Drucksache 18 / 11 211 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 09. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mai 2017) zum Thema: Welche Bebauungspläne bearbeitet der Senat? und Antwort vom 30. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Jun. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 211 vom 09.05.2017 über Welche Bebauungspläne bearbeitet der Senat? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Bebauungspläne befinden sich momentan in der Planungshoheit des Senats in Bearbeitung, wann wurden diese aufgestellt und wie ist der jeweilige Bearbeitungsstand? (Bitte um Auflistung der einzelnen B-Pläne mit Bearbeitungsstand und Aufstellungsjahr). Antwort zu 1: Derzeit befinden sich 47 Bebauungspläne in der Planungshoheit des Senats in Bearbeitung. Die einzelnen B-Pläne mit Bearbeitungsstand und Aufstellungsjahr sind der Anlage 1 zu entnehmen. Frage 2: Bei welchen Bebauungsplänen ist noch in diesem Jahr mit einer Vorlage zur Beschlussfassung im Abgeordnetenhaus bzw. einer Festsetzung zu rechnen? Antwort zu 2: Nach derzeitiger Einschätzung ist bei zwölf Bebauungsplänen mit einer Vorlage zur Beschlussfassung im Abgeordnetenhaus bzw. einer Festsetzung in 2017 zu rechnen (s. Anlage 1). Frage 3: Wie viele dieser, im Verfahren befindlichen Bebauungspläne, wurden aufgrund gesamt-städtischer Bedeutung den Bezirken entzogen und mit welcher jeweiligen Begründung? 2 Antwort zu 3: Alle in der Anlage 1 aufgelisteten Bebauungsplanverfahren sind entweder auf Grundlage von § 7 Abs. 1 AGBauGB (Dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Bebauungsplänen) i.V.m. § 13a Abs. 1 AZG (Eingriffsrecht) vom zuständigen Senatsmitglied an sich gezogen worden oder die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 8 AGBauGB (Bebauungspläne zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes) oder aufgrund der festgestellten außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AGBauGB. Frage 4: Wie stellt sich die Personalsituation bei der zuständigen Senatsverwaltung für die Bearbeitung von Bebauungsplänen dar und welche Veränderungen gab es hier in den letzten zehn Jahren? Antwort zu 4: Bebauungsplanverfahren in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen werden derzeit in 3 Referaten bearbeitet. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist insbesondere für die Aktivierung von Wohnungsbaupotenzialen, d. h. die Identifizierung, Vorbereitung, Entwicklung sowie Implementierung von bedeutenden Wohnungsbauvorhaben, die eines besonderen städtebaulichen Managements und Einsatzes von Planungsinstrumentarien (insbesondere des besonderen Städtebaurechts) bedürfen, zuständig. Die Koordination und Steuerung von Bebauungsplanverfahren ist Teil dieser Aufgabe. Eine Erfassung, welcher Arbeitsanteil auf Bebauungsplanverfahren entfällt, erfolgt nicht. Darüber hinaus erarbeiten die Mitarbeitenden städtebauliche Konzepte, koordinieren städtebauliche Projekte, erstellen Bebauungspläne und betreuen Investoren und andere Verfahrensbeteiligte. Mit der Erstellung von Bebauungsplänen ist stets nur ein Teil der Beschäftigten betraut. Da sich die Zuständigkeiten für Bebauungspläne und die Zahl der damit Befassten in den vergangenen zehn Jahren häufig änderte, können für die Vergangenheit keine entsprechenden Angaben gemacht werden. Aufgabenfelder der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sind die Grundsatzangelegenheiten des Bauplanungsrechts, die Rechtsaufsicht über bezirkliche Bebauungspläne und die Festsetzung von Bebauungsplänen der Hauptverwaltung. Frage 5: Werden die auf Senatsebene bearbeiteten B-Pläne weitgehend mit eigener Kapazität oder durch externe Büros bearbeitet? Antwort zu 5: In der Regel erfolgt bei allen Bebauungsplanverfahren eine Unterstützung durch externe Büros. Mit eigener Kapazität, d.h. durch die zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen werden regelmäßig die Verfahrenskoordination und Steuerung, die inhaltliche und rechtliche Prüfung von Plänen und Begründungen, die Durchführung der Beteiligungsverfahren, die Erstellung von Beschlussvorlagen sowie die Information der politischen Mandatsträger erbracht. Die Erarbeitung von Plänen und Begründungen, die Auswertung von Beteiligungsverfahren und die Erstellung von Gutachten wird in der Regel an externe Büros vergeben. 