Drucksache 18 / 11 271 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) vom 17. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2017) zum Thema: Rekrutierungsverfahren am Berlin Institute of Health und Antwort vom 02. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11271 vom 17. Mai 2017 über Rekrutierungsverfahren am Berlin Institute of Health ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind in den Rekrutierungsverfahren am Berlin Institute of Health (BIH) Entscheidungen in geheimer Absprache getroffen worden oder sind dabei die Verfahrensregeln nicht eingehalten worden? Zu 1.: Bei Rekrutierungsverfahren, die auf die Besetzung von Professuren an der Charité gerichtet sind, wird die abschließende Entscheidung über den jeweiligen Berufungsvorschlag von den akademischen Gremien der Charité getroffen. Dem Senat wurde zu den aktuell laufenden Stellenbesetzungsverfahren bisher noch kein Berufungsvorschlag vorgelegt. 2. Wurden bei Rekrutierungsverfahren möglicherweise Kompetenzen berührt, die andere Gremien zustehen ? Zu 2.: Die Rekrutierungsverfahren wurden in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zwischen dem Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG) und der Charité abgestimmt und von den zuständigen Gremien beschlossen. Solange die Verfahrensregeln eingehalten werden , hält der Senat die Möglichkeit einer Kompetenzverletzung zulasten einzelner Gremien für ausgeschlossen. - - 2 3. Kann der Senat gewährleisten, dass das gesamte Verfahren zur Besetzung der BIH-Leiterstelle (also von der Ausschreibung bis Ernennung und vor allem auch unter Einbeziehung aller Bewerber) umfänglich ordnungsgemäß verlaufen ist? Zu 3.: Alle Senatsverwaltungen wirken im Rahmen der Rechtsaufsicht darauf hin, dass die ihrer Aufsicht unterliegenden Einrichtungen ihre Aufgaben im Einklang mit Recht und Gesetz erfüllen. Dem Senat liegen keine Hinweise vor, dass das in Bezug genommene Verfahren möglicherweise nicht ordnungsgemäß verlaufen ist. 4. Welche "außergewöhnlichen Umstände" gibt es in rechtlicher Hinsicht, von den Verfahrensregeln abzuweichen ? Zu 4.: Verfahrensregeln sind grundsätzlich einzuhalten. Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände könnte jedoch in den Verfahrensregeln selbst, etwa im Rahmen von Ermessenvorschriften , vorgesehen sein. 5. Welche Konsequenzen sind bei Verletzungen oder nicht angemessenen Abweichungen in rechtlicher Hinsicht vorgesehen? Zu 5.: Bei rechtswidrigen Verfahrensweisen können einzelne Verfahrensschritte unwirksam oder aufsichtsrechtlich aufhebbar sein. Eine gerichtliche Überprüfung des Verfahrens kann zu einer Wiederholung des gesamten Verfahrens oder eines Verfahrensabschnittes führen. 6. Wird der Senat am beschleunigten Berufungsverfahren festhalten? 7. Sieht der Senat Korrekturbedarf, um einen transparenteren Verfahrensablauf zu gewährleisten? Zu 6. und 7.: Eine Verfahrensbeschleunigung im Rahmen von Berufungsverfahren ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine kurze Verfahrensdauer ein entscheidender Wettbewerbsvorteil ist. Daher wurde die von BIG und Charité entwickelte Idee eines Fast-Track-Verfahrens von Seiten des Senats mit Interesse aufgenommen. Allerdings muss jede Verfahrensbeschleunigung im Einklang mit dem geltenden rechtlichen Rahmen für öffentliche Stellenbesetzungsverfahren , insbesondere den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz folgenden Grundsätzen, stehen. Hierzu gehört unter anderem, dass die einzelnen Verfahrensschritte hinreichend transparent dokumentiert werden. Sollte sich bei den aktuell laufenden Rekrutierungsverfahren herausstellen, dass die rechtskonforme Umsetzung des Fast-Track- Verfahrens nicht uneingeschränkt gewährleistet ist, wären gegebenenfalls einzelne Regelungen anzupassen. 8. An welchen weiteren Berliner Institutionen werden solche Fast-Track-Verfahren durchgeführt, soll dieses Konzept weiter ausgebaut werden und wenn ja, an welchen Einrichtungen? - - 3 Zu 8.: Bei dem Fast-Track-Verfahren handelt es sich um ein Modellverfahren, das zunächst probeweise im Rahmen bestimmter gemeinsamer Berufungsverfahren von BIG und Charité zur Anwendung kommt. Die Anwendung vergleichbarer Verfahren durch andere Einrichtungen findet derzeit nicht statt. Berlin, den 02. Juni 2017 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - S18-11271 S18-11271a