Drucksache 18 / 11 487 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 31. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2017) zum Thema: Gleichbehandlung beim Berliner Senat I und Antwort vom 13. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11487 vom 31. Mai 2017 über Gleichbehandlung beim Berliner Senat I ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach aktuellem Stand vom 31.05.2017 werden bei der Einstellung von Bewerbern bei der Polizei Berlin geschlechtsspezifisch Unterschiede dahingehend gemacht, dass männliche Bewerber mindestens 165 cm Körpergröße erreichen müssen, bei weiblichen Bewerbern hingegen eine Körpergröße von 160 cm ausreichen soll. Aus welchen zwingenden sachlichen Gründen erfolgt diese geschlechtsspezifische Unterscheidung entgegen der Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG und der Gleichstellungsansprüche des Koalitionsvertrages ? Zu 1.: Die Vorgabe der Mindestgrößen basiert zum einen auf den Anforderungen, die das Amt stellt, und zum anderen auf dem sachlich gerechtfertigten Interesse an einem, möglichst ausgeglichenen Geschlechterverhältnis im Polizeivollzugsdienst. Da die durchschnittliche Körperlänge von Männern größer als die von Frauen ist, wurden nicht nur in Berlin unterschiedliche Körpergrößen vorgegeben, um einem jeweils vergleichbaren Anteil an der Gesamtbevölkerung die Bewerbung zu ermöglichen. 2. Zudem gelten nach den veröffentlichen Kriterien "frauenfeindliche", nicht jedoch "männerfeindliche" Tätowierungen als Ausschlusskriterium für den Polizeidienst. Aus welchen sachlichen Gründen erfolgt diese Unterscheidung entgegen der Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG und der Gleichstellungsansprüche des Koalitionsvertrages? Zu 2.: Das Ausschlusskriterium „sexistische beziehungsweise frauenfeindliche Tätowierungen “ ist in einer nicht abschließenden Kriterienliste für Bewerberinnen und Bewerber auf einer Internetseite des Polizeipräsidenten in Berlin aufgeführt. Die Vorgaben zu Tätowierungen basieren auf der Polizeidienstvorschrift 350 (Berlin) – „Verhalten von Polizeiangehörigen“. Danach führen auch unter der Kleidung verdeckt getragene Tätowierungen zum Ausschluss vom Auswahlverfahren, wenn sie inhaltlich gegen die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen oder obszö- Seite 2 von 2 ne, diskriminierende oder gewaltverherrlichende Motive beinhalten. Dementsprechend kann auch eine männerfeindliche Tätowierung zum Ausschluss vom Auswahlverfahren führen, zumal diese regelmäßig den veröffentlichten Kriterien „sexistisch“ oder „entwürdigend“ zugeordnet werden würde. 3. Gleichermaßen wird in den Kriterien ein festes Eintrittshöchstalter für die unterschiedlichen Laufbahnen des Polizeidienstes formuliert. Aus welchen zwingenden sachlichen Gründen erfolgt diese altersspezifische Unterscheidung entgegen der Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG und der Gleichstellungsansprüche des Koalitionsvertrages? Zu 3.: Für die Zulassung zu dem jeweiligen Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes wurden folgende Höchstaltersgrenzen festgesetzt: a) mittlerer Dienst: 30. Lebensjahr nicht vollendet (Ausnahme „Lebensältere“ mit abgeschlossener Berufsausbildung: 40. Lebensjahr nicht vollendet), b) gehobener Dienst: 32. Lebensjahr nicht vollendet und c) höherer Dienst: 32. Lebensjahr nicht vollendet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Altersgrenzen im Polizeivollzugsdienst u. a. wegen der körperlichen Anforderungen an das Amt gerechtfertigt. Die Höchstaltersgrenzen orientieren sich an den Anforderungen der Ämter in der jeweiligen Laufbahn (zum Beispiel körperliche Belastung und erforderliche Vorbildung) und tragen zu einer möglichst ausgeglichenen Altersstruktur im Polizeivollzugsdienst bei. 4. Wenn es diese sachlichen Gründe zu 1) bis 3) nicht gibt, weshalb hält der Senat bisher an dieser Einstellungspraxis fest? Zu 4.: Auf die Antworten zu den Fragen der Nummern 1. bis 3. wird verwiesen. Berlin, den 13. Juni 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11487 S18-11487a