Drucksache 18 / 11 209 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 09. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mai 2017) zum Thema: Wann kommt die FNP-Änderung beim Tempelhofer Feld? und Antwort vom 17. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11209 vom 09. Mai 2017 über Wann kommt die FNP-Änderung beim Tempelhofer Feld? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie begründet der Senat den Umstand, dass die nach dem erfolgreichen Volksentscheid „100 % Tempelhofer Feld“ naheliegende und notwendige FNP-Änderung für das von Bebauung frei zu haltende Gebiet offenbar auch nach über drei Jahren noch nicht abgeschlossen ist? Antwort zu 1: Der Flächennutzungsplan ist die Grundlage für die Entwicklung von Bebauungsplänen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes (ThF-Gesetz) sind die Handlungsmöglichkeiten des Landes Berlin für die Nutzung des Fläche des Tempelhofer Feldes geregelt. Danach ist die Entwicklung von Bebauungsplänen, die nicht dem ThF- Gesetzes entsprechen, ausgeschlossen. Die Neubekanntmachung des FNP vom Januar 2015 hat diesem Umstand dahingehend Rechnung getragen, dass der Geltungsbereich des ThF-Gesetzes im FNP nachrichtlich übernommen und gekennzeichnet ist. Frage 2: Weshalb werden im FNP noch immer Planungsziele in der Fläche für das Tempelhofer Feld ausgewiesen, die nach dem Gesetz zum Erhalt des Tempelhofer Feldes (ThFG) gar nicht mehr zulässig sind? Antwort zu 2: Es ist zu unterscheiden zwischen den Dastellungen des FNP auf der Grundlage des Baugesetzbuches und den Nutzungseinschränkungen durch das ThF-Gesetz. Mit Inkrafttreten des ThF-Gesetzes ist der Vollzug der FNP-Darstellungen nicht mehr möglich. Die bisherigen Darstellungen im FNP ändern sich durch das ThF-Gesetz allerdings nicht. 2 Frage 3: Warum lässt der Senat es zu, dass der jetzige Flächennutzungsplan seine Aufgabe verfehlt, der Bürgerschaft verlässlich Auskunft über den verbindlichen Stand der städtebaulichen Entwicklungsplanung zu geben und somit dem Gebot der Rechtsklarheit zu widersprechen? Antwort zu 3: Der jetzige Flächennutzungsplan verfehlt seine Aufgabe, der Bürgerschaft verlässlich Auskunft über den verbindlichen Stand der städtebaulichen Entwicklungsplanung zu geben, nicht und widerspricht somit dem Gebot der Rechtsklarheit nicht, weil in der Plandarstellung das Thf-Gesetz gekennzeichnet ist. Frage 4: Auf welcher Grundlage hält der Senat mit seiner FNP-Darstellung in der Flächendarstellung weiterhin an dem in der Fläche dargestellten Planungsziel einer Bebauung des Tempelhofer Feldes fest? Frage 5: Wann ist mit einer Änderung der farbig dargestellten flächigen Planungsziele des FNPs hin zu einer Ausweisung als Grünfläche im Sinne des ThFGs zu rechnen? Antwort zu 4 und 5: Die Darstellung des Tempelhofer Feldes im FNP hat als Grundlage den Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 4. Juli 1994. Der Vollzug des FNP auf der Fläche ist entsprechend ThF-Gesetz eingeschränkt. Vor dem Hintergund des ThF-Gesetzes und der Notwendigkeit der Durchführung von Planungsverfahren auf anderen Flächen in der wachsenden Stadt besteht für das Tempelhofer Feld z. Zt. kein Planungserfordernis für eine Änderung des FNP. Berlin, den 17.05.2017 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-11209 S18-11209a