Drucksache 18 / 11 278 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 16. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2017) zum Thema: Die Verfassung von Berlin an Berliner Hochschulen I und Antwort vom 06. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung – Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11278 vom 16. Mai 2017 über Die Verfassung von Berlin an Berliner Hochschulen I __________________________________________________________________ 1. Welche Aufsichtsbehörde überwacht die Studentischen Selbstverwaltungen an den Berliner Hochschulen? Zu 1.: § 18 Abs. 4 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) lautet: „Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Leiters oder der Leiterin der Hochschule, der oder die insoweit der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung untersteht.“ Unabhängig davon unterstehen die Berliner staatlichen Hochschulen gemäß § 89 BerlHG der Rechtsaufsicht des Landes Berlin. 2. Wie bewertet die zuständige Aufsichtsbehörde in rechtlicher Hinsicht, insbesondere mit Blick auf Art. 14 der Verfassung von Berlin, die Regelung des § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Studentenparlaments der Freien Universität Berlin, nach dem ein Antrag formal unzulässig sein soll, wenn er nicht „in einer Sprache eingereicht wird, die alle Geschlechter gleichermaßen abbildet“? Hält der Senat diese Regelung für zulässig? Zu 2.: Der Senat ist grundsätzlich der Auffassung, dass Geschäftsordnungsregeln bzgl. Form, Fristen, Amtssprache etc. dem in Artikel 14 Verfassung von Berlin geschützten Recht auf Meinungsäußerung nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist er ausdrücklich der Auffassung, dass eine geschlechtergerechte Sprache wünschenswert ist. Als unzulässig wird jedoch erachtet, das Fehlen einer geschlechtergerechten Sprache zum Ausschlußkriterium für eine Befassung in einem gewählten Organ der Studierendenschaft zu machen. 3. Welche andere Sprache an Stelle deutschen Sprache kann nach Auffassung zuständige Aufsichtsbehörde der Regelung des § 6 Abs. der 3 der Geschäftsordnung des Studentenparlaments der Freien Universität entsprechen? Zu 3.: Die Regelung bezieht sich nicht auf eine Fremdsprache, sondern ein geschlechtergerechtes Deutsch. 4. Wie bewertet die zuständige Aufsichtsbehörde in rechtlicher Hinsicht die Regelung des § 5 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Studentenparlaments der Freien Universität, nach der ein gewählter Vertreter durch eine Geschäftsordnungsregelung sein Mandat verlieren können soll? Zu 4.: Der Senat erachtet die fragliche Regelung für unzulässig. 5. Falls die zuständige Aufsichtsbehörde diese Regelungen für unzulässig erachtet, was unternimmt sie dagegen? Zu 5.: Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird den Präsidenten der Freien Universität Berlin als Rechtsaufsicht um Stellungnahme bitten und vorbehaltlich weiterer Prüfung auf die entsprechende Änderung der Geschäftsordnung hinzuwirken. 6. Falls die zuständige Aufsichtsbehörde diese Regelungen für zulässig erachtet, welcher Rechtsweg ist zur gerichtlichen Überprüfung dieser Regelungen vorgesehen? Zu 6.: Die Regelungen werden nicht für zulässig erachtet. Berlin, den 06. Juni 2017 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - S18-11278 S18-11278a