Drucksache 18 / 11 206 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Berg (AfD) vom 11. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Mai 2017) zum Thema: Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren i.S. Staatssekretär Böhning und Antwort vom 31. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Jun. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Berg (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11206 vom 11. Mai 2017 über Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren i.S. Staatssekretär Böhning ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: In der Fragestunde des Abgeordnetenhauses vom 04. Mai 2017 hat der Regierende Bürgermeister meine Nachfrage zu Zeitpunkt und Art seiner persönlichen Unterrichtung zur Eröffnung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Chef der Senatskanzlei Staatssekretär Böhning durch Staatssekretär Böhning selbst oder den Justizsenator in eine Frage nach einer allgemeinen Unterrichtung über die Verfahrenseröffnung durch die Staatanwaltschaft umgedeutet. 1. Wann und wie haben der Chef der Senatskanzlei oder der Justizsenator den Regierenden Bürgermeister von der Eröffnung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens unterrichtet? Zu 1.: Nachdem es Presseberichte mit der inoffiziellen Information gab, hat der Sprecher der Staatsanwaltschaft - laut am 1. Dezember 2016 veröffentlichten Presseartikeln- offiziell bestätigt, dass gegen Herrn Böhning ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung eingeleitet wurde. Im Anschluss an die Presseberichterstattung wurde auch der Chef der Senatskanzlei über eine Nachfrage seines Anwalts darüber informiert. Dies hat der Chef der Senatskanzlei dem Regierenden Bürgermeister mitgeteilt. Eine Unterrichtung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin über das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen Herrn Staatssekretär Böhning ist durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht erfolgt. 2. Nach welchem Maßstab entscheidet der Senat, ob Mitarbeiter nach Eröffnung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens vom Dienst suspendiert werden? Zu 2.: Maßstab für die Entscheidung sind die gesetzlichen Regelungen der §§ 38 und 39 Disziplinargesetz (DiszG), die im Einzelfall unter Einbeziehung aller Umstände geprüft werden. 3. In welchem Fällen wurden in den letzten vier Jahren Angehörige des Öffentlichen Dienstes nach Einleitung staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren vom Dienst suspendiert oder in anderer Art und Weise mit anderen Aufgaben betraut? 2 4. In wie vielen Fällen kehrten die betreffenden Personen nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen in ihre Funktionen zurück? Zu 3. und 4.: Die im Rahmen von § 38 Abs. 1 DiszG zu treffende Ermessensentscheidung über eine Suspendierung stellt eine ultima ratio dar. Im Folgenden sind nur die Fälle aufgeführt, in denen ausnahmsweise diese Maßnahme ergriffen wurde. In den letzten vier Jahren wurde im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Finanzen ein Beamter wegen Verdachts der Bestechlichkeit gemäß § 38 DiszG des Dienstes enthoben . Diese Dienstenthebung war im Ergebnis wieder aufzuheben. In den Justizvollzugsanstalten wurden in den vergangenen vier Jahren insgesamt 6 Angehörige des Öffentlichen Dienstes vom Dienst suspendiert. Weiterhin wurde ein Bediensteter einer Justizvollzugsanstalt vorübergehend anderweitig und amtsangemessen eingesetzt. Dieser Bedienstete kehrte nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen in seine Funktion zurück. Ein weiterer Bediensteter einer Justizvollzugsanstalt wurde suspendiert und kehrte nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen in seine Funktion zurück. In zwei Fällen wechselten Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt laufbahngerecht und amtsangemessen das Aufgabengebiet. In einem Fall wurde einer Tarifbeschäftigten einer Justizvollzugsanstalt aufgrund eines gravierenden innerdienstlichen Fehlverhaltens gekündigt. Nachdem im Laufe des Kündigungsverfahrens weitere Einzelheiten bekannt geworden waren, wurde ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet . In den letzten vier Jahren wurden im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Integration , Arbeit und Soziales sechs Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Einleitung staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren vom Dienst suspendiert. In einem Fall kehrte die betroffene Person nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen in ihre Funktion zurück. Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie wurde von der Abteilung Zentraler Service ein Fall gemeldet, in dem ein Angehöriger oder eine Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens vom Dienst suspendiert wurde. Der Fall ist noch offen. Die Abteilung I A meldete für die dortige Arbeitsgruppe 13 Vorgänge zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte , wovon zwei Beamte in den Dienst zurückgekehrt sind. Berlin, den 31. Mai 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11206a S18-11206