Drucksache 18 / 11 239 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 24. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2017) zum Thema: Kleinfeuerungsanlagen und Antwort vom 23. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 239 vom 24. April 2017 über Kleinfeuerungsanlagen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele ,,Kleinfeuerungsanlagen“ (KFA) sind in den letzten 3 Jahren (bitte pro Jahr und Auflistung nach einzelnen Bezirken) auf Hausdächern installiert worden sind? Frage 2: Wer genehmigt die Installation der KFA? Antwort zu 1 und 2: Dem Senat ist die Installation von „Kleinfeuerungsanlagen“ (KFA) auf Hausdächern nicht bekannt. KFA sind Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung und somit gemäß § 61 Absatz 1 Nummer 2 der Bauordnung für Berlin verfahrensfrei. Daher liegen den Bauaufsichtsbehörden der Bezirke ebenfalls keine Angaben vor. Frage 3: Wie bewertet der Senat die derzeit geltenden, sehr weichen Immissionsgrenzwerte für krebsauslösenden Feinstaub bei den KFA? Antwort zu 3: Immissionsgrenzwerte für Feinstaub, d.h. Konzentrationsgrenzwerte für Feinstaub in der Außenluft, bezogen auf Kleinfeuerungsanlagen gibt es nicht. 2 Festgelegt ist der zulässige Schadstoffausstoß von Kleinfeuerungsanlagen als Emissionsgrenzwert in der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26.01.2010. Mit der Novelle der 1. BImSchV im Jahr 2010 wurden die Emissionsgrenzwerte für Feinstaub für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, z.B. Holz oder Kohle, verschärft. Die Emissionsgrenzwerte sind so anspruchsvoll, dass sie vielfach nur mit Filtern oder technisch stark optimierter Feuerungstechnik erreicht werden können. Außerdem wurden Regelungen für den schrittweisen Austausch alter Anlagen festgelegt, die diese Werte nicht einhalten. Insgesamt wurde damit der Feinstaubausstoß aller Festbrennstofffeuerungen seit 2010 gesenkt und er wird in den kommenden Jahren weiter sinken. Für gas- oder ölbefeuerte Kleinfeuerungsanlagen gibt es in der 1. BImSchV aufgrund der geringen Feinstaubbildung keine Staubgrenzwerte. Da Feinstaub aus Feststofffeuerungen erheblich zur Feinstaubbelastung in Berlin beiträgt, gilt in Berlin bereits seit Jahrzehnten eine Regelung im Bauplanungsrecht, die in dem im Flächennutzungsplan festgelegten Vorranggebiet für Luftreinhaltung bei Neubauten vorschreibt, dass Heizungsanlagen nicht mehr Schadstoffe ausstoßen dürfen, als ölgefeuerte Heizungen. Damit sind Feuerungsanlagen für Feststoffe allenfalls einsetzbar, wenn sie mit einem hochwirksamen Filter ausgestattet sind. Frage 4: Gibt es regelmäßige Überprüfungen der Funktionsweise der KFA, damit der Schadstoffausstoß und die Funktionsfähigkeit inkl. der Filter kontrolliert werden? Antwort zu 4: Kleinfeuerungsanlagen werden gemäß § 15 der 1. BImSchV regelmäßig vom Schornsteinfeger überwacht. Dabei wird bei Anlagen über 4 Kilowatt Feuerungsleistung, ausgenommen Einzelraumfeuerungen, der Feinstaubausstoß regelmäßig alle zwei Jahre gemessen. Berlin, den 23.05.2017 In Vertretung Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-11239 S18-11239a