Drucksache 18 / 11 539 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stephan Schmidt (CDU) vom 02. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juni 2017) zum Thema: Partyboote in Berlin und Antwort vom 21. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Stephan Schmidt (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 11 539 vom 02.06.2017 über Partyboote in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Partyboote, Flöße, Grillschiffe und ähnliche schwimmende Eventlocations sind auf welchen Berliner Gewässern unterwegs? Frage 2: Wie hat sich deren Zahl in den vergangenen Jahren entwickelt? Antwort zu 1 und 2: Die Gewässer in Berlin, auf denen Wasserfahrzeuge der vom Fragesteller beschrieben Art unterwegs sind, sind überwiegend Wasserstraßen des Bundes. Die örtliche Zuständigkeit für die Schifffahrtsaufsicht des Senats beschränkt sich auf die wenigen Berliner Landeswasserstraßen. Auf ihnen sind nur wenige der genannten Wasserfahrzeuge unterwegs, weil die Berliner Landeswasserstraßen hauptsächlich der Berufsschifffahrt oder dem Anrainerverkehr dienen. Die überwiegende Zahl der genannten Wasserfahrzeuge bewegt sich auf den Berliner Bundeswasserstraßen, insbesondere Havel, Spree und Dahme. Die Wasserschutzpolizei nimmt keine Registratur, Zählung oder Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen vor. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes konnte in der gesetzten Frist keine Zahlen zuliefern. 2 Frage 3: Gibt es für den Betrieb solcher Wasserfahrzeuge besondere Genehmigungen? Antwort zu 3: Besondere Genehmigungen gelten für den Betrieb solcher Fahrzeuge nicht. Sie unterliegen den Zulassungs- und Betriebsvorschriften wie alle anderen Wasserfahrzeuge auch, sofern sie zulassungspflichtig sind. Werden derartige Fahrzeuge zur Vermietung eingesetzt, sind sie zulassungspflichtig und es würden somit zusätzlich die Vorschriften der Sportbootvermietungsverordnung gelten. Frage 4: Auf welcher Rechtsgrundlage werden solche Wasserfahrzeuge betrieben? Antwort zu 4: Je nach Bauart, Motorisierung und Verwendungszweck gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Sicherheits-, Zulassungs- und weiteren Vorschriften, sodass eine generelle Aussage nicht getroffen werden kann. Frage 5: Müssen Feste und ähnliche Veranstaltungen auf solchen Wasserfahrzeugen angezeigt oder genehmigt werden? Antwort zu 5: Feste oder Feiern privater Natur müssen, egal auf was für einem Wasserfahrzeug sie stattfinden, nicht angezeigt oder genehmigt werden, vorausgesetzt, sie berühren keine Rechtsvorschriften. Sollte z.B. auf einem Fahrgastschiff eine Musikveranstaltung geplant sein, die nicht nur im geschlossenen Raum, sondern auch auf dem Oberdeck stattfinden soll, muss eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde eingeholt werden. Für die Beschallungsanlagen auf dem Fahrgastschiff gelten die Regelungen des Landes- Immissionsschutzgesetzes Berlin. Frage 6: Gibt es für Veranstaltungen auf solchen Wasserfahrzeugen besondere Sicherheitsvorschriften? Antwort zu 6: Je nach Zulassungsart ergeben sich unterschiedliche Sicherheitsanforderungen. Sollte es sich aber um ein zulassungspflichtiges Fahrzeug handeln, sind die jeweiligen Anforderungen an Fahrzeugaufbauten (z.B. Gangbordbreite) und Ausrüstungen (z.B. Rettungseinrichtungen) einzuhalten. 3 Frage 7: Unterliegen die Veranstaltungen auf solchen Wasserfahrzeugen auch den gängigen Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes und wer kontrolliert dessen Einhaltung? Antwort zu 7: Veranstaltungen auf Wasserfahrzeugen unterliegen den Vorschriften des Landes- Immissionsschutzgesetzes. Gemäß Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) Nr. 18 (2) i.V.m. § 2 Abs. 4 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) liegt die originäre Zuständigkeit für verhaltensbedingten Lärm bei den örtlichen Bezirksämtern (Ordnungs- und Umweltamt). Die Wasserschutzpolizei Berlin achtet im Rahmen ihrer Streifentätigkeit auf die Einhaltung aller Rechtsvorschriften, im Rahmen der subsidiären Zuständigkeit auch auf die des Landesimmissionsschutzgesetzes. Frage 8: Wie viele Beschwerden oder Anzeigen wegen Lärmbelästigung gab es in den letzten Jahren gegen Veranstaltungen auf solchen Wasserfahrzeugen? Frage 9: Wie oft wurden Polizei und Feuerwehr in den vergangenen Jahren im Rahmen der Veranstaltungen auf solchen Wasserfahrzeugen tätig, was war jeweils der Grund, wo fanden diese Einsätze statt und wie häufig mussten dafür Polizei- oder Feuerwehrboote eingesetzt werden? Antwort zu 8 und 9: Hierzu sind keine Aussagen möglich, da eine gesonderte statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung nicht erfolgt. Berlin, den 21.06.2017 In Vertretung J e n s – H o l g e r K i r c h n e r ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-11539 S18-11539