Drucksache 18 / 11 196 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 09. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mai 2017) und Antwort Erhöhung der Zweitwohnungssteuer in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch waren die Einnahmen der letzten 10 Jahre durch die Zweitwohnungssteuer in Berlin? Wie hoch war die Einnahmeerwartung aus der Haushaltsplanung für diesen Titel? (Bitte um tabellarische Auflistung)? Zu 1.: Jahr Haushaltsansatz Ist-Einnahmen Mio. € Mio. € 2007 3,000 2,580 2008 2,600 2,321 2009 2,200 2,356 2010 2,500 2,281 2011 2,500 2,661 2012 2,500 2,639 2013 2,500 2,692 2014 2,500 2,973 2015 2,500 3,077 2016 3,000 3,381 2. Wie hoch war die Anzahl der Zweitwohnungssteuer -Steuerkonten im Jahr 2016 in Berlin? Zu 2.: Am 31.12.2016 gab es 17.127 Steuerkonten zur Zweitwohnungsteuer. 3. Hat es in den vergangenen 10 Jahren eine Veränderung des Steuersatzes der Zweitwohnungssteuer in Berlin gegeben? Zu 3.: Nein. 4. Wie begründet der Senat den Bedarf für eine Erhöhung der Zweitwohnungssteuer auf 15%? Zu 4.: Berlin hat mit fünf vom Hundert einen im bundesweiten Vergleich weit unterdurchschnittlichen Zweitwohnungsteuersatz . Damit wird nicht nur auf Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer verzichtet, sondern auch ein Anreiz geschaffen, Erstwohnsitze in andere Gemeinden mit höherem Zweitwohnungsteuersatz zu verlegen bzw. dort zu belassen. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 196 2 Nicht mit Erstwohnsitz in Berlin gemeldete Einwohnerinnen bzw. Einwohner nutzen die kommunale Infrastruktur , deren Kosten aus dem Berliner Landeshaushalt finanziert werden. Die entsprechenden Steuereinnahmen dieser mit Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohnerinnen bzw. Einwohner fließen dagegen grundsätzlich anderen Gebietskörperschaften zu. Mit der Erhöhung des Zweitwohnungsteuersatzes in Berlin auf 15 vom Hundert der Jahresnettokaltmiete soll diesem Auseinanderfallen von Kosten und Einnahmen begegnet werden. Einerseits werden zusätzliche Einnahmen aus der Zweitwohnung-steuer generiert, andererseits wird davon ausgegangen, dass die Wahl des Erstwohnsitzes zukünftig häufiger zugunsten von Berlin getroffen wird, als dies ohne diese Maßnahme der Fall wäre. Diese zusätzlichen Erstwohnsitze führen zu Mehreinnahmen bei der Steuerverteilung und Steuerzerlegung. 5. Wie beurteilt der Senat den Versuch durch die Erhöhung der Zweitwohnungssteuer eine Entlastung auf dem Wohnungsmarkt zu erzielen? Zu 5.: Das Ziel der Zweitwohnungsteuer ist es, dass Steuerpflichtige zur Vermeidung der Zweitwohnungsbesteuerung ihren Hauptwohnsitz in Berlin anmelden und dass Berlin dadurch die Steuereinnahmen dieser in Berlin lebenden Personen zufließen. Es ist dagegen nicht beabsichtigt, dass die Zweitwohnungsinhaberinnen bzw. Zweitwohnungsinhaber ihren Wohnsitz in Berlin aufgeben. Aus der Zweitwohnungsteuer selbst ergeben sich damit keine wesentlichen Effekte für den Berliner Wohnungsmarkt. 6. Welche Bevölkerungsgruppe ist nach Einschätzung des Senats mehrheitlich von der Zweitwohnsitzsteuer betroffen (z.B. Studenten, berufstätige Pendler)? Zu 6.: Eine statistische Erfassung und Auswertung nach Bevölkerungsgruppen (Berufsgruppen) erfolgt nicht, da diese Angaben nicht zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Die Steuerpflicht ist unmittelbare Folge der freien Entscheidung der Bürgerin bzw. des Bürgers, neben der Hauptwohnung weiteren Wohnraum für private Wohnzwecke zu nutzen. Gerade das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung stellt den steuerauslösenden Tatbestand dar, dessen Verwirklichung die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer besteuert. Für die Entstehung der Zweitwohnungsteuer ist der melderechtliche Status maßgeblich. § 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) bestimmt, dass bei mehreren Wohnungen im Inland Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin bzw. des Einwohners ist. Studierende und (nicht verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende) Pendlerinnen bzw. Pendler dürften also in der Regel aufgrund des Melderechts dazu verpflichtet sein, ihren Erstwohnsitz in Berlin anzumelden , wenn sich ihr Studienort bzw. Sitz der Arbeitsstätte in Berlin befindet. Das bedeutet, dass insbesondere Pendlerinnen bzw. Pendler, die aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen unterhalten und Studierende in der Regel nicht der Zweitwohnungsteuer unterliegen. Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Pendlerinnen bzw. Pendler, die in Berlin aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind nach § 2 Abs. 7 Nr. 7 Berliner Zweitwohnungsteuergesetz (BlnZwStG) von der Steuerpflicht ausgenommen, da das Melderecht in diesen Fällen die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie als Hauptwohnung bestimmt (§ 22 Abs. 1 BMG). Berlin, den 21. Mai 2017 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mai 2017)