Drucksache 18 / 11 321 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) vom 30. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mai 2017) zum Thema: Berlinpass für Geflüchtete die durch private Vereine unterstützt werden und Antwort vom 14. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Dr. Maren Jasper-Winter (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11321 vom 30. Mai 2017 über Berlinpass für Geflüchtete die durch private Vereine unterstützt werden ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Geflüchtete in Berlin sind zurzeit im Besitz eines Berlinpasses? In welchem Verhältnis steht diese Zahl zur Gesamtzahl der Geflüchteten in Berlin? Zu 1.: Im Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2017 wurden geflüchteten Menschen vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) sowie von den Flüchtlingsbürgerämtern in Mitte und Charlottenburg-Wilmersdorf 10.119 berlinpässe neu ausgestellt und 24.177 berlinpässe verlängert. Damit sind insgesamt 34.296 geflüchtete Personen im Besitz eines berlinpass. Hierbei handelt es sich um geflüchtete Menschen, die vom LAF betreut werden und von dort Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Zum Vergleich hat das LAF zum Stichtag 31.12.2016 insgesamt 36.698 Asylsuchende bzw. abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber betreut. Diese Zahl spiegelt jedoch nicht die Gesamtzahl der Geflüchteten wieder, weil eine nicht unerhebliche Anzahl der geflüchteten Menschen sich bereits im Rechtskreis SGB II befindet. Bei diesen Personen wird der berlinpass von den Bürgerämtern ausgegeben, wobei die dortige Statistik nur die Gesamtzahl aller neu ausgestellten und verlängerten berlinpässe ausweist und eine Unterscheidung in die anspruchsberechtigten Personenkreise nicht erfolgt. 2 2. Wie viele Geflüchtete hätten in Berlin einen Anspruch auf einen berlinpass, haben diesen aber nicht beantragt? Zu 2.: Zum Stichtag 31.12.2016 haben 41.259 Personen im Land Berlin Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Hierbei handelt es sich um Personen, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG einen Anspruch auf den berlinpass haben. Wie viele geflüchtete Menschen den berlinpass nicht beantragt haben ist dem Senat nicht bekannt. Hierüber liegen keine Daten vor. 3. Welche Kosten entstehen bei einem Berlinpass für Geflüchtete? Wie sehen diese pro Person aus? Zu 3.: Die Kosten die bei einem berlinpass entstehen sind bei allen Inhaberinnen und Inhabern eines berlinpass identisch. Sie können das Berlin-Ticket-S erwerben. Das Land Berlin erstattet den Nahverkehrsunternehmen den durch das verbilligte Angebot des Berlin-Ticket-S entstehenden Verlust. Vertraglich wurde dafür der Ausgleichsbetrag 2009 pauschal festgelegt und seitdem jährlich aufgrund der steigenden Kosten sowie der Nachfrageentwicklung angepasst. Eine Aussage, wie hoch die tatsächlichen Kosten pro Person sind, ist nicht möglich, da keine statistischen Erhebungen über das Nutzerverhalten der Inhaberinnen und Inhaber des berlinpass vorliegen. Ferner liegen keine statistischen Erhebungen darüber vor, in wie fern die geflüchteten Menschen den berlinpass für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nutzen. Anbieter in den Bereichen Sport, Bildung, Freizeit und Kultur erhalten für die Bereitstellung von vergünstigten Angeboten für Inhaberinnen und Inhaber des berlinpass keine entsprechenden Ausgleichszahlungen des Landes Berlin. 4. Hat der Senat bisher im Hinblick auf die Ausgabe von Berlinpässen mit privaten Vereinen und /oder Personen zusammengearbeitet, die teilweise oder komplett Kosten zur Versorgung von Geflüchteten übernehmen? Wenn ja, wie?. 5. Ist dem Senat bekannt, wie viele Geflüchtete in Berlin zurzeit durch private Vereine und /oder Personen versorgt werden und dadurch nicht Sozialhilfe empfangen? 6. Wie hoch ist die finanzielle Entlastung für den öffentlichen Haushalt durch die finanzielle Unterstützung von Geflüchteten durch private Vereine, bzw. Personen? Zu 4., 5. und 6.: Dem Senat ist nicht bekannt, in welchem Umfang geflüchtete Menschen durch private Vereine oder Personen unterstützt werden und welche finanzielle Entlastung des Landeshaushaltes damit ggf. verbunden ist. Entsprechende Daten werden statistisch nicht erhoben und können auch nicht erhoben werden. Darüber hinaus liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, ob und in welcher Form in Bezug auf die Ausgabe des berlinpass eine Zusammenarbeit mit privaten Vereinen und /oder Personen erfolgt ist, die teilweise oder komplett Kosten zur Versorgung von Geflüchteten übernehmen. 7. Haben aus Sicht des Senats auch Geflüchtete, wie in Frage 5 beschrieben, Anspruch auf einen Berlinpass? Wenn nein, warum nicht? 8. Ist der Senat der Ansicht, dass auch Geflüchtete wie in Frage 5 beschrieben, einen Berlinpass erhalten sollten und dies auch ein Zeichen der Anerkennung für das Engagement der privaten Vereine/Personen ist? 3 9. Welche Maßnahmen hat der Senat bisher unternommen, um auch Geflüchteten, wie in Frage 5 beschrieben, Zugang zum Berlinpass zu gewähren? Welche sind zukünftig vorgesehen? Zu 7., 8. und 9.: Der berlinpass stellt ein freiwilliges und zusätzliches Angebot des Landes Berlin dar, das weit über die gesetzlichen Leistungspflichten hinausgeht und auf der Grundlage des Beschlusses des Senats vom 29. Juli 2008 über die Einführung des Sozialpasses im Land Berlin derzeit nur für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG zugänglich ist. Es handelt sich hierbei um einen vereinfachten Berechtigungsnachweis zur Sicherstellung von Mobilität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen im Bezug von Sozialleistungen. Der berlinpass kann aufgrund seiner engen Zweckbindung nicht als geeignetes Instrument für Anerkennungszwecke eingesetzt werden. Geflüchtete Menschen, die von Vereinen oder privaten Personen vollumfänglich finanziell unterstützt werden und daher keine Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG erhalten, haben daher keinen Anspruch auf den berlinpass. Berlin, den 14. Juni 2017 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-11321 S18-11321a