Drucksache 18 / 11 294 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm und Niklas Schrader (LINKE) vom 22. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2017) zum Thema: Ermittlungen und Maßnahmen gegen Personen der „Identitären Bewegung“ in Berlin und Antwort vom 06. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) und Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11294 vom 22. Mai 2017 über Ermittlungen und Maßnahmen gegen Personen der „Identitären Bewegung“ in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Straftatbestände gegen Personen, die im Zusammenhang mit der so genannten „Identitären Bewegung“ stehen, wurden im Land Berlin seit Anfang 2015 eingeleitet und wie viele davon im Zusammenhang mit a. der Aktion an der Parteizentrale der Berliner SPD am 28.06.2015? b. der Aktion am Brandenburger Tor am 27.08.2016? c. der Aktion im Maxim-Gorki-Theater am 12.09.2016? d. der Aktion an der Parteizentrale der CDU am 21.12.2016? e. der Aktion vor dem Bundesjustizministerium am 19.05.2017? f. anderen Aktionen? 2. Welchen Stand haben diese Ermittlungsverfahren jeweils? Zu 1., a. – f. und 2.: Die „Identitäre Bewegung“ ist ein Erfassungskriterium im Kriminalpolizeilichen Meldedienst, dennoch ist eine valide quantitative Aussage nicht möglich, da eine zweifelsfreie Zuordnung von Straftaten zur „Identitären Bewegung Deutschland“ (IBD) nicht immer möglich ist. Darüber hinaus sind valide Aussagen zur Zugehörigkeit von Personen zur IBD nicht zu leisten, da die IBD keine öffentlichen Mitgliederlisten führt. Ermittlungsverfahren werden bei Polizei oder Justiz nicht danach erfasst, ob sie sich gegen Personen richten, die der sogenannten „Identitären Bewegung“ zugeordnet werden. Zum Verfahrensstand der Ermittlungsverfahren, die mit den in Frage 1 genannten Aktionen in Zusammenhang stehen, ist auszuführen: Aktion an der Parteizentrale der Berliner Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) am 28. Juni 2015: Gegen einen Beschuldigten wurde wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs ermittelt. Das Verfahren gegen ihn wurde abgetrennt und zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Hagen abgegeben. Seite 2 von 3 Gegen einen weiteren Beschuldigten verhängte das Amtsgericht Tiergarten wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz rechtskräftig eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 20 €. Aktion am Brandenburger Tor am 27. August 2016: Gegen zwei bekannte Beschuldigte wurde das Verfahren wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs beziehungsweise wegen des Verdachts der Nötigung gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, gegen einen weiteren bekannten Beschuldigten dauern die Ermittlungen wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs an. Ein weiteres Verfahren richtete sich gegen einen unbekannten Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz; auch dieses Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aktion im Maxim Gorki Theater am 12. September 2016: Die Amtsanwaltschaft Berlin führte ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs. Dieses Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aktion an der Parteizentrale der Christlich Demokratischen Union (CDU) am 21. Dezember 2016: Zu diesem Geschehen führte die Staatsanwaltschaft Berlin zwei Verfahren. Eines wurde wegen des Verdachts des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte geführt und gemäß § 45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) eingestellt. Das weitere Verfahren wurde wegen des Verdachts der Nötigung beziehungsweise des Verdachts des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz geführt und gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aktion vor dem Bundesjustizministerium am 19. Mai 2017: Es sind 29 Ermittlungsverfahren (Stand: 30. Mai 2017) wegen des Verdachts des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr/ der gefährlichen Körperverletzung, des Verdachts eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz (Ordnungswidrigkeit) sowie 26 Verfahren wegen des Verdachts des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet worden. Im Weiteren wird auf die Antwort zur Frage 3 verwiesen. 3. Wie viele Personen haben an den in 1. a bis f genannten Aktionen teilgenommen und wie viele Identitätsfeststellungen, Platzverweise, Freiheitsentziehungen, Sicherstellungen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen, Sicherstellungen von sonstigen Gegenständen hat es im Zusammenhang mit diesen Aktionen jeweils gegeben? Zu 3.: Valide Aussagen über die Anzahl von Personen, die sich an Aktionen der IBD beteiligen, können aufgrund der Vorgehensweise der IBD nicht getroffen werden. Neben den eigentlich agierenden Aktivistinnen oder Aktivisten befanden sich teilweise weitere Personen vor Ort, die das Geschehen unter anderem medial dokumentierten oder Beifall klatschten. Dieses arbeitsteilige Vorgehen verhindert eindeutige Aussagen über die Anzahl der an den Aktionen der IBD eindeutig beteiligten Personen. Die Aktionen an der Parteizentrale der SPD und im Gorki- Theater waren bereits vor dem Eintreffen der Polizei vor Ort beendet. Seite 3 von 3 Nach der Besetzung des Brandenburger Tores am 27. August 2016 wurden 17 Aktivistinnen und Aktivisten der IBD kurzzeitig in ihrer Freiheit beschränkt und anschließend 13 davon erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugeführt. Die aufgehängten Transparente wurden entfernt und gemeinsam mit den benutzten Tatmitteln beschlagnahmt. Bei der nicht angemeldeten Versammlung vor der CDU-Parteizentrale am 21. Dezember 2016 wurden 48 Identitätsfeststellungen durchgeführt und anschließend 48 Platzverweise ausgesprochen. Am 19. Mai 2017 wurden vor dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) die Personalien von insgesamt 49 Aktivistinnen oder Aktivisten festgestellt und ihnen anschließend ein mündlicher Platzverweis erteilt. Ein als Tatmittel des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verwendetes Kraftfahrzeug wurde zum Zwecke der Spurensicherung sichergestellt. Vor dem BMJV wurden vier sogenannte „Bengalfeuer“ abgebrannt, deren Überreste als Beweismittel sichergestellt wurden. Zudem wurden folgende weitere Gegenstände als Tatmittel am Ort beschlagnahmt: zwei Transparente, eine dreiteilige Leiter, ein Megafon und drei Fahnen. Berlin, den 06. Juni 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11294 S18-11294a