. 4. Sofern eine pauschale Vergütung der Tätigkeit des „Sonderbeauftragten“ vereinbart ist: welche Tätigkeiten sind von dieser Pauschale umfasst? Zu 4.: Von dieser pauschalen Vergütung (vgl. die Antwort auf Frage Nr. 3) umfasst sind die Prüfung und Analyse insbesondere der von den Berliner Behörden ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Person Anis Amri sowie ihrer Zusammenarbeit untereinander und mit anderen Behörden. Darüber hinaus sind die Erstellung eines Zwischen- und eines Abschlussberichts umfasst sowie falls vom Senat bzw. dem Abgeordnetenhaus gewünscht deren Vorstellung durch den Sonderbeauftragten im Senat und/oder Abgeordnetenhaus von Berlin. 5. In welchen Räumen wird der „Sonderbeauftragte“ seine Tätigkeit durchführen? Zu 5.: Dem Sonderbeauftragten werden zur Unterstützung seiner Tätigkeit Räumlichkeiten im Dienstgebäude Berlin-Mitte der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Verfügung gestellt, die mit der üblichen Infrastruktur ausgestattet sind. 6. Hat der „Sonderbeauftragte“ Mitarbeiter und wenn ja: zwischen welchen Parteien erfolgt ein entsprechender Vertragsschluss und wer trägt die diesbezüglichen Kosten ? Zu 6.: Dem Sonderbeauftragten werden zur Unterstützung seiner Arbeit in angemessenem Umfang (nach aktuellem Stand: zwei) Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. Dem Sonderbeauftragten wurden hierfür mehrere Personen vorgeschlagen, unter denen er frei wählen konnte. Bei den Hilfskräften handelt es sich um Dienstkräfte des Landes Berlin. Daher ist weder ein gesonderter Vertragsschluss erforderlich noch fallen zusätzliche Kosten an. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 163 2 7. Gegenüber wem ist der „Sonderbeauftragte“ zur Auskunft verpflichtet? Zu 7.: Vgl. die Antwort auf Frage Nr. 4. Im Übrigen wurde vertraglich vereinbart, dass dem Sonderbeauftragten Mitteilungen an die Presse oder die Öffentlichkeit über Thema, Inhalt, Ergebnisse oder sonstige Einzelheiten des vom Sonderbeauftragten zu erbringenden Werkes nicht gestattet sind. Ausgenommen hiervon sind Pressekonferenzen des Senats sowie die Termine, bei denen der Zwischen- bzw. der Abschlussbericht vorgestellt werden. 8. Welcher zeitliche Rahmen ist für die Tätigkeit des „Sonderbeauftragten“ vorgesehen? Zu 8.: Die Erstellung des Zwischenberichts ist bis zum 15. Juli 2017, die Erstellung des Abschlussberichts bis zum 15. Oktober 2017 geschuldet. Der Sonderbeauftragte hat seine Tätigkeit vertragsgemäß am 15. April 2017 aufgenommen. Die Vertragslaufzeit endet mit der Vorlage des Abschlussberichts bzw. seiner Vorstellung im Abgeordnetenhaus , falls diese gewünscht wird. 9. Gibt es einen Fragenkatalog, an dem sich die Arbeit des „Sonderbeauftragten“ orientieren soll und wenn ja: wie lauten diese Fragen? Zu 9.: Einen solchen Fragenkatalog gibt es nicht. Der Auftrag des Sonderbeauftragten ist, entsprechend seiner unabhängigen, weisungsfreien Stellung, weit gefasst. Ihm ist vertraglich aufgegeben, die von den Berliner Behörden ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Person Anis Amri sowie ihre Zusammenarbeit untereinander und mit anderen Behörden im Sinne eines Gesamtbildes zu prüfen und zu analysieren. Allerdings ist vorgesehen, dass der Sonderbeauftragte bei seiner Tätigkeit die bereits geleisteten Aufklärungsarbeiten der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin in geeigneter Weise einbezieht und Fragestellungen, die aus dem Abgeordnetenhaus an den Senat herangetragen werden, berücksichtigt. Schließlich sollen Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses V des Landtags Nordrhein -Westfalen sowie des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages in die Prüfung einfließen, soweit sie das Handeln der Berliner Behörden betreffen. 10. Besteht eine Weisungsbefugnis des „Sonderbeauftragten “ und wenn ja: gegenüber wem und aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift? Zu 10.: Der Sonderbeauftragte ist als externer Sachverständiger gegenüber Dienstkräften des Landes Berlin nicht weisungsbefugt. Laut Werkvertrag bleiben hiervon die Zusammenarbeit mit den o.g. Hilfskräften (vgl. die Antwort auf Fragen 6) sowie die dem Sonderbeauftragten eingeräumten umfassenden Akteneinsichts- und Befragungsrechte unberührt. 11. Besteht gegenüber dem „Sonderbeauftragten“ eine Weisungsbefugnis und wenn ja: durch wen und aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift? Zu 11.: Der Sonderbeauftragte unterliegt keinerlei Weisungen. Er ist vielmehr vollständig weisungsfrei und unabhängig tätig. Dies wurde ihm vertraglich ausdrücklich zugesichert. Zu der Unabhängigkeit verhält sich auch der der Beauftragung zugrundeliegende Senatsbeschluss vom 28. März 2017: „Der Senat von Berlin fühlt sich der Aufklärung und Aufarbeitung des Anschlags auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz vom 19. Dezember 2016 verpflichtet. (…) Um die notwendige Objektivität zu gewährleisten, ist die Benennung einer unabhängigen und weisungsfrei tätigen sachverständigen Persönlichkeit erforderlich.“ 12. Kann die Einsetzung des „Sonderbeauftragten“ vorzeitig aufgehoben werden: wenn ja durch wen und aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift? Zu 12.: Auftraggeber und Auftragnehmer, also der Senat einerseits, der Sonderbeauftragte andererseits, können sich bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 8, 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) von dem Vertrag lösen. Berlin, den 12. Mai 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mai 2017)