Drucksache 18 / 11 486 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 20. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juni 2017) zum Thema: Persönliches Budget und Antwort vom 10. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juli 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11486 vom 20. Juni 2017 über Persönliches Budget ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Menschen mit Behinderung haben in Berlin einen Rechtsanspruch auf die Leistungsform Persönliches Budget entsprechend § 17 SGB IX (bitte getrennt nach Geschlechtern und nach Bezirken auflisten)? Zu 1.: Einen Rechtsanspruch auf die Leistungsform Persönliches Budget nach § 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben grundsätzlich Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe haben. Dem Senat liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Menschen in Berlin Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe haben. 2. Wie viele Menschen mit Behinderung haben seit 2014 den Antrag auf ein Persönliches Budget gestellt (bitte getrennt nach Geschlechtern, Bezirken und Jahren auflisten)? Zu 2.: Die Zahl der Anträge auf ein Persönliches Budget wird nicht erfasst. Im Sozialstatistischen Berichtswesen des Landes Berlin (GSI) werden jedoch die Daten für die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen eines Persönlichen Budgets nach dem 6. und 7. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfasst (nach Geschlecht und bezirklicher Gliederung). Ein entsprechender Auszug ist als Anlage 1 beigefügt. 3. Wie lange dauert i.d.R. das Bewilligungsverfahren in den einzelnen Bezirken (Soll/Ist und Begründung für Überschreitungen)? 4. Wie viele Anträge wurden mit welcher Begründung abgelehnt (bitte Auflistung nach Bezirken)? 2 5. Wie erklärt sich die unterschiedliche Bearbeitungsdauer und Ablehnungsquote in den Bezirken? 6. Wie viele Widersprüche gab es und wie erfolgreich waren diese (bitte Auflistung nach Bezirken)? Zu 3. bis 6.: Dem Senat liegen dazu keine statistisch auswertbaren Daten vor. Er verweist jedoch auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 17/18000 zu gleichen Sachverhalten. Die Ergebnisse der damaligen Abfrage bei den Bezirksämtern dürften dem Grunde nach weiterhin Bestand haben. 7. Wie viel Prozent der Fallmanagerinnen und Fallmanager haben an Qualifizierungen zum Persönlichen Budget teilgenommen? Wie wird sichergestellt, dass trotz wechselnder Fallmanagerinnen und Fallmanager zu jeder Zeit in jeder Abteilung das erforderliche Fachwissen zum Persönlichen Budget zur Verfügung steht? Zu 7.: Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII werden seit dem Jahr 2006 im Rahmen eines personenzentriert ausgerichteten Verfahrens von den Berliner Sozialämtern im Prozess Fallmanagement gewährt. Vor der Aufnahme einer Tätigkeit als Fallmanagerin bzw. Fallmanager nehmen die vorgesehenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer 104 Doppelstunden umfassenden Basisqualifizierung Fallmanagement teil. Diese modular ausgerichtete Schulungsmaßnahme enthält eine 4 Doppelstunden umfassende Qualifizierung zur Einordnung des Persönlichen Budgets in den rechtlichen Rahmen der Eingliederungshilfe mit den Schwerpunkten - Persönliches Budget nach § 17 SGB IX - Weitere Leistungsträger - Praktische Umsetzung des Persönlichen Budgets im Fallmanagement des Sozialhilfeträgers Die Schulungsmaßnahme endet mit einem Kompetenznachweis in Form der Präsentation eines praktischen Beispiels für eine Leistungsgewährung. Auflage hierbei ist es, sich aktiv mit der Möglichkeit der Gewährung in der Leistungsform des Persönlichen Budgets auseinanderzusetzen und die jeweilige Entscheidung zu begründen. 8. Warum werden Persönliche Budgets unter Verweis auf die fehlende Fähigkeit, ein Persönliches Budget zu verwalten, abgelehnt? Warum wird in diesen Fällen nicht auf die Möglichkeit einer Budgetassistenz verwiesen, mit Hilfe derer es möglich wäre bzw. ist, dem Wunsch- und Wahlrecht der Antrag stellenden Person nachzukommen und ihr das größtmögliche Maß an Selbstbestimmung zu gewähren? Zu 8.: Dem Senat ist nicht bekannt, dass Persönliche Budgets unter Verweis auf die fehlenden Fähigkeiten, ein Persönliches Budget zu verwalten, abgelehnt werden. Der Senat geht davon aus, dass die oder der Leistungsberechtigte die im Einzelfall erforderliche und der individuellen Bedarfslage entsprechende Unterstützung durch Personen ihres oder seines Vertrauens in Anspruch nimmt. 9. Wie viele qualifizierte Budgetassistent/innen gibt es in Berlin und welche Angebote gibt es, um sich als solche zu qualifizieren? Wie erfolgt die Qualifizierung von Budgetassistentinnen und -assistenten? Zu 9.: Im Land Berlin unterstützen insbesondere der Berliner Assistenz Verein e.V. und die Arbeitsgemeinschaft für selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen e.V. (ASL) Menschen mit Behinderung mit Informationen und Beratung sowie im Rahmen des sogenannten Arbeitgebermodells. Anerkannte Qualifizierungsangebote zur Ausbildung als Budgetassistentin oder Budgetassistent gibt es nach Kenntnis des Senats nicht. 