Drucksache 18 / 11 270 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Maja Lasić (SPD) vom 02. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2017) zum Thema: Zumessungsrichtlinien für Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal – was ändert sich ab 17/18? und Antwort vom 30. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Dr. Maja Lasić (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11270 vom 02.05.2017 über Zumessungsrichtlinien für Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal – was ändert sich ab 17/18? ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es eine grundsätzliche Änderung bei der Zumessung der Lehrkräftestunden für Berliner Schulen und welches Ziel wird damit ggf. verfolgt? 2. Wie wird sich die Anzahl der Lehrkräftestunden an Berliner Grundschulen durch den Wechsel zur „pro Kopf“- statt zur „pro Klasse“-Zumessung für Lehrkräftestunden ab dem Schuljahr 2017/18 verändern? Bitte schulscharf auflisten. 3. Wird es einen Frequenzausgleich geben für die Standorte, die nach der neuen Zumessung weniger Lehrkräftestunden bekommen? Wenn ja, nach welchen Kriterien wird der Ausgleich gewährt bzw. für welche Standorte wird es einen Ausgleich geben und in welchem Umfang? Zu 1. bis 3.: I.1 Grundschulen und weiterführende allgemein bildende Schulen Problemlage Mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 tritt die Neufassung der Verwaltungsvorschrift (VV) Zumessung Lehrkräfte in Kraft. Mit der neuen VV erfolgt grundsätzlich die Zumessung von Lehrkräftestunden in allen Schularten (jetzt auch im Grundschulbereich) nicht mehr klassenbezogen sondern schülerbezogen. Damit erhalten die Schulen jetzt erstmals seit 2008 eine verlässliche Ausstattung für die Stundentafel, die Förderstunden und die Teilungsstunden für jeden zusätzlichen Schüler. Dies ist besonders bei wachsenden Schülerzahlen und den zunehmenden Übergängen aus Willkommensklassen unbedingt notwendig. Gleichzeitig entfällt bei Schulen die „Kür- - - 2 zung der Förder- und Teilungsstunden wegen Unterfrequenzen (114 Vollzeiteinheiten (VZE) im laufenden Schuljahr). Es wird zukünftig also keine Reduzierung der berechneten Stunden vorgenommen. Grundsätze der Zumessung Die Zumessung von Lehrkräftestunden erfolgt schülerbezogen und basiert auf den geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen der Berliner Schule. Sie bildet die idealtypische Bemessungsgrundlage der Versorgung mit Lehrkräften, die in der Verantwortung der einzelnen Schule organisatorisch umgesetzt wird. Bei neu einzurichtenden Klassen ist die Schülerzahl so zu bemessen, dass auf Basis der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Es ist darauf zu achten, dass auch mittelfristig im Durchlauf der Klasse innerhalb einer Schulart keine unterfrequenten Lerngruppen entstehen. Die Zumessung für eine Schule kann aus bis zu fünf Komponenten bestehen: Zumessung nach der Stundentafel Zumessung für Teilungsstunden/Förderunterricht Zumessung für strukturelle Unterstützung Zumessung aus dem Dispositionspool Zumessung für Profile der Schulen Um eine Verschlechterung gerade für Brennpunktschulen zu verhindern gewähren wir Schulen, die kleine Klassen eingerichtet haben, einen Frequenzausgleich von ca. 130 VZE (Stand 25.4.). Der Frequenzausgleich erfolgt automatisch und ist für jede Schule im Portal der Unterrichtsversorgung einsehbar. Auf Antrag der Schulaufsicht kann der Frequenzausgleich noch erhöht werden. Das war auch so, als noch Schülerfaktoren an den Grundschulen existierten (bis zum Schuljahr 2007/2008). Da sich der Unterrichtsstundenbedarf einer Schule aus einer Reihe sich entwickelnder Komponenten zusammensetzt (zu den o.g. fünf kommen z.B. sich ändernde Schülerzahlen und der Frequenzausgleich hinzu), kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine schulscharfe Auswertung über Bedarfsveränderungen hinsichtlich der Umstellung der Faktoren vorgenommen werden. 