Drucksache 18 / 11 495 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten der Abgeordneten Anja Kofbinger, Catherina Pieroth- Manelli und Sebastian Walter (GRÜNE) vom 22. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2017) zum Thema: Umsetzung des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Berlin (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) und Antwort vom 21. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Frau Abgeordnete Anja Kofbinger, Frau Abgeordnete Catherina Pieroth-Manelli und Herrn Abgeordneten Sebastian Walter (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11495 vom 22.05.2017 über Umsetzung des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Berlin (Prostituiertenschutzgesetz) - ProstSchG ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welchen sich aus dem Prostituiertenschutzgesetz ergebenden Regelungsbedarf sieht der Senat? Bei der Antwort auf die Frage sollen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: - die Anmeldebescheinigung für Sexarbeiter*innen inklusive Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs (§§ 3 ff. ProstSchG), - die Durchführung einer gesundheitlichen Pflichtberatung für Sexarbeiter*innen (§10 ProstSchG), - die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie Überwachung des Prostitutionsgewerbes (§§ 12 ff., §§ 29 ff. Prost- SchG) Zu 1.: Der Senat sieht hinsichtlich der in der Fragestellung angesprochenen drei Bereiche vorrangig einen Regelungsbedarf im Sinne der Festlegung einzelner Zuständigkeiten , die eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe ermöglicht. Sofern hierzu eine Regelung getroffen worden ist, können weitere Ausgestaltungen erfolgen. Der Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV), die Einzelheiten der Anmeldebescheinigung sowie der Datenübermittlung regelt, und der Prostitutionsstatistikverordnung (ProstStatV) hat der Bundesrat am 02.06.2017 jeweils mit Änderungen zugestimmt . Hinzuweisen ist ferner darauf, dass im Hinblick auf Mindestanforderungen an Betreiber Innen eines Prostitutionsgewerbes § 36 ProstSchG eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie mit Zustimmung des Bundesrates enthält. Von dieser hat der Bund allerdings noch nicht Gebrauch gemacht. 2 2. Beabsichtigt der Senat die Ausführung des ProstSchG durch ein Ausführungsgesetz oder durch eine Verordnung zu regeln? Was sind die Gründe für die gewählte Vorgehensweise? Wann wird die Regelung der Ausführung des ProstSchG dem Abgeordnetenhaus vorliegen? Zu 2.: Das ProstSchG enthält keine Verordnungsermächtigung für die Länder. Zur Regelung der Vollzugszuständigkeiten und im Interesse einer sachgerechten Bündelung bzw. Regionalisierung von Aufgaben ist derzeit eine Verordnung zur Umsetzung des ProstSchG im Land Berlin in Bearbeitung, die im Einvernehmen mit den Bezirken zu erlassen wäre. 3. Welche Abteilung welcher Senatsverwaltung übernimmt federführend die Umsetzung der Vorschriften aus dem ProstSchG? Aus welchen fachlichen Gründen wurde diese Abteilung in dieser Senatsverwaltung ausgewählt? Zu 3.: Die federführende Zuständigkeit für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes liegt bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Hierzu wurde eine direkt bei der Leitung angesiedelte Projektgruppe eingerichtet. Teilzuständigkeiten für die Umsetzung liegen bei den Senatsverwaltungen für Inneres und Sport, für Integration, Arbeit und Soziales und für Wirtschaft, Energie und Betriebe. 4. Inwieweit werden die Bezirke in die Umsetzung des ProstSchG eingebunden? Wenn die Bezirke in die Umsetzung eingebunden werden, welches Amt bzw. Ämter übernehmen dann Aufgaben verbunden mit dem ProstSchG? Zu 4.: Die Bezirke werden über den Rat der Bürgermeister in den Umsetzungsprozess eingebunden . Die Bezirke vollziehen das ProstSchG im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit . Es wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der entsprechend der im Prostituiertenschutzgesetz vorgesehenen Aufgaben die Bezirksämter die allgemeinen Beratungs- und Ordnungsaufgaben, die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten sowie die Beratungs- und Ordnungsaufgaben des Gesundheitswesens wahrnehmen. 