3 10. Wie viele bewilligte Persönliche Budgets sind trägerübergreifend und wie bewertet der Senat die Entwicklung seit 2014 (bitte Auflistung, welche Leistungsträger am Persönlichen Budget beteiligt sein können und welche davon an Persönlichen Budgets beteiligt sind)? Zu 10.: Leistungen in Form Persönlicher Budgets werden von den Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den Integrationsämtern erbracht, von den Krankenkassen auch Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind, von den Trägern der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege (vgl. § 2 der Budgetverordnung). Dem Senat liegen keine Informationen darüber vor, in welchem Umfang sich Leistungsträger an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget beteiligen. Hinsichtlich der Anzahl der trägerübergreifenden Persönlichen Budgets - soweit sie dem Senat bekannt sind - wird auf die beigefügte Anlage 1 verwiesen. 11. Wie wurde und wird eine Vereinheitlichung der Bedarfsfeststellungsverfahren in den Bezirken umgesetzt und welche Kontrollen gibt es zur Einhaltung? Zu 11.: Es gibt kein einheitliches Bedarfsfeststellungsverfahren für Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets. Die für Soziales zuständige Fachverwaltung wirkt durch verschiedene Rundschreiben, die Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV-Eingliederungshilfe), und einem Handlungsleitfaden Fallmanagement nach SGB XII auf eine einheitliche Gesamtplanung nach § 58 SGB XII hin. 12. In welchem Ausmaß wurden die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation zur Beantragung eines Persönlichen Budgets genutzt und welche Erfahrungen wurden mit den einzelnen Reha-Trägern gemacht? Zu 12.: Dazu liegen dem Senat keine Informationen vor. 13 . Wie viele Anträge auf ein Persönliches Budget bezogen sich auf die Teilhabe am Arbeitsleben, welche Schwerpunkte gab es dabei und wie vielen der Anträge wurde stattgegeben (bitte getrennt nach Geschlechtern und Bezirken auflisten)? Zu 13.: Dem Senat und den Bezirksämtern liegen keine Informationen vor, auf welche Leistungen sich das Persönliche Budget bezieht. 14. Wie wurde und wird sichergestellt, dass die Leistung Unterstützte Beschäftigung (§38a SGB IX), die budgetfähig ist und auf die Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch haben, bei Bedarf gut angenommen werden kann? Welche Maßnahmen zur Verbesserung plant der Senat? Zu 14.: Die unterstützte Beschäftigung nach § 38 a SGB IX wird grundsätzlich nicht vom Integrationsamt eingeleitet, sondern in aller Regel von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer innerbetrieblichen Qualifizierung. Erst mit der Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kann das Integrationsamt neben den anderen Rehabilitationsträgern zuständiger Leistungsträger sein und Leistungen zur unterstützten Beschäftigung nach § 38 a SGB IX gewähren. Leistungen des Integrationsamtes können aber nur an schwerbehinderte Menschen gewährt werden. Die Möglichkeit, eine gute Annahme dieser Leistungen zu fördern, liegt beim Integrationsamt im Bereich seiner Beratungstätigkeit. Das Integrationsamt legt im Rahmen seiner Aktivitäten im Bereich Schulung, Bildung und Aufklärung besonderen Wert auf die Bekanntmachung und Bewerbung der Leistungsart „Unterstützte 4 Beschäftigung“. Von Seiten des Senats sind keine Maßnahmen zur Verbesserung der Inanspruchnahme der unterstützten Beschäftigung geplant. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) werden am 13.07.2017 eine gemeinsame Vereinbarung zur Zusammenarbeit „Gemeinsam für einen inklusiven Arbeitsmarkt“ unterzeichnen. Im Rahmen dieser Vereinbarung soll auch der Übergang von Menschen mit Behinderungen aus einer betrieblichen Qualifizierung (im Rahmen einer Maßnahme der „Unterstützten Beschäftigung“) in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angestrebt werden. Die Vereinbarungspartnerinnen und Vereinbarungspartner sehen es als gemeinsame Aufgabe an, die Transparenz über gesetzliche Regelungen zum Nachteilsausgleich zu verbessern und sich hierfür mit den zuständigen Stellen (Kammern), den Sozialpartnern und der Wirtschaft zu vernetzen und die Leistungen aufeinander abgestimmt zu erbringen. 15. Wie erklärt sich der Senat die eher geringe Inanspruchnahme von Leistungen in Form des Persönlichen Budgets? Zu 15.: Der Senat hat nach Abschluss des Modellverfahrens zum Persönlichen Budget Gespräche mit den Beteiligten (u. a. mit der Arbeitsgemeinschaft selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen oder dem Berliner Assistenz-Verein) geführt und für das Persönliche Budget geworben. Die Fallmanagerinnen und Fallmanager werden entsprechend geschult. Die Zahl der Persönlichen Budgets in den letzten 3 Jahren ist konstant geblieben. Die Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets ist eine individuelle Entscheidung des Menschen mit Behinderung. Die von den Fallmanagerinnen und Fallmanager bewilligten Dienst- und Sachleistungen sind gut auf die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung ausgerichtet, so dass ein Persönliches Budget nicht immer attraktiver ist. Berlin, den 10. Juli 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-11486 S18-11486 S1811486_Anlage