Drucksache 18 / 11 347 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 24. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2017) zum Thema: Statistische Zuordnung der Schulden der „Fahrzeugfinanzierungsgesellschaft der BVG, für die der Senat laut Plan ab 2020 Zinsen und Abschreibungen rückwirkend erstatten wird“ und Antwort vom 15. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11347 vom 24. Mai 2017 über Statistische Zuordnung der Schulden der „Fahrzeugfinanzierungsgesellschaft der BVG, für die der Senat laut Plan ab 2020 Zinsen und Abschreibungen rückwirkend erstatten wird“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Am 24.04.17 stellte die AfD eine Anfrage zum Thema „Finanzierungsgesellschaften landeseigener Unternehmen“. Mit Datum vom 10.05.17 antwortete Frau Staatssekretärin Dr. Margaretha Sudhof (Drs. 18/11060). In der Antwort heißt es: „Das statistische Amt der Europäischen Union (EUROSTAT) hat im Rahmen eines „ex-ante-advice“ mit Schreiben vom 06.03.2017 an das Statistische Bundesamt (DESTATIS) eine Prüfung der Sektorzuordnung der Fahrzeugfinanzierungsgesellschaft der Berliner Verkehrsbetriebe Anstalt des öffentlichen Rechts (BVG-FFG) vorgenommen und sich der Rechtsauffassung von DESTATIS angeschlossen , dass die BVG-FFG nicht als institutionelle Einheit anzusehen und somit der BVG als Muttergesellschaft zuzuordnen ist. Die BVG ist nach den Regularien des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eine „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“. Im Kontext des EU- Fiskalpakts sollen die Verbindlichkeiten der BVGFFG nach Auffassung von EUROSTAT aber dem Sektor „Staat“ zugeordnet werden. [H.d.V.]“ Zu den Finanzierungsgesellschaften landeseigener Unternehmen stellen sich die Folgefragen: 1. Werden die Schulden dieser Gesellschaften im Sinne des Schalenkonzeptes den Extrahaushalten oder den „Sonstigen öffentliche Fonds, Einrichtungen, Unternehmen“ zugerechnet? Zu 1.: Die Fahrzeugfinanzierungsgesellschaft der Berliner Verkehrsbetriebe Anstalt öffentlichen Rechts (BVG-FFG) wird nach dem am 06.03.2017 veröffentlichten "ex-anteadvice " von Eurostat in der deutschen Finanzstatistik der Schale "Sonstige öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen" zugeordnet; diese gehören in der Abgrenzung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) zum Sektor Markt. Wird eine Finanzierungsgesellschaft landeseigener Unternehmen den „Sonstigen Fonds, Einrichtungen, Unternehmen“ zugeordnet, dann zählen üblicherweise auch deren Schulden zum Sektor Markt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Verschuldung im Namen bzw. Auftrag des Staates, der insofern als Haupttransaktionspartner agiert, vorgenommen und von diesem finanziert wird. In diesem Fall werden die Schulden einer dem Sektor Markt zugeordneten Finanzierungsgesellschaft gemäß den Bestimmungen des ESVG 2010, Ziffer 1.78, dem Sektor Staat zugerechnet. Ein solches Konstrukt wird von Eurostat im Fall der BVG-FFG vermutet. 2. Was bedeutet es, wenn die Schulden dieser Gesellschaften dem Sektor „Staat“ zugeordnet werden ? Ist damit der Schalenbereich „Öffentlicher Gesamthaushalt“ oder „Öffentlicher Bereich“ gemeint? Zu 2.: Der in den Finanzstatistiken des Statistischen Bundesamts verwendete Begriff des "Öffentlichen Gesamthaushalts" umfasst alle Kern- und Extrahaushalte. Dieser entspricht dem Sektor Staat in Abgrenzung des ESVG 2010. In der Finanzstatistik, die die Grundlage für die Stabilitätsberichterstattung im Rahmen des europäischen Haushaltsüberwachungsverfahrens bildet, werden die Haushalte der Länder und ihrer Gemeinden sowohl mit als auch ohne Extrahaushalte ausgewiesen. 3. Bestand die Rechtsauffassung des Senats darin, dass die Schulden der „Fahrzeugfinanzierungsgesellschaft der BVG, für die der Senat laut Plan ab 2020 Zinsen und Abschreibungen rückwirkend erstatten wird“ a) nicht Teil des „Öffentlichen Bereichs“ oder b) nicht Teil des „Öffentlichen Gesamthaushaltes “ sind? Zu 3.: Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Schulden der BVG-FFG nicht Teil des „Öffentlichen Gesamthaushalts“ sind. 4. Was hätten bzw. haben die unterschiedlichen Rechtsauffassungen für Auswirkungen auf die Verschuldungsspielräume des Bundes, der restlichen Bundesländer sowie der kommunalen Ebene im Einzelnen und in Gesamtbetrachtung im Rahmen der Restriktionen des Europäischen Fiskalpaktes i.V.m. der deutschen Schuldenbremse? Zu 4.: Eine Zurechnung der Schulden der BVG-FFG auf den Sektor Staat würde unter sonst gleichen Bedingungen den gesamtstaatlichen (Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen) Verschuldungsspielraum im Rahmen der Vorgaben des EU-Fiskalpakts reduzieren. Eine anteilsmäßige Zurechnung des gesamtstaatlichen Verschuldungsspielraums auf die Länder und ihre Gemeinden erfolgt nicht. Auf die Schuldenbremse hätte diese Zuordnung keine Auswirkungen. Berlin, den 15.06.2017 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen S18-11347 S18-11347a