4. Nach welchen Kriterien können Schulen zukünftig Lehrkräftestunden in Stunden für weiteres pädagogisches Personal umwandeln: welche Stunden können umgewandelt werden, in welchem Umfang und welches Personal darf statt Lehrkräften eingesetzt werden? Zu 4.: Im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule können Schulen auf Antrag und bei kostenneutraler Umrechnung einen Anteil der zur strukturellen Unterstützung zugemessenen Lehrkräfte-Stunden in Stunden für Erzieherinnen und Erzieher, Pädagogische Unterrichtshilfen , Betreuerinnen und Betreuer oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter umwandeln lassen. Es darf nur landeseigenes Personal für die Umwandlung herangezogen werden; eine Ausgliederung zu einem freien Träger bzw. die Beauftragung von Honorarkräften ist nicht zulässig. Im Schuljahr 2017/2018 können Lehrkräftestunden im Umfang bis zu von 41 VZE umgewandelt werden. - - 3 5. Wird durch die neuen Zumessungsrichtlinien auch der geplante Entlastungspool für Grundschulen geregelt ? Wenn ja, an welchen Kriterien orientiert sich die Anzahl der Entlastungsstunden und warum? Welchen Zweck verfolgt die Senatsverwaltung durch die Einrichtung des Entlastungspools? Zu 5.: Hiermit wird den Schulleitungen die Möglichkeit eingeräumt, flexibel u.a. auf organisatorische Herausforderungen im Leitungsbereich der jeweiligen Schule reagieren zu können. Die Bemessungsgrundlage richtet sich analog zu den Schulleiterinnen und Schulleiter nach der Anzahl der Beschäftigten. 6. Wie wird durch die neue Zumessungsrichtlinie die strukturelle Unterstützung für Sonderpädagogik und Sprachförderung geregelt? Was ändert sich im Vergleich zur vergangenen Zumessungsrichtlinie? Wodurch ergeben sich Unterschiede zwischen der Anzahl der Stunden, die für die Förderung in Grundstufe und Mittelstufe (bei selbem Förderschwerpunkt) zur Verfügung gestellt werden? Zu 6.: Die strukturelle Unterstützung für Sonderpädagogische Integration wird in der Anlage 2 zur Zumessungsrichtlinie geregelt. Danach sind die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte in drei Gruppen aufgeteilt: Gruppe 1: Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache Gruppe 2: Sehen (Sehbehinderung), Hören und Kommunikation (Schwerhörigkeit), Körperlich -motorische Entwicklung Gruppe 3: Sehen (Blindheit), Hören und Kommunikation (Gehörlosigkeit), Geistige Entwicklung , Autismus sowie Förderstufen I und II Die Schulen erhalten eine an der Zahl der Schülerinnen bzw. Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Integration orientierte Zumessung von Stunden, die für die drei Gruppen in unterschiedlicher Höhe festgelegt ist: Gruppe 1: 2,5 Stunden für die Grundstufe 3,0 Stunden für die Sekundarstufen I und II Gruppe 2: 3,0 Stunden Gruppe 3: 8,0 Stunden Für die Gruppen 2 und 3 gibt es keine Veränderungen. Für die Gruppe 1 gilt diese Form der Zumessung ab dem kommenden Schuljahr nur noch ab Klassenstufe 4. Für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 werden die Schulen eine pauschalierte Zumessung erhalten, der sich an der Ausstattung in diesem Bereich im laufenden Schuljahr orientiert. Der strukturelle Aufwuchs in dieser Förderschwerpunktgruppe wird mit 5% ebenfalls pauschaliert über die Förderquote der Schule fortgeschrieben. Die pauschalierte Zumessung für die Schulanfangsphase im Umfang von 4 Stunden pro Klasse bleibt vollständig erhalten. Die unterschiedliche Zumessung in der Gruppe 1 zwischen Grundstufe und den Sekundarstufen I und II ist bedingt aus der Anzahl der Stunden in der Stundentafel der jeweiligen Schulart. In Bezug auf die Anlage 3 – Sprachförderung – gibt es keine Veränderung zum Schuljahr 2017/2018. - - 4 7. Wie viele Stunden zur sonderpädagogischen Integration sowie Sprachförderung werden tatsächlich an den jeweiligen Standorten und wie viele als reg. Disposition durch die Schulaufsicht anderweitig eingesetzt und ggf. wofür? Bitte beide Auflistungen pro Bezirk untergliedern. Zu 7.: Zum jetzigen Zeitpunkt der Planung des Schuljahres 2017/2018 werden alle Stunden direkt an die Schulen zugemessen. 8. Orientiert sich die Zumessungsrichtlinie für Erzieherinnen und Erzieher nur an der unmittelbaren oder auch an der mittelbaren pädagogischen Arbeit und warum? Zu 8.: Die gesamte Zumessung basiert auf den Vorgaben der Finanzverwaltung, welche sich auf die unmittelbare pädagogische Arbeit beziehen. Ausgewiesen waren und sind dafür 88.840 jährliche Minuten (JAM), Sonderschulen davon abweichend 87.700. Eine darüber hinaus gehende Darstellung der mittelbaren pädagogischen Arbeit sowie der Vertretungsreserve ist nicht erforderlich. Der Anteil für die mittelbare pädagogische Arbeit wurde bei der Festlegung der JAM bereits mit 4 Stunden berücksichtigt und wird in einer gesonderten Dienstvereinbarung geregelt. Berlin, den 30. Mai 2017 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-11270 S18-11270a