Drucksache 18 / 11 283 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 13. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mai 2017) zum Thema: Videodrohnen in Berlin und Antwort vom 02. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 283 vom 13. Mai 2017 über Videodrohnen in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- - Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Videodrohnen setzt das Land Berlin für seine Aufgabenbearbeitung derzeit ein (bitte differenziert nach Senatsverwaltungen und Behörden)? Zu 1.: Die einzige Videodrohne im Land Berlin wird bei der Polizei Berlin – Landeskriminalamt (LKA) - eingesetzt. 2. Welcher Art sind diese Videodrohnen (Bitte Modell, Markenbezeichnung und konkrete Ausstattung beschreiben)? Zu 2.: Die Polizei Berlin (Kriminaltechnischer Einsatzdienst) nutzt ein Unmanned Aircraft System (UAS-Pol) der Firma MULTIROTOR (service-drone GmbH) G4 Eagle V2 zur unterstützenden Beweismittelfotografie und photogrammetrischen Vermessung. Videografie ist mit diesem System möglich, stellt aber einsatztechnisch die Ausnahme dar. Diese Technik wird vornehmlich für Großschadensereignisse und interne Schulungszwecke bereitgehalten. Das Gerät ist wie folgt ausgestattet: - Octokopter mit Leergewicht: 3.18 kg, - Propeller: Multirotor 15“ x 5, - Gyro-stabilisierter Kameraträger (2 Achsen) mit 90° Schwenk, - Navigationsmodul: MultiRotor Navigationscontrol 4.0, - Fernsteuerung: Jeti DC16, - Bildübertragungssystem: 5,8 GHz Iftrontech 25mW, - Akku: LiPo 2 x 4S 6250mAh, Seite 2 von 3 - Bildgebende Sensorik (Kameratechnik): SONY PJ 650, Canon EOS 5D MK 3, Panasonic Lumix GH 3. 3. Zu welchem konkreten Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage setzt das Land Berlin diese Videodrohnen ein (bitte differenziert nach Senatsverwaltungen und ihrer jeweilig nachgeordneten Bereiche)? Zu 3.: Das Landeskriminalamt Berlin setzt das UAS-Pol wie folgt ein: - Tatortaufnahmen, u.a. zu Delikten der Schwer- und Schwerstkriminalität sowie Umweltdelikten, - Videodokumentation (größere Schadensereignisse), - georeferenzierte Vermessungen/kartographische Aufnahmen, - Übersichts- und Detaildarstellung (Einsatzplanung/Fluchtwegdokumentation), - Schwere Verkehrsunfälle (mit Todesfolge oder großer Schadensausbreitung). Das deutsche Rechtssystem kennt kein spezielles Polizei-Luftrecht, daher unterliegt das UAS-Pol dem allgemeinen Luftverkehrsrecht. Diesbezüglich enthält der § 30 des Luftverkehrsgesetzes Sonderrechte, die für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in Anspruch genommen werden können. Der Einsatz im Rahmen der Strafverfolgung erfolgt aufgrund § 163 Strafprozessordnung (StPO) und im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 17 Allgemeines Sicherheits - und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) als Befugnis-/Generalklausel oder aufgrund spezieller Eingriffsnormen. Gemäß Betriebsabsprache mit der Deutschen Flugsicherung GmbH in der Fassung vom 1. April 2016 liegt hierfür eine generell erteilte Aufstiegsgenehmigung im kontrollierten Luftraum Berlin vor. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, Flüge bzw. Start und Landung bei dem jeweils zuständigen Tower anzumelden. Die Aufstiegsgenehmigung für Flüge bis max. 50 m über Grund gilt für das LKA Berlin als grundsätzlich erteilt. 4. Welche Ausbildungsvoraussetzungen und Nachweise sind zum Führen und Steuern dieser Videodrohnen notwendig? Zu 4.: Gemäß § 21a Abs. 4 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) müssen zwar Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm ab dem 1. Oktober 2017 auf Verlangen Kenntnisse in der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte, den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen sowie der örtlichen Luftraumordnung nachweisen. Der Nachweis wird erbracht durch eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer („Pilotenlizenz “) oder eine beglaubigte Kopie derselben, eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer nach § 21d LuftVO vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e LuftVO für den Betrieb eines Flugmodells. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 21a Abs. 2 LuftVO der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) jedoch keiner Erlaubnis und keines Kenntnisnachweises bedarf, wenn dieser durch oder unter Aufsicht von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet. Gleiches gilt für den Betrieb von UAS durch oder Seite 3 von 3 unter Aufsicht von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen. Für diese gelten auch keine Verbotstatbestände gemäß § 21b LuftVO. 5. Wie hoch sind die Ausgaben für Aus-, Fort- und Weiterbildung von Bedienpersonal von Videodrohnen im Land Berlin? Zu 5.: Laufende Kosten für Aus-, Fort-und Weiterbildung des Bedienpersonals („Operator“) beim Landeskriminalamt Berlin entstehen nicht. Bereits mit der Gerätebeschaffung erfolgte durch den Hersteller die Beschulung des Personals, deren Kosten inhaltlicher Bestandteil der Ausschreibung bzw. der Beschaffungskosten waren. Die Ausbildung zum sogenannten „Operator“ des UAS-Pol darf demzufolge nur durch Personal erfolgen, das durch den Hersteller ausgebildet wurde und einen Befähigungsnachweis erhalten hat. Dieses ausgebildete Personal bildet aktuell und auch zukünftig noch nicht geschultes Personal aus. 6. Welchen Bedarf für den Einsatz an Videodrohnen sieht das Land Berlin bis zum Jahr 2021 und wie sieht die derzeitige Bedarfsplanung hierfür aus? Zu 6.: Die Planungen des Landeskriminalamtes Berlin, ein zweites System zur ausschließlichen Gewinnung von georeferenzierten Daten im Zuge der Tatortvermessung zu beschaffen , sind abgeschlossen. Voraussichtlich wird im Juni 2017 ein weiteres System der Firma Multirotor zum Einsatz kommen. Weitere Bedarfsplanungen sind dem Senat nicht bekannt. 7. Wie bewertet der Senat insgesamt den Einsatz von Drohnen für die Aufgabenbearbeitung im Land Berlin? Zu 7.: Die bisherigen Erfahrungen beim Landeskriminalamt Berlin zeigen, dass ein UAS-Pol ein modernes, effizientes und unverzichtbares Einsatzmittel darstellt. Die fotografische Darstellung von schwer zugänglichen Gegebenheiten (wie z.B. Waldgebiete, stark unwegsames Gelände) und/oder aus großer Höhe war zuvor nur durch den Einsatz eines Hubschraubers oder durch Hilfeleistung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) mit schwerem technischen Gerät (z.B. Hydraulik Steiger ) möglich. Berlin, den 02. Juni 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11283 S18-11283a