Drucksache 18 / 11 231 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 26. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2017) zum Thema: Unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) über Haftanstalten II und Antwort vom 23. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Jun. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11231 vom 26. April 2017 über Unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) über Haftanstalten II ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fälle bei denen Objekte und verbotene Gegenstände mittels unbemannter Luftfahrtsysteme (Drohnen) über Haftanstalten in Berlin abgeworfen wurden, sind dem Senat seit dem 18.08.2015 bekannt geworden? (Aufstellung nach Haftanstalten und Jahren erbeten.) Zu 1.: In dem nachgefragten Zeitraum sind in den Justizvollzugsanstalten (JVA) des Landes Berlin Abwürfe wie folgt bekannt geworden: 2. Welche Objekte und verbotene Gegenstände konnten dabei sichergestellt werden? Zu 2.: JVA Moabit JVA Tegel JVA Heidering JVA Plötzensee Jugendstrafanstalt Berlin JVA für Frauen Berlin JVA offener Vollzug 2 Abwürfe in 2016 keine Fälle bekannt keine Fälle bekannt keine Fälle bekannt keine Fälle bekannt 1 Überflug 2015 im Bereich Lichtenberg keine Fälle bekannt JVA Moabit JVA Tegel JVA Heidering JVA Plötzensee Jugendstrafanstalt Berlin JVA für Frauen Berlin JVA offener Vollzug 6 g Marihuana und 11 g Haschisch keine Objekte und verbotene Gegenstände durch Abwürfe bekannt keine Objekte und verbotene Gegenstände durch Abwürfe bekannt keine Objekte und verbotene Gegenstände durch Abwürfe bekannt keine Objekte und verbotene Gegenstände durch Abwürfe bekannt keine Objekte und verbotene Gegenstände durch Abwürfe bekannt keine Objekte und verbotene Gegenstände durch Abwürfe bekannt 2 3. Hält der Senat an seiner Auffassung (vgl. Drs. 17/16 806) fest, wonach sich entschlossene Personen durch ein Verbot des Betriebes unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle im Umkreis von Haftanstalten nicht von ihrem Tun abhalten lassen werden? (Begründung erbeten.) Zu 3.: Der Senat begrüßt selbstverständlich ein Verbot des Betriebs unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle im Umkreis von Haftanstalten, da dadurch eine klare Rechtslage geschaffen wird. Ein solches Verbot besteht seit dem 30. März 2017 durch § 21 b Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO). Nachhaltig präventive Wirkung für Justizvollzugsanstalten wird allerdings erzielt, indem der Empfang des mittels Drohne „zugestellten “ Gegenstands verhindert wird. Dies wird durch ein Bündel von Maßnahmen angestrebt : Regelmäßiges Absuchen der Freistundenhöfe vor Beginn einer Freistunde und deren Überwachung, regelmäßiges Absuchen sonstiger exponierter Flächen der Anstalt in Nähe der Außenlinie, die von Gefangenen betreten werden können sowie eine Ausstattung von Haftraumfenstern insbesondere an der Außenlinie mit einer Feinvergitterung , die das Hereinziehen der Gegenstände in den Haftraum zuverlässig verhindert. Auch Haftraumfenster, die unterteilt sind in nicht zu öffnende, aber lichtdurchlässige Flügel und zu öffnende Flügel mit Loch- oder Feinvergitterung verhindern das Hereinziehens auch kleiner Gegenstände. Sie sind in einem Teil der Anstalten bereits vorhanden und werden weiter ausgebaut. 4. Wurde seit 2015 die Anschaffung eines technischen Systems in Erwägung gezogen, welches das Steuerungssignal des unbemannten Flugsystems stören oder zur Rückkehr an die Abflugposition zwingen kann? (Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Falls nicht, warum nicht?) Zu 4.: Die Anschaffung eines solchen Systems für Justizvollzugsanstalten wird gegenwärtig weder in Berlin noch in anderen Bundesländern in Erwägung gezogen. Derartige Systeme sind nicht hinreichend im Praxisbetrieb erprobt und bergen hinsichtlich ihres sicheren Einsatzes erhebliche Risiken. 