Drucksache 18 / 11 245 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU) vom 12. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2017) zum Thema: Anzahl und Arbeitsweise der Adoptionsvermittlungsstellen im Land Berlin und Antwort vom 31. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Emine Demirbüken-Wegner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 245 vom 12. Mai 2017 über Anzahl und Arbeitsweise der Adoptionsvermittlungsstellen im Land Berlin ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Adoptionsvermittlungsstellen in freier und öffentlicher Trägerschaft gibt es im Land Berlin und wie unterscheiden sie sich in Zielen und Arbeitsweise? Zu 1.: Im Land Berlin gibt es drei Adoptionsvermittlungsstellen. Die Adoptionsvermittlungsstelle in öffentlicher Trägerschaft bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - Landesjugendamt und zwei Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft. Hierbei handelt es sich um den „Adoptionsdienst Berlin“ in gemeinsamer Trägerschaft von Caritas und Immanuel Diakonie für die nationale Adoptionsvermittlung und „Eltern für Kinder e.V.“, als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle für die internationale Adoptionsvermittlung. Die Ziele und Arbeitsweisen richten sich nach den gesetzlichen Grundlagen des Adoptionsvermittlungsgesetzes (§ 1 ff AdVermiG), dem Haager Adoptionsübereinkommen (insbesondere Artikel 1 bis 22 HAÜ) und weiteren Begleitgesetzen sowie nach den „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in der 7. neu bearbeiteten Fassung von 2014. Unterschiede bestehen im Umfang der Befugnis zur Adoptionsvermittlung im Inland und mit Auslandsbezug beim Landesjugendamt sowie beim „Adoptionsdienst Berlin“ auf die Anerkennung für die Vermittlung nur im Inland . Der Träger „Eltern für Kinder e.V.“ hat eine Anerkennung ausschließlich für internati- - - 2 onale Adoptionsvermittlung und hierfür ein Zulassung für die Länder Haiti, Togo, Mongolei , Peru, Sri Lanka und Thailand. 2. Über welche fachliche Ausbildung sowie persönliche Eignung müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen und mit wie viel Personal sind die jeweiligen Adoptionsvermittlungsstellen ausgestattet? Zu 2.: Mit der Adoptionsvermittlung dürfen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG nur Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Einschlägig hierfür sind z.B. Fachkräfte der Sozialpädagogik , der Sozialarbeit und der Psychologie mit familientherapeutischen Zusatzqualifikationen oder in der Verfahrenspflege. Sie müssen über sichere Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften und Erfahrungen im Bereich der Vermittlung, aber auch der Verwaltung verfügen. Die persönliche Zuverlässigkeit gemäß § 72a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII muss ebenfalls gewährleistet sein. Eine Adoptionsvermittlungsstelle ist mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder der entsprechenden Anzahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen . Die Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AdVermiG). 3. Haben sich die Adoptionsvermittlungsstellen im Land Berlin auf Grund der bevölkerungsmäßigen Entwicklung in den letzten Jahren interkulturell geöffnet und woran ist das erkennbar? 4. Was muss weiterhin getan werden, um die interkulturelle Öffnung weiter zu verbessern? Zu 3. und 4.: Alle Adoptionsberatungsstellen arbeiten auf der Grundlage interkultureller Öffnung als Teil des Beratungskonzeptes. Im Rahmen der Eignungsüberprüfung spielen Fragen des familiären Hintergrundes, der Haltungen und Erwartungen der Bewerber eine zentrale Rolle. Dies gilt für adoptionswillige Paare mit und ohne Migrationshintergrund im gleichen Maße. Allerding sind gute deutsche Sprachkenntnisse eine wichtige Voraussetzung, insbesondere im Hinblick auf die Integration des Kindes in sein soziales Umfeld und für die Zusammenarbeit der Adoptiveltern mit den Behörden, Kindertagesstätten und Schulen. 5. Wie viele Adoptionen wurden in den Jahren 2014 bis 2017 in Berlin insgesamt durchgeführt und wie viele durch die einzelnen Einrichtungen? Wie viele Kinder mit Migrationshintergrund und wie viele Kinder aus anderen Ländern befanden sich darunter? Zu 5.: Aktuelle Zahlen für die Jahre 2016 und 2017 wurden vom Statistischen Bundesamt noch nicht veröffentlicht. Eine Aufschlüsselung auf einzelne Adoptionsvermittlungsstellen eines Bundeslandes bzw. Stadtstaates erfolgt in der Bundesstatistik nicht. In den Jahren 2014 und 2015 in Berlin stattgefundene Adoptionen: Altersgruppen unter 1 Jahr (J) 1-3 J 3-6 J 6-9 J 9-12 J 12-15 J 15-18 J Gesamt 2014 6 54 18 5 4 4 4 95 2015 2 42 23 3 4 3 - 77 Quelle: Statistisches Bundesamt - - 3 Nach der Bundesstatistik wurden im Jahr 2014 vierzehn nach Staatsangehörigkeit nicht deutsche Kinder und Jugendliche vermittelt. Im Jahr 2015 waren es neunzehn Kinder und Jugendliche. Zahlen für die Jahre 2016 und 2017 liegen noch nicht vor. Die Erfassung in der Bundesstatisik erfolgt nach dem Merkmal Staatsangehörigkeit, d.h. ein Migrationshintergrund wird nicht erfasst. 