Drucksache 18 / 11 313 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scheermesser (AfD) vom 08. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2017) zum Thema: Wasserbehördliche Genehmigung von Steganlagen und Antwort vom 08. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Frank Scheermesser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11313 vom 08. Mai 2017 über Wasserbehördliche Genehmigung von Steganlagen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es in den Bezirken Treptow-Köpenick und Spandau ‚Steganlagenkonzepte‘ welche durch die Senatsverwaltung/AGH gebilligt wurden? Antwort zu 1: Nein. Den Bezirken steht es im Rahmen ihrer Planungshoheit frei, ohne Billigung durch die Hauptverwaltung oder durch das Abgeordnetenhaus derartige Planungskonzepte für die in ihren Zuständigkeitsbereichen liegenden Steganlagen aufzustellen. Allerdings kann damit keine wasserrechtliche Entscheidung im Einzelfall vorweg genommen werden. Frage 2: Gibt es ein einheitliches Konzept für Berlin? Antwort zu 2: Nein. Frage 3: Werden durch die Senatsverwaltung standardisierte Steganlagen vorgeschrieben (Ausführung/Eigenschaften)? 2 Frage 4: Wenn ja. Welche standardisierten Steganlagenmodelle werden durch die Senatsverwaltung vorgegeben? Antwort zu 3 und 4: Nein. Frage 5: Wenn nein. Warum gibt es keine standardisierten Vorgaben seitens der Senatsverwaltung? Antwort zu 5: Anträge auf Steganlagen werden individuell anhand des verfolgten Zweckes an konkreten Standorten gestellt. Die Prüfung erfolgt einzelfallbezogen auf der Rechtsgrundlage der §§ 62 ff Berliner Wassergesetz (BWG). Frage 6: Seit wann ist die Senatsverwaltung über die Problematik der Genehmigung von Steganlagen informiert? Antwort zu 6: Dem Senat ist keine grundsätzliche Problematik bei der Genehmigung von Steganlagen bekannt. Frage 7: Was wurde seither für die Absicherung des Wassersports i.V.m. der Genehmigung von Steganlagen getan? Antwort zu 7: Die Zuständigkeit für Sportbootstege obliegt den örtlich zuständigen Bezirksämtern. Die Verfassung von Berlin sieht keine Fachaufsicht durch den Senat vor. Berlin, den 08.06.2017 In Vertretung S t e f e n T i d o w ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-11313 S18-11313a