Drucksache 18 / 11 297 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) vom 23. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mai 2017) zum Thema: Vergabe von Wasserflächen an private Trainer und Antwort vom 06. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11297 vom 23. Mai 2017 über Vergabe von Wasserflächen an private Trainer ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Stellen sind bei den Berliner Bäderbetrieben für die Vergabe von Wasserflächen für externe Anbieter zuständig (Organigramm)? Wer entscheidet rechtsverbindlich über die einzelne Vergabe? Zu 1.: Nach Aussage der Berliner Bäder-Betriebe (BBB) ist für die Vergabe von Wasserflächen die Abteilung „Betrieb Bäder“ zuständig. Die Abteilung wird in Personalunion vom Vorstandsvorsitzenden der BBB geleitet. Ihm unterstehen die für jeweils mehrere Bäder zuständigen vier Bädermanager sowie eine Bädermanagerin. Über die Vergabe von Wasserflächen entscheidet die zuständige Bädermanagerin bzw. der zuständige Bädermanager in Abstimmung mit der jeweiligen Badleitung. Entsprechende Nutzungsverträge über die Nutzung von Wasserflächen oder die Anmietung von Bahnen werden rechtsverbindlich durch zwei Vertretungsberechtigte aus dem Bereich Bädermanagement geschlossen. 2. An wen müssen externe Anbieter ihre Anträge in welcher Form einreichen? Zu 2.: Gemäß Aussage der BBB ist der Antrag als Download auf der Internetseite der BBB unter „Anträge und Downloads“ bereitgestellt und muss mit einem Vorlauf von vier Wochen bei den BBB am Standort Sachsendamm 2-4 eingereicht werden. 3. Innerhalb welchen Zeitraums (Antragstellung bis Entscheidung) wird eine Genehmigung für einen externen Anbieter erteilt und Wasserflächen vergeben? Zu 3.: Nach Angabe der BBB wird regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung entschieden. Seite 2 von 3 4. Wie weit im Voraus können Bahnen, vertraglich abgesichert, angemietet werden? Zu 4.: Angaben der BBB zufolge kann die Vergabe von Wasserflächen grundsätzlich unter Berücksichtigung der Vergabeprioritäten (siehe Antwort zu Frage 7) nur innerhalb des aktuellen Vergabezeitraums, also des jeweiligen Schuljahres, erfolgen. 5. In welcher Form wird bei Anmietung einer Bahn eine Vereinbarung abgeschlossen? Gibt es eine Mustervereinbarung für alle Bäder? Zu 5.: Laut BBB wird zur Anmietung von Schwimmbahnen ein Vertrag auf der Grundlage eines Mustervertrages und unter Berücksichtigung der individuellen Vereinbarungen (z. B. Nutzungszeitraum) geschlossen. 6. Anhand welcher Parameter erfolgt die Bewertung der Auslastung eines Bades bzw. einer konkreten Schwimmbahn? Wie werden diese Kapazitäten erfasst? Zu 6.: Die Auslastung eines Bades lässt sich – gemäß Aussage der BBB – über das Kassensystem , d. h. anhand der Besuche bzw. Nutzungen, erfassen. Die konkrete Auslastung pro Bahn ist technisch nicht darstellbar. Die Badleitungen vor Ort können jedoch einschätzen, ob ein Bad ausgelastet ist oder zusätzliche Nutzungen ermöglicht werden können. Hierbei spielt nicht allein die Anzahl der Besucherinnen und Besucher bzw. der Nutzerinnen und Nutzer, sondern auch die Art der Nutzung eine Rolle (z. B. Nutzung durch Schulen oder Vereine, Sonderschwimmzeiten beispielsweise für Frauen, Spaßbaden, Kursbetrieb, reiner öffentlicher Badebetrieb etc.). 7. Anhand welcher Kriterien werden Wasserflächen an externe Anbieter vergeben? Wer ist für diese Entscheidung zuständig? Zu 7.: Das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder- Anstaltsgesetz – BBBG) regelt in Verbindung mit der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäder-Betriebe (Nutzungssatzung) die Vergabekriterien für die Nutzung der Wasserfläche. Demnach haben der öffentliche Badebetrieb einerseits sowie die Nutzung durch Schulen, Vereine und Kitas Priorität und damit Vorrang vor anderen Nutzungen. Wasserflächen können an externe Anbieter nur außerhalb des Schul- und Vereinsbetriebes vergeben werden und auch nur unter der Voraussetzung, dass der öffentliche Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird. Eine Entscheidung hierüber obliegt dem Bädermanagement in Abstimmung mit der jeweiligen Badleitung. 8. Welche Stellen bei den Berlinern Bäderbetrieben können, abgesehen von den einzelnen Badleitern , nachvollziehen, wie insgesamt die Auslastung der Berliner Bäder der Bäderbetrieb in Berlin ist? Wo kann der Aufsichtsrat oder das Parlament dies einsehen? Zu 8.: Laut BBB kann die Auslastung der Bäder über das Controlling-System der BBB anhand der Besuche bzw. Nutzungen dargestellt werden. Auskunftsersuchen hierzu können an den Vorstand der BBB gerichtet werden. Seite 3 von 3 9. In wie vielen Fällen wurden bisher Anträge von externen Anbietern auf Anmietung einer Bahn gestellt? Wie viele davon bewilligt und wie viele abgelehnt? Um welche Gruppen, die trainieren wollten handelt es sich, Erwachsene oder Kinder? Zu 9.: Gemäß BBB wurden bislang 8 Anträge gestellt. Keiner der Anträge wurde vollständig , drei jedoch teilweise abgelehnt. In diesen Fällen wurde mit den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern das Gespräch gesucht, um möglichst andere Wasserzeiten zu finden. Ob es sich bei den Trainingsgruppen um Kinder oder Erwachsene handelt, geht – laut Angabe der BBB – aus den Anträgen nicht hervor. 10. Bis zu welchem Datum werden die Berliner Bäderbetriebe die angekündigte generelle Lösung für den Umgang mit privaten Schwimmtrainern /Personal Trainern unabhängig von der Anmietung einzelner Wasserflächen vorlegen? Zu 10.: Nach Aussage der BBB soll es ab dem 15.06.2017 eine generelle Lösung für Umgang mit dem Thema „Personal Trainer“ geben. Diese soll dann unter „Anträge und Downloads“ auf der Internetseite der BBB zu finden sein. Berlin, den 6. Juni 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11297 S18-11297a