6. Wie kommen die Adoptionsvermittlungsstellen zu vermittlungsfähigen Kindern und Jugendlichen und welche Rolle spielen dabei die Jugendämter und andere Stellen? Zu 6.: In der Regel melden sich abgebende Mütter oder Eltern bereits während der Schwangerschaft selbst bei den Adoptionsvermittlungsstellen. Hinzu kommen Mütter oder Eltern, die nach der Entbindung in der Klinik den Wunsch nach einer Abgabe des Kindes äußern, worauf hin sich die Klinik umgehend mit den Adoptionsvermittlungsstellen in Verbindung setzt. Die Jugendämter prüfen im Rahmen der Hilfeplanung, ob im Einzelfall eine Adoption in Frage kommen kann und nehmen diesbezüglich ebenfalls Kontakt zu den Adoptionsvermittlungsstellen auf. Bei einer anonymen Kindesabgabe oder Geburt sind die Kliniken verpflichtet, unverzüglich das örtlich zuständige Jugendamt zu informieren, das dann seinerseits Kontakt zu einer der Adoptionsvermittlungsstellen aufnimmt. Im Bereich der Auslandsadoption erfolgt der Kindervorschlag von der Zentralen Behörde des Heimatstaates des Kindes an die Zentrale Adoptionsstelle, die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle bzw. das Jugendamt mit einer entsprechenden Gestattung. 7. Wie lange dauert eine Adoption in der Regel und wie lange im kürzesten oder längsten Falle, welche Ursachen können darüber hinaus zu ungewöhnlich langen Bearbeitungszeiten führen? Zu 7.: Die Eignungsprüfung für adoptionswillige Paare dauert in der Regel neun Monate. Da die Zahl der zur Adoption freigegebenen Kinder die Zahl der Bewerbungen übersteigt, kann im Anschluss daran nicht sofort mit einer Vermittlung gerechnet werden. Nach der Vermittlung eines Kindes in den Haushalt der zukünftigen Adoptiveltern, die in der Regel sofort nach der Geburt erfolgt, beginnt die Adoptionspflegezeit, die mindestens ein Jahr dauert, da überprüft werden muss, ob sich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt. Es gibt darüber hinaus auch einzelne Fälle, die längere Zeit in Anspruch nehmen, da leibliche Eltern oder Mütter nicht erreichbar sind und für das notwendige weitere Verfahren nicht zur Verfügung stehen oder der ausländische Hintergrund des Kindes geprüft werden muss und entsprechende Papiere noch nicht vorhanden sind. Ein abschließender Zeitraum kann nicht benannt werden, da es sich jeweils um einen individuellen Einzelfall handelt . 8. Verfügt jede einzelne Adoptionsvermittlungsstelle über einen eigenen Fortbildungspool für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder werden die Angebote gemeinsam genutzt? Zu 8.: Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) und das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin Brandenburg (SFBB) bieten Fortbildungangebote für die Adoptionsvermittlungsstellen in freier und öffentlicher Trägerschaft beider Länder an, die - - 4 von diesen auch regelmäßig genutzt werden. 9. In welchen Fragen müssen die Adoptionsvermittlungsstellen unbedingt zusammenarbeiten bzw. den Kontakt zu anderen Einrichtungen suchen? Welche Formen der Zusammenarbeit werden auf freiwilliger Basis gepflegt? Zu 9.: Die Fachkräfte in der Adoptionsvermittlung sind für die gesamte Vermittlungstätigkeit verantwortlich. Im Rahmen ihrer Tätigkeit arbeiten sie mit den Jugendämtern und anderen Behörden z.B. der Ausländerbehörde, dem Standesamt und dem zuständigen Familiengericht zusammen. Über Arbeitskreise und Forbildung findet eine Vernetzung mit anderen Adoptionsvermittlungsstellen statt, wodurch der fachliche Austausch und die Entwicklung von fachlichen Standards gefördert werden. 10. Welchen Unterschied gibt es zwischen der Adoptionsvermittlungsstelle des Senats und der Zentralen Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB)? Zu 10.: Die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB) erfüllt alle Aufgaben, die einer zentralen Adoptionsstelle durch Gesetze und Verordnungen zugewiesen sind, insbesondere durch das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, das Adoptionswirkungsgesetz , das Bürgerliche Gesetzbuch, das Adoptionsvermittlungsgesetz, das Adoptionsübereinkommens -Ausführungsgesetz, das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die entsprechenden Verordnungen. Sie hat insbesondere über Anträge freier Träger mit Sitz in Berlin und Brandenburg auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle und bei Ausübung von internationaler Adoptionsvermittlung bezüglich der Zulassung für einzelne Länder zu entscheiden, über Anträge der Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter auf Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall zu entscheiden oder das Verfahren als Auslandsvermittlungsstelle selbst gem. § 2a Abs.3 Nummer 1 entsprechend zu unterstützen und durchzuführen, mit der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zusammenzuarbeiten, diese über jeden Vermittlungsfall zu unterrichten, dieser jährlich zusammenfassend über ihre Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu berichten und auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle Auskunft zu geben, Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der personellen Mindestausstattung der Adoptionsvermittlungsstellen zu entscheiden, Berichte über die allgemeine Eignung von Adoptionsbewerbern entgegenzunehmen , zu prüfen und den zuständigen ausländischen Stellen zuzuleiten, die Adoptionsbegleitung zu übernehmen oder in Einzelfällen die örtlichen Vermittlungsstellen zu unterstützen, Vermittlungsakten aufgelöster Adoptionsvermittlungsstellen aufzubewahren, Adoptionsbewerber für schwer zu vermittelnde Kinder zu suchen und diese im Einzelfall selbst zu vermitteln, - - 5 die Adoptionsvermittlungsstellen in tatsächlich oder rechtlich schwierigen Fällen zu beraten und zu unterstützen und Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstellen beider Länder durchzuführen. Berlin, den 31. Mai 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-11245 S18-11245