Drucksache 18 / 11 236 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Bettina König (SPD) vom 12. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2017) zum Thema: Situation des Schäfersees in Reinickendorf-Ost und Antwort vom 24. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Mai 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Bettina König (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11236 vom 12. Mai 2017 über Situation des Schäfersees in Reinickendorf-Ost Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Die wasserbehördliche Genehmigung für wasserbauliche Anlagen für eine Bootsvermietung im Schäfersee umfasst auch die bauliche Anlage des Stegs, der sich im „Fünf-Meter-Bereich des Uferrandes“ befindet. Was sind die rechtlichen Grundlagen für diesen „Fünf-Meter-Bereich“? Antwort zu 1: Die Rechtsgrundlage für Anlagen an und in Gewässern ist das Berliner Wassergesetz (BWG). Gemäß § 62 (1) BWG sind Anlagen in Gewässern Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern erster Ordnung in einem Abstand bis zu 10 m und bei Gewässern zweiter Ordnung in einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden. Außerdem bedürfen nach § 62 (2) BWG die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern der wasserbehördlichen Genehmigung. Frage 2: Wie wird sichergestellt, dass bei Nutzung kleiner Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine nicht gegen Rechtsvorschriften wie dem Naturschutzgesetz oder der europäischen Vogelschutzrichtlinie verstoßen wird? Antwort zu 2: Das Befahren oberirdischer Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine ist in § 25 (1) BWG geregelt und fällt demnach als Gemeingebrauch unter die erlaubnisfreien 2 Gewässerbenutzungen. Ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz oder die europäische Vogelschutzrichtlinie kann hierbei nicht unterstellt werden. Frage 3: Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde im Juni 2016 ein Monitoring des Schäfersees noch bis Ende 2016 angekündigt, bei dem sauerstoffkritische Zustände erkannt werden sollten. Was sind die Ergebnisse des Monitorings und welche Maßnahmen zur Stützung des Sauerstoffhaushaltes sind geplant? Antwort zu 3: Beim Monitoring wurde festgestellt, dass die Sauerstoffverhältnisse im Schäfersee nach wie vor Schwankungen unterliegen. Nach Monaten mit ausreichender Sauerstoffversorgung kommt es im Zeitraum Juni bis August und November bis Dezember zu Phasen mit Sauerstoffmangel. Um dem entgegenzuwirken, ist geplant, im Sommer und im Spätherbst eine Belüftungsanlage auf dem See zu installieren und das Seewasser zu belüften. Zusätzlich wird im Seewasser eine Reduzierung der Nährstoffgehalte initiiert, die ebenfalls der Stabilisierung der Sauerstoffverhältnisse dient. Der Betrieb der Anlage ist zunächst in den Jahren 2017 bis 2019 geplant und wird ebenfalls durch ein Monitoring begleitet. Frage 4: Welche Lösungen schlägt der Senat vor, damit nicht weiter große Mengen an giftigen Straßenabwässern ungeklärt in den Schäfersee gelangen? Frage 5: Gibt es Pläne, einen Retentionsbodenfilter (ähnlich wie dem am Halensee) zu nutzen, um die Situation des Schäfersees nachhaltig zu verbessern? Wenn ja, wie genau sehen diese aus, wenn nein, warum nicht? Antwort zu 4. und 5: Derzeit stehen keine finanziellen Mittel für landesweite Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung zur Verfügung, so dass noch keine konkreten konzeptionellen Überlegungen u.a. für den Schäfersee beauftragt wurden. Allerdings wurden im Rahmen der Haushaltsanmeldung 2018/19 erneut Mittel für Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung beantragt Grundsätzlich stehen verschiedene Verfahren zur Behandlung von verunreinigten Straßenabwässern zur Verfügung. Aufgrund der Belastungssituation sowie der sonstigen örtlichen Gegebenheiten wäre im Rahmen einer konkreten Planung ein geeignetes Verfahren zu wählen. Berlin, den 24.05.2017 In Vertretung J e n s – H o l g e r K i r c h n e r ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-11236a S18-11236