Drucksache 18 / 11 506 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Maja Lasić (SPD) vom 08. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juni 2017) zum Thema: Artgerechte Unterbringung von Droschkenpferden? und Antwort vom 21. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Frau Abgeordnete Dr. Maja Lasić (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11506 vom 8. Mai 2017 über Artgerechte Unterbringung von Droschkenpferden? ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Vorschriften gelten in Berlin für die Unterbringung der Pferde von gewerblichen Droschkenkutschenbetreiberinnen und –betreibern? a) Was sehen diese für den Sauberkeitszustand der Unterställe, den Platz pro Tier und deren Lärmbelastung vor? Zu 1.: Für die Unterbringung von Pferden gelten die Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Zur Auslegung der allgemeinen Regelungen, insbesondere des § 2 TierSchG, hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 09.06.2009 erstellt. Eine Differenzierung von Pferdehaltungen nach Nutzungsart enthält die Leitlinie nicht. Somit gibt es für die Haltung von Droschkenpferden keine gesonderten Vorgaben. Zur Sauberkeit der Ställe sehen die Leitlinien Folgendes vor: „Der Bodenbelag im Aufenthaltsbereich der Pferde muss trittsicher und rutschfest sein sowie den hygienischen Anforderungen genügen. Dazu gehören auch die Stallgasse, Wasch-, Putz-, Beschlag- und Behandlungsplätze sowie die Wege zwischen den einzelnen Bereichen (Stall, Reithalle, Weide etc.). Der Liegebereich muss trocken und verformbar sein. In Ställen sollten alle Liegeflächen eingestreut sein. Geeignet sind Einstreumaterialien , die eine gute Nässebindung zeigen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine erhöhten Schadgaskonzentrationen (z. B. Ammoniak; vgl. 3.3) entstehen. Je intensiver der eingestreute Bereich von den Pferden benutzt wird, desto häufiger müssen die anfallenden Exkremente und nasse Einstreubereiche entfernt und durch trockene Einstreu ergänzt werden, in der Regel einmal täglich.“ Zum Platzbedarf enthalten die Leitlinien Richtwerte für verschiedene Haltungsformen (Einzelhaltung, Gruppenhaltung), die die Größe des Pferdes (Widerristhöhe, Gewicht) zu Grunde legen. So muss die Boxenfläche für ein einzelnes Pferd mindestens das 2-fache seiner Widerristhöhe betragen. Als Widerrist wird der erhöhte Übergang vom Hals zum 2 Rücken bei Vierbeinern bezeichnet, der von den langen Dornfortsätzen der ersten Brustwirbel gebildet wird. Die Widerristhöhe bestimmt die Größe eines Pferdes. Zur Lärmbelastung enthalten die Leitlinien keine Regelungen. 2. Von wem wird die Einhaltung dieser Vorschriften kontrolliert und wie häufig? Zu 2.: Die für den Betriebssitz zuständigen Fachbereiche der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Bezirke überwachen die tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften . In der Regel werden die Betriebssitze jährlich mindestens einmal kontrolliert. Zusätzlich erfolgen aufgrund eingegangener Beschwerden anlassbezogene Kontrollen. 3. Wie viele Unterställe werden in Berlin zur ausdrücklichen Unterbringung von Droschkenpferden eingesetzt und wo befinden sich diese? Zu 3.: Nach Mitteilung der Bezirke gibt es nur im Bezirk Mitte den in Frage 4 genannten Unterstall. 4. Auf dem Gelände eines Gerüstbauers neben der Swinemünder Brücke soll es einen Unterstall für Droschkenpferde geben. Von wann bis wann gilt die aktuelle Genehmigung für den Standort? a) Wann ist der Unterstall zuletzt kontrolliert worden und gab es dabei Auffälligkeiten? Zu 4.: Die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 c) TierSchG wurde vom Bezirksamt Mitte am 29.07.2015 erteilt und ist bis zum 01.10.2018 befristet. Zu a): Die genannte Haltung im Bezirk Mitte wurde zuletzt im Januar dieses Jahres kontrolliert . Dabei wurde festgestellt, dass der Außenpaddock (grasloser, eingezäunter, zumeist befestigter Auslauf) - vornehmlich bei entsprechender Witterung - aufgrund seiner Bodenstruktur nicht für die Pferdehaltung geeignet ist. Berlin, den 21. Juni 2017 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11506 S18-11506a