5. Mit welchen Kosten rechnet der Senat für die Umsetzung des Gesetzes? Welche dieser Kosten entstehen auf Ebene der Hauptverwaltung, welche auf Bezirksebene? Wie spiegeln sich die Kosten der Bezirke in den Zuweisungen an die Bezirke wieder? Zu 5.: Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen werden derzeit zwischen den beteiligten Verwaltungen erörtert und stehen noch nicht fest. Es können daher aktuell noch keine verbindlichen Aussagen über Kosten getroffen werden. Der Senat wird die entstehenden Kosten für die Umsetzung des Gesetzes im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Doppelhaushalt 2018/2019 berücksichtigen. 3 6. Werden Anmeldung und Gesundheitsberatung für die Sexarbeiter*innen kostenpflichtig sein? Wenn ja, in welcher Höhe? Zu 6.: Für die Anmeldung und die Gesundheitsberatung der Prostituierten wird seitens des Senats eine Gebührenerhebung nicht in Betracht gezogen. Eine Gebührenerhebung stünde dem grundsätzlichen Schutzgedanken des Gesetzes als auch dem präventiven Charakter der Beratung entgegen. 7. Wie wird der Schutz der persönlichen Daten der Sexarbeiter*innen sichergestellt? Wie wird eine qualifizierte und nicht diskriminierende Sprachmittlung sichergestellt? Zu 7.: Die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und diskriminierungsfreien Sprachmittlung bei der Gesundheitsberatung und Anmeldung der Prostituierten stellt eine große Herausforderung dar. Der Senat prüft derzeit mehrere Verfahrensmöglichkeiten , unter anderem auch die Schulung von ausstiegswilligen Prostituierten, die diese Aufgabe übernehmen könnten. Der Schutz der persönlichen Daten der Prostituierten soll mittels eines standardisierten elektronischen Datenübermittlungsverfahrens sichergestellt werden. Der Bundesrat hat dem Entwurf einer Prostitutionsanmeldeverordnung des Bundesamtes für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit der Änderung, dass der Verordnungsgeber hier bundesweit einheitlich geltende technische Standards konkret bezeichnet und verbindlich festschreibt, zugestimmt. 8. Beabsichtigt der Senat, eine Anmeldung von Sexarbeiter*innen auch dann vorzusehen, wenn bereits eine Anmeldung in einem anderen Bundesland erfolgt ist? Falls ja, warum? Zu 8.: Nein. Eine Anmeldung von bereits in einem anderen Land angemeldeter Prostituierter ist vom Gesetz nicht vorgesehen, soweit die Tätigkeit nicht vorwiegend nach Berlin verlagert wird (vgl. auch § 5 Prostitutionsanmeldeverordnung, BR Drucks. 374/17). Darüber hinaus ist vorgesehen, dass bei Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung die bisherige Anmeldebescheinigung einzuziehen ist, um zu verhindern, dass mehrere Anmeldebescheinigungen für dieselbe Person in Umlauf kommen können. 9. Wie wird der neu zu gründende Runde Tisch Sexarbeit in die Umsetzung des ProstSchG eingebunden ? Werden bei der Besetzung die Aspekte Sexuelle Gesundheit und Umsetzung des ProstSchG mitberücksichtigt? Zu 9.: Hierzu steht eine Entscheidung des Senats noch aus. 4 10. Welchen Abstimmungsbedarf zwischen den einzelnen Bundesländern sieht der Senat hinsichtlich der Erarbeitung der Ausführungsregelungen? Welchen Abstimmungsbedarf sieht der Senat insbesondere im Hinblick auf deutschsprachige Online-Portale zum Zwecke der Prostitutionsvermittlung, die aus dem Ausland operieren? Zu 10.: Es besteht ein vom BMFSFJ durchgeführter Bund-Länder-Dialog. Dieser wird auch weiterhin fortgeführt. Eine Verordnungsermächtigung enthält das Gesetz wie erwähnt jedoch nicht. Deutschsprachige Online-Portale zum Zwecke der Prostitutionsvermittlung unterliegen nach dem ProstSchG künftig auch dann der vorherigen Erlaubnispflicht , wenn sie aus dem Ausland operieren. 11. In welcher Form nimmt der Senat am fachlichen Diskurs mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und den anderen Bundesländern teil? Zu 11.: Vertreterinnen/Vertreter des Senats haben an mehreren vom BMFSFJ durchgeführten Bund-Länder-Besprechungen zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes teilgenommen. Darüber hinaus besteht auf der jeweiligen Fachebene ein Austausch mit den korrespondierenden Ressorts in anderen Ländern. 12. Wann wird eine erste Evaluierung der Umsetzung in Berlin vorgenommen werden? Zu 12.: Das Gesetz sieht in § 38 eine Evaluation zum 01. Juli 2022 vor. In diesem Zusammenhang wird auch das Land Berlin seine Erfahrungen mit dem Gesetz einbringen. Berlin, den 21. Juni 2017 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-11495 S18-11495a