Drucksache 18 / 11 287 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) vom 19. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2017) zum Thema: Kooperatives Promotionsrecht der Fachhochschulen und Antwort vom 02. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 287 vom 19. Mai 2017 über Kooperatives Promotionsrecht der Fachhochschulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Hochschulen beantworten kann. Es wurden die staatlichen Berliner Hochschulen um Stellungnahme gebeten. 1. Ist dem Senat bekannt, dass Fachhochschulen habilitierte Bewerber für zu besetzende Professorenstellen ablehnend gegenüber stehen, weil diese ihnen „zu wissenschaftlich“ sind? a) Wenn dem Senat dies bekannt ist, wie bewertet er diese Einschätzung der Fachhochschulen vor dem Hintergrund, dass sie nun das Promotionsrecht beanspruchen? Zu 1. und a): Nein, dies ist dem Senat nicht bekannt. Die Einstellungsvoraussetzungen für eine Fachhochschulprofessur sind nach § 100 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, sowie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Bei Bewerbungsverfahren für eine Fachhochschulprofessur kann es vorkommen, dass einzelne Bewerberinnen und Bewerber mit einer universitären Karriere (Promotion , Post-Doc-Tätigkeit, Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter) die Anforderung hinsichtlich der mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nicht erfüllen. Diese Anforderung ist 2 eine der Kernanforderungen für Fachhochschulprofessuren, da die wissenschaftliche und zugleich anwendungsbezogene Lehre durch Professorinnen und Professoren, die über eine qualifizierte außerhochschulische Berufspraxis verfügen, eine der wichtigsten Aufgaben der Fachhochschulen ist. 2. Wie viele Professorinnen/Professoren an Berliner Fachhochschulen wurden habilitiert und wie viele nicht (bitte die absolute Zahl und das prozentuale Verhältnis der jeweiligen Fachhochschule von habilitiert und nicht habilitiert aufschlüsseln)? Zu 2.: Die Anzahl der habilitierten Professorinnen und Professoren an den Berliner Fachhochschulen ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Hochschule Gesamtzahl der Professuren Anzahl der habilitierten Professorinnen und Professoren Prozentsatz Alice-Salomon- Hochschule Berlin 57 5 8 % Beuth-Hochschule für Technik 292 20 7,35 % Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin 280 17 6,07 % Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin 204 21 10,3 % 3. Gibt es Professorinnen/Professoren an staatlichen Berliner Fachhochschulen, die weder Promotions - noch Habilitationsverfahren absolviert haben (bitte die absolute Zahl und die jeweilige Fachhochschule angeben)? Zu 3.: Die Anzahl der Professorinnen und Professoren an den Berliner staatlichen Fachhochschulen , die weder promoviert noch habilitiert haben, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Hochschule Gesamtzahl der Professuren Anzahl der Professorinnen und Professoren , die weder promoviert noch habilitiert haben Alice-Salomon- Hochschule Berlin 57 3 Beuth-Hochschule für Technik 292 45 Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin 280 35 Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin 204 11 3 4. Besteht bei der im Koalitionsvertrag avisierten Stärkung des sogenannten „kooperativen Promotionsrechts “ oder auch einer Verleihung des Promotionsrechts dann die Möglichkeit, dass ein nicht promovierter FH-Professor einen anderen nicht promovierten FH-Professor als Doktoranden annimmt und ihm eine Doktorwürde verschafft, die er selbst nicht hätte? Zu 4.: Nein. Bei einer kooperativen Promotion erfolgt die Betreuung einer Fachhochschulabsolventin oder eines Fachhochschulabsolventen durch eine Universitätsprofessorin bzw. einen Universitätsprofessor als Erstkorrektorin bzw. Erstkorrektor, und eine Fachhochschulprofessorin bzw. einen Fachhochschulprofessor als Zweitkorrektorin bzw. Zweitkorrektor. Die Verleihung der Promotion erfolgt durch die jeweilige Fakultät , nicht durch einzelne Professorinnen oder Professoren. 5. Werden im Rahmen eines kooperativen Promotionsrechts möglicherweise Universitätsprofessoren gezwungen, FH-Absolventen als Doktoranden anzunehmen und gegebenenfalls ist dies überhaupt vereinbar mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Absatz 3 Grundgesetz? Zu 5.: Nein. Die Zulassung einer Absolventin oder eines Absolventen zum Promotionsverfahren erfolgt nicht durch eine einzelne Professorin oder einen einzelnen Professor, sondern durch das in der jeweiligen Promotionsordnung vorgesehene Gremium (meist ein Promotionsausschuss). Eine der Zulassungsvoraussetzungen ist dabei regelmäßig, dass eine Professorin oder ein Professor sich bereit erklärt hat, die Betreuung der Arbeit zu übernehmen. Einen Anspruch einer Absolventin oder eines Absolventen , ob von einer Universität oder einer Fachhochschule, auf Betreuung durch eine bestimmte Professorin oder einen bestimmten Professor gibt es nicht. 6. Hält der Senat den Weg über ein kollektives Promotionsrecht für Fachhochschulen überhaupt vereinbar mit dem Ziel der Exzellenzinitiative, Wissenschaft in Berlin an die Weltspitze zu bringen? Zu 6.: Der Senat sieht keinen Zusammenhang zwischen der Diskussion um das Promotionsrecht an Fachhochschulen und der Exzellenzstrategie für die Universitäten. 7. Beabsichtigt der Senat beim (kooperativen) Promotionsrecht, auch die privaten Fachhochschulen einzubinden und wenn nein, warum nicht? Zu 7.: Die Promotionsverfahren werden durch die jeweiligen Fakultäten der Universitäten anhand ihrer Promotionsordnungen durchgeführt. Diese sehen im Regelfall vor, dass Dissertationen auch von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern anderer Fakultäten , Hochschulen oder Forschungseinrichtungen mitbetreut werden können. Eine Unterscheidung zwischen öffentlichen Hochschulen und privaten Hochschulen wird dabei nicht gemacht; es ist also möglich, dass einzelne Professorinnen und Professoren von privaten Fachhochschulen mit einzelnen Professorinnen oder Professoren staatlicher Universitäten bei der Betreuung einer Dissertation zusammenarbeiten, es 4 kann aber auch Kooperationen auf Fakultäts- oder Hochschulebene mit einzelnen privaten Hochschulen geben. Berlin, den 02. Juni 2017 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - S18-11287 S18-11287a