Drucksache 18 / 11 164 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 04. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Mai 2017) und Antwort Krankfeiern – auch eine Masche im Asylverfahren? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele abgelehnte Asylbewerber konnten oder können seit 2010 nicht abgeschoben werden, weil gesundheitliche Gründe vorlagen? Zu 1.: Entsprechende statistische Erhebungen liegen nicht vor. 2. Bei wie vielen wurde die Abschiebung zeitweise aus diesen Gründen verzögert? Zu 2.: Entsprechende statistische Erhebungen liegen nicht vor. Generell gilt gem. § 60 a AufenthG die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Werden im Vorfeld oder im Rahmen einer Abschiebung gesundheitliche Abschiebungshindernisse geltend gemacht, so ist dies durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen . Die Bescheinigung soll die in § 60 a AufenthG aufgeführten Anforderungen erfüllen. 3. Wie viele Ausreisepflichtige bekamen nur auf Grund ihres Gesundheitszustandes eine Aufenthaltsgenehmigung ? Zu 3.: Entsprechende statistische Erhebungen liegen nicht vor. Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Erkrankung kann gem. § 25 Abs. 5 AufenthG nur erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und wenn mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist. 4. Bekommen abschiebepflichtige Asylbewerber, die um einer Ausweisung zu entgehen untergetaucht sind, die Kosten für medizinische Leistungen ambulant oder stationär ersetzt oder bleiben die Leistungsträger für diese Behandlung unvergütet? Zu 4.: Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragestellung auf ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer bezieht, die untergetaucht sind, um sich einer Abschiebung zu entziehen, da bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 53 und 54 AufenthG für den Erlass einer Ausweisung der Aufenthaltsort des oder der Betreffenden nicht zwingend bekannt sein muss. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer haben nach dem AsylbLG Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Dies umfasst sowohl notwendige ambulante als auch stationäre Leistungen. Diese bundesgesetzliche Regelung ist Ausfluss des Grundrechts auf Unantastbarkeit der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie des Sozialstaatsprinzips. Sofern eine notwendige medizinische Behandlung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen erfolgt, wird im Einzelfall eine Kostenerstattung zu Lasten der Leistungsbehörden geprüft. Im Übrigen wird auf den in § 6a AsylbLG geregelten sog. Nothelferanspruch verwiesen. Berlin, den 17. Mai 2017 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2017)