Drucksache 18 / 11 542 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 06. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juni 2017) zum Thema: Fehlende Disziplin: Anzahl der Disziplinarverfahren gegen Bedienstete der Berliner Justiz und Antwort vom 23. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Jun. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 542 vom 6. Juni 2017 über Fehlende Disziplin: Anzahl der Disziplinarverfahren gegen Bedienstete der Berliner Justiz ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Disziplinarverfahren wurden in den Jahren 2014 bis 2016 sowie im laufenden Jahr gegen im Bereich der Berliner Justiz tätige Bedienstete geführt (bitte nach Jahren und Beschäftigungsgruppe gesondert sowie in absoluten und relativen Zahlen darstellen)? Zu 1.: Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß § 16 Absatz 3 Disziplinargesetz Berlin Eintragungen in der Personalakte über Disziplinarmaßnahmen nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten sind, stellt sich die Anzahl der Disziplinarverfahren in den Jahren 2014 bis 2016 sowie im laufenden Jahr gegen Bedienstete der Berliner Justiz wie folgt dar: Beschäftigtengruppe 2014 2015 2016 2017 Richterinnen/Richter absolute Anzahl: 2 5 ./. ./. relative Anzahl: 0,0014% 0,0035% ./. ./. Beamtinnen/Beamte absolute Anzahl: 17 22 16 8 relative Anzahl: 0,0027% 0,0037% 0,0029% 0,0014% Tarifbeschäftigte absolute Anzahl: 1 ./. 4 1 relative Anzahl: 0,0004% ./. 0,0019% 0,0005% - 2 - 2. Mit welchen disziplinarrechtlichen Maßnahmen endeten die unter Frage 1. genannten Verfahren (bitte nach Jahr und Maßnahme gesondert darstellen)? Zu 2.: Maßnahme 2014 2015 2016 2017 Einstellung 3x 12x 11x 4x Verweis 5x 5x 1x ./. Abmahnung 1x ./. 3x ./. Geldbuße 2x 2x 1x 1x Gehaltskürzung ./. ./. ./. 1x Ruhegehaltskürzung 1x ./. ./. ./. Entlassung/Kündigung 1x 1x 1x ./. 3. Wie wirken sich die einzelnen Disziplinarmaßnahmen auf die Tätigkeit allgemein sowie auf eine mögliche Beförderung/einen möglichen Aufstieg der betroffenen Bediensteten aus (bitte das Prozedere und die entsprechenden rechtlichen Normen benennen sowie gesondert nach Maßnahme darstellen )? Zu 3.: Von den unter Frage 1. aufgeführten Verfahren sind noch 20 Verfahren anhängig . Für bereits abgeschlossene Disziplinarverfahren gilt gemäß § 16 Absatz 1 Disziplinargesetz Berlin ein je nach getroffener Maßnahme abgestuftes Verwertungsverbot . Für die Dauer einer gegen seine Bediensteten durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens ist der Dienstherr nach der herrschenden Meinung und höchstrichterlicher Rechtsprechung berechtigt, wenn auch nicht verpflichtet, diese von einer grundsätzlich möglichen Beförderung auszuschließen. Denn der Dienstherr würde sich in bestimmten Fällen in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er Bedienstete vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördern würde und damit die Eignung für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten der Betreffenden in deren bisherigen Status zu beanstanden. Ein mit einem Verweis oder einer Geldbuße abgeschlossenes Disziplinarverfahren kann aus den dargelegten Grundsätzen bei einer Beförderungsentscheidung berücksichtigt werden. Zwingend vorgeschrieben ist eine Beförderungssperre lediglich bei der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 Absatz 4 Disziplinargesetz Berlin) und bei der Zurückstufung (§ 9 Absatz 3 Disziplinargesetz Berlin). - 3 - Berlin, den 23. Juni 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11542 S18-11542