3 Frage 6: Welche Personalkapazität wäre für eine zügige Abarbeitung der offenen B-Pläne notwendig und wie soll diese erreicht werden? Antwort zu 6: Die Dauer eines Bebauungsplanverfahrens ist von vielen Umständen abhängig. Der größte Zeitfaktor ist zumeist der Lösung der konkreten städtebaulichen Problemstellung im Rahmen einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zuzuschreiben. Unterschiedliche, sich teilweise widersprechende Interesse der verschiedensten Planungsbeteiligten führen zumeist dazu, dass die ursprünglichen Planungsziele nicht ohne Änderungen und Anpassungen zur Festsetzung gebracht werden können. Eine Vielzahl von Vorgaben und Restriktionen ist zu berücksichten, wie z.B. Umwelt- und Naturschutz, Lärmschutz, Denkmalschutz, Bodenschutz usw. Eines erheblichen Zeitaufwands bedarf auch die Durchführung von Partizipationsverfahren, wie die Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Die jeweiligen Ergebnisse sind auszuwerten und in der Planung zu berücksichtigen. Nicht zuletzt ist die Planung häufig etwa aufgrund sich ändernder Interessen privater Grundstückseigentümer und Investoren oder wegen geänderter politischer Vorgaben im Verlauf des Verfahrens zu überdenken. Aus diesen Gründen geht es um eine kontinuierliche Begleitung der Planverfahren durch kompetentes und eingearbeitetes Fachpersonal, das diese Aufgabe als Daueraufgabe wahrnehmen kann. Um eine Kontinuität bei der Bewältigung der Aufgaben zu gewährleisten, wäre es wünschenswert, dass die befristeten Stellen verstetigt werden. Berlin, den 30.05.2017 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Anlage 1 zur schriftlichen Anfrage Drs. 18/11 211 v. 09.05.2017 lfd. Nr. B-Plan Aufstellung Bearbeitungsstand Beschl./Fests. voraus. 2017 1. 1-2ab 2004 Verfahren ruht Nein 2. 1-35ba 2005 Öffentliche Auslegung Ja 3. 1-35bb 2005 Verfahren ruht Nein 4. 1-35c 2005 Verfahren ruht Nein 5. 1-40ba 2010 vor Abgh. Zustimmung Ja 6. 1-40bba 2005 Auswertung öffentl. Auslegung Ja 7. 1-40bbb 2005 Verfahren ruht Nein 8. 1-69 2011 Rechtsprüfung vor öffentl. Auslegung Ja 9. 1-94 2015 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) gem. § 4 (1) BauGB Ja 10. 1-98 2016 vor frühzeitiger TöB-Beteiligung Nein 11. I-B4a-3 2012 vor erneuter TöB-Beteiligung Nein 12. I-15b 2004 Verfahren ruht Nein 13. II-200i 1992 Teilung nach Auswertung TöB-Beteiligung Nein 14. II-200ia 1992 Fortführung nach Teilungsbeschluss Nein 15. II-200ib 1992 Fortführung nach Teilungsbeschluss Ja 16. II-200ic 1992 Fortführung nach Teilungsbeschluss Nein 17. I-202a 1993 Überarbeitung gem. Umsetzung der ErhaltungsVO „Wilhelmstraße“ dann Wiederholung von Offenlegung mit eingeschränkter TöB Ja 18. I-205 1994 vor frühzeitiger TöB-Beteiligung Nein 19. 2-43 2013 Vorbereitung Trägerbeteiligung/Auslegung Ja 20. II-201da 1998 Eingeschränkte Beteiligung Nein 21. 3-15a 2007 Verfahren ruht Nein 22. 3-15b 2007 Verfahren ruht Nein 23. 3-64 2010 vor erneuter TöB-Beteiligung Ja 24. 4-3b 2007 Verfahren ruht Nein 25. 7-36 2009 Rechtsprüfung vor Festsetzung Ja 26. 8-66 2013 Vorbereitung Trägerbeteiligung Nein 27. 9-15a 2003 Plan ruhte; Fortführung mit geänderten Planungszielen in Vorbereitung Nein 28. 9-50 2010 Vorbereitung TöB-Beteiligung Nein 29. 12-50a 2011 Vorbereitung für Rechtsprüfung vor Auslegung Nein 30. 12-50ba 2011 Vorbereitung Auslegung Nein 31. 12-50bb 2011 Verfahren ruht Nein 32. 12-50c 2011 Vorbereitung für Rechtsprüfung vor Auslegung Nein 33. 12-50d 2011 Verfahren ruht Nein 34. 12-50e 2011 Vorbereitung TöB-Beteiligung Nein 35. 12-50fa 2011 Plan ruhte; Fortführung absehbar Nein 36. 12-50fb 2011 Verfahren ruht Nein Anlage 1 zur schriftlichen Anfrage Drs. 18/11 211 v. 09.05.2017 37. 12-50g 2011 Vorbereitung für Rechtsprüfung vor Auslegung Nein 38. 12-51 2011 Auswertung TöB-Beteiligung Nein 39. 12-61 2016 Erarbeitung Vorentwurf Nein 40. 12-62 2016 Erarbeitung Vorentwurf Nein 41. XV-53a-2 2014 Auslegung (22.05.-23.06.) Ja 42. XV-51j-1 2005 Plan ruhte; Fortführung absehbar Nein 43. XV-55a-1-2 2014 Rechtsprüfung vor Auslegung Ja 44. XV-58bb-1 2013 vor TöB-Beteiligung Nein 45. XV-68b-1 2016 vor TöB-Beteiligung Nein 46. XV-52-1 2009 Überarbeitung für Senatsvorlage Nein 47. XIX-56 1998 Verfahren ruht Nein S18-11211 S18-11211a S18-11211 02 Anlage_Anfrage_ 11211