5. Wie schätzt der Senat den Nutzen engmaschiger Fangnetze zur Vorbeugung von Mauerüberwürfen sowie von Drohnen-Abwürfen ein? Zu 5.: Um eine Justizvollzugsanstalt umfassend durch engmaschige Fangnetze vor Mauerüberwürfen oder Drohnen-Abwürfen zu schützen müsste das gesamte Anstaltsgelände mit einem stabilen, witterungsresistenten Material überzogen werden. Die für Herstellung und Wartung derartiger Anlagen aufzuwendenden Kosten dürften außerhalb jedes vertretbaren Rahmens liegen. Hinsichtlich der im Berliner Justizvollzug präferierten Lösung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Ist es korrekt, dass innerhalb des Berliner S-Bahnrings generell keine unbemannten Luftfahrtsysteme (Drohnen) betrieben werden dürfen? Zu 6.: Nein. Gemäß § 17 Abs. 1 LuftVO legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen fest, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich ist. In Berlin gibt es zwei Flugbeschränkungsgebiete , in denen der Betrieb von Luftfahrzeugen - dazu zählen auch unbemannte Fluggeräte - untersagt ist. Das eine umfasst einen Kreis mit einem Radius von 2 Nautischen Meilen (ca. 3,7 km) um das Helmholtz-Zentrum Berlin für Materialien und Energie und das zweite umfasst einen Kreis mit einem Radius von 3 Nautischen Meilen (ca. 5,6 km) um den Deutschen Bundestag. Ausnahmen vom Verbot können durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) für gewerbliche Flüge zugelassen werden. 3 7. Welche Behörde prüft die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen und wo sind Maßnahmen bei Zuwiderhandlung geregelt? Zu 7.: Maßnahmen im Rahmen der Zuwiderhandlung gegen Anordnungen über Flugbeschränkungsgebiete werden vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) verfolgt und sind in § 62 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt. Für alle weiteren Maßnahmen zur Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt ist die Luftaufsicht im Rahmen des § 29 LuftVG zuständig. Diese ist bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) angesiedelt. Dort werden ggf. auch Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i. V. m. § 44 LuftVO durchgeführt. 8. Welchen genauen Nutzen hat die Aufstiegserlaubnis, welche durch die gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg erteilt wird und viele entsprechende Genehmigungen wurden im Land Berlin von 2013 bis heute erteilt? (Aufstellung nach allg. Erlaubnis, Anerkennung und Einzelerlaubnis erbeten?) Zu 8.: Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der beabsichtigte Betrieb von unbemannten Fluggeräten und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz, führen und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist (§ 21a Abs. 3 LuftVO). Die weitere Fragestellung betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat überliefert wurde. Sie wird nachfolgend in der Antwort unverändert wiedergegeben. Allgemeinerlaubnisse wurden in Berlin bisher nicht erteilt. Es wurden bisher auch keine Allgemeinerlaubnisse aus anderen Bundesländern anerkannt. Die Vorgangszahlen für Einzelerlaubnisse stellen sich wie folgt dar: 2013: 247 2014: 327 2015: 480 2016: 532 2017 (bis 16.05.2017): 156 9. Wie oft kam es von 2013 bis heute an und in unmittelbarer Nähe zu Flughäfen zu Zwischen Fällen mit unbemannten Luftfahrtsystemen? (Aufstellung nach Jahren, Flughäfen, und Konsequenzen erbeten.) Zu 9.: Die Frage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Tower- Niederlassung Berlin, um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat überliefert wurde. Sie wird nachfolgend in der Antwort unverändert wiedergegeben. Für Berlin-Tegel liegen nach Auskunft des Operativen Safety Managements für die aufgelisteten Jahre folgende Zahlen von Behinderungen durch Drohnen vor: 4 2015: 0 2016: 4 2017: 3 Ältere Zahlen liegen nicht vor. 10. Wird das Land Berlin durch eine Bundesratsinitiative gegen Verstöße mittels unbemannter Luftfahrtsysteme im öffentlichen Raum und insbesondere über Haftanstalten, Polizei-Liegenschaften und den Flughäfen tätig werden? (Und wenn ja, wann?) Zu 10.: Die Luftverkehrsordnung, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, trifft hierzu klare Regelungen. Die Verordnung wird vollumfänglich angewandt. Weiterer Handlungsbedarf besteht nicht. 11. Wie realistisch schätzt das Landeskriminalamt Berlin den Einsatz sprengstoffbestückter unbemannter Luftfahrtsysteme gegen öffentliche Veranstaltungen ein und welche Gegenmaßnahmen können ergriffen werden? Zu 11.: Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen als Tatmittel gegen öffentliche Veranstaltungen ist in verschiedensten Formen denkbar (auch als Transportmittel für Sprengstoff). Technische Systeme zur Abwehr unbemannter Luftfahrtsysteme können bei Bedarf von anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben angefordert werden. Berlin, den 23. Mai 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11231 S18-11231