Drucksache 18 / 11 489 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 31. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2017) zum Thema: Arbeitsplatzausstattungen für Menschen mit Behinderungen und Antwort vom 16. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11489 vom 31.05.2017 über Arbeitsplatzausstattungen für Menschen mit Behinderungen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft in Teilen Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. So liegen dem Senat keine Daten über Art und Umfang von Anträgen bei Rehabilitationsträgern vor. Die nachfolgenden Antworten beziehen sich daher ausschließlich auf Leistungen des Integrationsamtes. 1. Wie viele Anträge auf Zuschüsse zur behinderungsgerechten Ausstattung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen nach § 33 Abs. (3) SGB IX bzw. § 102 Abs. (3) wurden an das Integrationsamt Berlin oder die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX in den Jahren 2013 bis 2016 gestellt? Zu 1.: Die beim Integrationsamt eingegangenen und an zuständige Rehabilitationsträger weitergeleiteten Anträge für die Einrichtung behinderungsgerechter Arbeits- und Ausbildungsplätze an Arbeitgeber gem. § 26 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) bitte ich der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. 2013 2014 2015 2016 Anträge 288 249 194 159 Davon weitergeleitet 86 60 79 59 2 2. Wie viele Anträge wurden jeweils positiv beschieden? Zu 2.: aus Anträgen von 2013 aus Anträgen von 2014 aus Anträgen von 2015 aus Anträgen von 2016 145 125 81 64 12 noch nicht entschieden Die übrigen Anträge wurden zurückgenommen oder abschlägig beschieden (z. B. wegen fehlender Mitwirkung). 3. Wie hoch war im Durchschnitt die genehmigte Summe jeweils? Was waren die jeweiligen Extremwerte der genehmigten Zuschüsse? Zu 3.: Anträge aus 2013 2014 2015 2016 Durchschnittsbewilligung 4.198,00 € 2.323,00 € 3.064,00 € 3.139,00 € Höchstbewilligung 46.697,00 € 27.886,00 € 28.123,00 € 25.344,00 € Mindestbewilligung 114,00 € 92,82 € 166,00 € 166,00 € Die Höhe der Bewilligungssummen ist regelmäßig unmittelbar abhängig vom Antragsgegenstand und wird nur um die vom Integrationsamt seit 2013 unverändert vorgesehene Eigenbeteiligung gekürzt (zwischen minimal 0% für nicht beschäftigungspflichtige Unternehmen und maximal 2/5 der Kosten des Antragsgegenstandes für Unternehmen des öffentlichen Dienstes, die die Beschäftigungspflicht nicht erfüllen). 4. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer dieser Anträge jeweils? Was waren jeweils die Extremwerte der Bearbeitungsdauer? Zu 4.: Anträge aus 2013 in Tagen 2014 in Tagen 2015 in Tagen 2016 in Tagen Durchschnitt 109 174 191 91 Längste 651 574 574 350 Kürzeste 1 1 4 5 Die Bearbeitungszeiten beim Integrationsamt werden nicht allein von dessen personellen Kapazitäten bestimmt, sondern stehen in starker Abhängigkeit von der Mitwirkung der Antragstellerinnen und Antragsteller und davon, wann die erforderlichen Unterlagen beim Integrationsamt eingehen. Die kürzesten Bearbeitungszeiten werden in bereits mit dem Integrationsamt vorerörterten Fällen erzielt, in denen alle Unterlagen bereits mit der Antragstellung abgegeben werden. 3 5. Hält der Senat angesichts der angestrebten Inklusion in allen Lebensbereichen die Bearbeitungsdauer für angemessen? Zu 5.: Der Senat strebt im Interesse der Teilhabe schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen im Arbeitsleben grundsätzlich eine kurze Bearbeitungsdauer in allen Antragsverfahren beim Integrationsamt an. Die Antragsverfahren bei Rehabilitationsträgern gemäß § 6 SGB IX unterliegen grundsätzlich nicht dem unmittelbaren Einfluss des Senats. 