Drucksache 18 / 11 500 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 04. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2017) zum Thema: Kita-Zusatzbeiträge und Antwort vom 13. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 500 vom 4. Mai 2017 über Kita-Zusatzbeiträge _______________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche staatlichen Kitas und Schulen nehmen Zusatzbeiträge (Zuzahlungen durch Eltern)? 2. Welche Zusatzbeiträge (aufgeteilt nach Kategorien) werden genommen? 3. Wofür werden die Zusatzbeiträge an Kitas und Schulen verwendet? 4. Wie hoch ist der zu zahlende Betrag für Eltern im Schnitt bzw. höchstens? 5. Fällt die Summe der Zuzahlungen je nach Bezirk unterschiedlich aus? Zu 1. bis 5.: Gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes ist der Besuch der öffentlichen Schulen des Landes Berlin unentgeltlich. Zusatzbeiträge werden an diesen nicht erhoben. Auch im Bereich der Kindertagesbetreuung haben alle Kinder einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz, ohne dass ihre Eltern hierfür über die gesetzlichen Kostenbeiträge nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG) hinausgehende Zahlungen leisten müssen. Mit Zusatzbeiträgen belegte Angebote sind jedoch grundsätzlich zulässig, soweit sie auf besonderen Leistungen des Trägers beruhen und von den Eltern gewünscht werden, vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 3 Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG). Für die Berliner Kitaträger besteht nach geltender Rechtslage keine Anzeigepflicht bezüglich erhobener Zusatzbeiträge (Zuzahlungen). Bezüglich Art und Höhe von in der Praxis erhobenen Zuzahlungen für die o.g. besonderen Leistungen der Träger, erhält der Senat daher lediglich im Einzelfall im Rahmen von Trägerberatungen oder durch entsprechende - - 2 Hinweise im Kontext von Vertragsverletzungsverfahren Kenntnis. Aus diesem Grund lassen sich zur bezirklichen Verteilung von Zusatzbeiträgen und deren durchschnittlicher Höhe keine Aussagen treffen. Häufige Kategorien von Zuzahlungsangeboten sind beispielsweise Frühstück/Vesper, Bio- Qualität der Lebensmittel, Schwimmkurse, besondere Lehr- und Lernmittel oder besondere Sprachangebote. Die Höhe von Zuzahlungen bewegt sich nach Einschätzung in der Mehrzahl zwischen 30 und 70 Euro im Monat, allerdings sind auch Zuzahlungen im dreistelligen Bereich bekannt geworden. Die Einnahmen durch die erhobenen Zusatzbeiträge dürfen grundsätzlich nur zur Finanzierung der entsprechenden Zusatzleistungen verwendet und nicht etwa zur allgemeinen Kostendeckung des Trägers genutzt werden. Berlin, den 13. Juni 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-11500 S18-11500a