Drucksache 18 / 11 268 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Wolf (LINKE) vom 17. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2017) zum Thema: Verstößt der Fahrdienst X gegen das Personenbeförderungsgesetz? und Antwort vom 29. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Harald Wolf (Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 11268 vom 17. Mai 2017 über Verstößt der Fahrdienst X gegen das Personenbeförderungsgesetz? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind dem Senat die Beschwerden aus der Taxibranche bekannt, dass der Fahrdienst X systematisch gegen die im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verstößt? Antwort zu 1: Dem Senat sind Beschwerden aus der Taxibrache bekannt, die insbesondere an die Berliner Genehmigungsbehörde (LABO) gerichtet sind. Diese Beschwerden verweisen immer wieder auf X. Allerdings erfolgen sie i.d.R. nur pauschal und ohne konkrete verwertbare Hinweise. Frage 2: Sind dem Senat Verstöße von X gegen gesetzliche Verpflichtungen des PBefG bekannt, wenn ja, welche Maßnahmen beabsichtigt der Senat dagegen zu ergreifen? Antwort zu 2: Dem Senat sind keine Verstöße von X gegen die gesetzlichen Verpflichtungen des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bekannt. Nach derzeitigen Erkenntnissen des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) handelt es sich bei dem Modell X in Berlin um eine reine Vermittlungsplattform, über die Fahrgäste an ein die Beförderung ausführendes und genehmigtes Mietwagenunternehmen vermittelt werden. Der Betrieb einer reinen Internetplattform zur Vermittlung genehmigter Verkehrsformen ist nach dem PBefG weder verboten noch genehmigungspflichtig. Der in den Beschwerden 2 angesprochenen Rückkehrpflicht zum Betriebssitz gem. § 49 Abs. 4 PBefG unterliegt daher nur das Unternehmen, das die vermittelten Fahrten als Genehmigungsinhaber für den Mietwagenverkehr tatsächlich ausführt. Frage 3: Der Presse war zu entnehmen (Berliner Morgenpost, 3.5.2017), dass beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) Beschwerden über X eingegangen seien, eine Verfolgung jedoch nicht möglich gewesen sei, da die betroffenen Unternehmen ihre Zulassung in Brandenburg erhalten hätten. Teilt der Senat die Auffassung, dass eine Registrierung in Brandenburg eine Ahndung von Gesetzesverstößen nicht verhindern sollte? Antwort zu 3: Nach Auffassung des Senats sollten Gesetzesverstöße unabhängig vom Ort der Registrierung geahndet werden. Allerdings sind dabei die rechtlichen Vorgaben auch hinsichtlich der Zuständigkeiten zu beachten, die sich aus Bundesstaatlichkeit ergeben. Eine Überprüfung der Rückkehrpflicht obliegt gem. § 54 Abs. 1 PBefG der zuständigen Genehmigungsbehörde, die gem. § 54a PBefG die erforderlichen Befugnisse inne hat und die etwa vor Ort am Betriebssitz des Unternehmens Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen kann, um zu prüfen wann und wo die Fahraufträge eingegangen sind. Beziehen sich die Mitteilungen auf Unternehmen, die im Berliner Umland eine Genehmigung haben, sind insoweit die dortigen Genehmigungsbehörden zuständig. Das LABO kann bei auswärtigen Unternehmen lediglich bußgeldbewehrte Verstöße im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts nach dem Tatortprinzip ahnden. Die dem LABO in diesem Zusammenhang von Dritten gemachten Hinweise reichen jedoch regelmäßig nicht für eine entsprechende Verfolgung aus. Frage 4: Welche Maßnahmen ergreift der Senat in Kooperation mit den zuständigen Stellen im Land Brandenburg, um eine effektive Kontrolle von Unternehmen wie X zu gewährleisten und ggf. Verstöße gegen gesetzliche Regeln zu ahnden? Antwort zu 4: Das LABO als Berliner Genehmigungsbehörde leitet Anzeigen an die zuständigen Genehmigungsbehörden zwecks Einleitung von Überwachungsmaßnahmen nach § 54 Abs. 1 PBefG weiter, soweit beim LABO selbst ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mangels ausreichend konkreter Angaben nicht eingeleitet werden kann. Berlin, den 29.05.2017 In Vertretung S t e f a n T i d o w ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-11268 S18-11268