6. Inwieweit teilt der Senat die Kritik von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, dass das Antragsverfahren zu vereinfachen ist? Zu 6.: Die Antragsverfahren beim Integrationsamt müssen nach Überzeugung des Senats sowohl den gesetzlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Bewilligungsverfahren genügen als auch den Bedarfen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen. Dazu gehört, die Bewilligungsverfahren von solchen Aufwänden zu befreien, die nicht zwingend erforderlich sind. Das Integrationsamt hat in den vergangenen Jahren erhebliche Vereinfachungen im Bereich der Abrechnung von Leistungen zum Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß § 27 SchwbAV vorgenommen und wird auch weiterhin die Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags möglichst unbürokratisch wahrnehmen. Dazu gehört, sich auch mit Kritik auseinanderzusetzen und erforderlichenfalls Anpassungen an den Inhalten und Abläufen der Verwaltungsverfahren vorzunehmen. Der Senat wird weitere Maßnahmen entwickeln um die Bearbeitungszeit und die Antragsverfahren zu verkürzen. 7. Wie wird der Senat das Antragsverfahren künftig vereinfachen? Wie werden das Integrationsamt und die Rehabilitationsträger darin unterstützt, proaktive Öffentlichkeitsarbeit zu organisieren, um noch mehr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Angebote zu informieren? Zu 7.: Das Integrationsamt wird auch weiterhin aktiv seine Verwaltungsabläufe kritischer Würdigung unterziehen und erforderliche Anpassungen vornehmen. Das Integrationsamt nimmt seine Verantwortung im Bereich der Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen gemäß § 29 SchwbAV durch ein breites Angebot von Schulungsaktivitäten wahr. Darüber hinaus sind die im Rahmen der Strukturverantwortung des Integrationsamtes für die Integrationsfachdienste finanzierten Fachkräfte angehalten, bei der Ausführung ihres Begleitungsauftrages Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über alle Leistungsangebote des Integrationsamts aufzuklären. Mit der Verleihung des Inklusionspreises durch die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales wird ein starkes öffentliches Signal gesetzt, so dass die Chancen und Möglichkeiten in Zusammenhang mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen immer mehr in das Bewusstsein von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern vordringen. 8. Welche Schritte zur Entbürokratisierung wurden in den letzten Jahren bereits umgesetzt? Zu 8.: Das Integrationsamt hat in den vergangenen Jahren alle Antragsformulare überarbeitet und auf die gesetzlich zwingend erforderlichen Inhalte reduziert. Es hat im Bereich der Bewilligung von Leistungen zur behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen für Standardgegenstände Pauschalen eingerichtet, die dazu führen, dass 4 die Antragstellerinnen und Antragsteller keine konkreten Kostenangebote mehr nachweisen müssen. Gleiches gilt für die Finanzierung technischer Arbeitshilfen für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen. Bei der Abrechnung von Leistungen zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind die Anforderungen an die Nachweispflicht für die Beschäftigung der schwerbehinderten Menschen erheblich vereinfacht worden. Ausreichend ist jetzt regelmäßig die Vorlage der Jahresmeldung „Entgeltnachweis zur Sozialversicherung“. Ferner werden diese Leistungen nunmehr im Wege einer Vorauszahlung gewährt und nicht mehr im Anschluss an den vierteljährlichen Nachweis zurückliegender Beschäftigung. In zwei Pilotprojekten wurde im Zusammenwirken mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den schwerbehinderten Menschen die Unterstützung ihrer gehörlosen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Arbeitsassistenz im Wege einer Pauschale vereinbart, die auf den Bedarfserfahrungen der zurückliegenden Jahre beruht und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erheblich reduziert. Die Übertragbarkeit dieser Modelle auf andere Unternehmen wird derzeit geprüft. Berlin, den 16. Juni 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-11489 S18-11489a