Drucksache 18 / 11 531 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Claudio Jupe (CDU) vom 31. Mai 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juni 2017) zum Thema: Führung von Patientenakten und Antwort vom 19. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Claudio Jupe (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11531 vom 31. Mai 2017 über Führung von Patientenakten ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Vor dem Hintergrund der gesetzlich festgelegten Pflicht für Ärzte, Patientenakten bzw. Patientendokumentationen zu führen, frage ich den Senat, wie ggf. beim Ableben eines niedergelassenen Arztes die Sicherung seiner Patientenakten bzw. –dokumentationen erfolgt? Zu 1.: Im Falle des Ablebens eines Arztes oder einer Ärztin geht das Eigentum an den Patientinnen - und Patientenakten und -dokumentationen sowie die diesbezüglichen Aufbewahrungspflichten auf die Erben über (§ 1922 BGB). Diese haben die Pflichten des/der Verstorbenen in Gänze zu erfüllen und die Unterlagen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (i.d.R. mind. 10 Jahre) ordnungsgemäß zu verwahren und Berechtigten Zugang zu verschaffen. 2. Sind für in Behandlung bei dem verstorbenen Arzt befindliche Patienten die Hinterbliebenen als Erben die richtigen Adressaten? Zu 2.: Wie unter 1. ausgeführt, treten die Erben des/der Verstorbenen im Wege der Rechtsnachfolge hinsichtlich der Pflichten bezüglich der Patientenakten und -dokumentationen an die Stelle des Arztes/der Ärztin. Deshalb sind diese auch zunächst die ersten Ansprechpartner für die ehemaligen Patienten und Patientinnen. 2 3. Ist dem Senat die in Nr. 1 dargelegte Problematik bekannt und gibt es dazu Lösungsvorschläge (bereits erarbeiteter Gesetzentwurf)? Zu 3.: Die unter 1. dargestellte Rechtslage ergibt sich aus dem BGB und kann durch landesrechtliche Regelungen nicht geändert werden. Es erscheint auch sachgerecht, die Erben vollumfänglich in die Pflichten des Arztes/der Ärztin einrücken zu lassen, da auf diese Weise dem Patienteninteresse Genüge getan wird. Berlin, den 19. Juni 2017 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-11531 S18-11531a