Drucksache 18 / 11 554 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 08. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juni 2017) zum Thema: Transparenz der Berliner Justiz: Kafkas Türhüterparabel und Antwort vom 26. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Jun. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 554 vom 08. Juni 2017 über Transparenz der Berliner Justiz: Kafkas Türhüterparabel ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Sind die jeweiligen Geschäftsstellen der Berliner Gerichte und der Amts- und Staatsanwaltschaften grundsätzlich für jedermann per individueller E-Mail-Adresse erreichbar? Falls nein, weshalb im Jahre 2017 noch nicht? Falls ja, weshalb werden diese E-Mail-Adressen nicht auf gerichtlichen Schreiben genannt? Zu 1.: Alle Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden eröffnen über die jeweils im Internet aufrufbaren Kontaktformulare Kommunikationswege für jedermann. Durch die zentrale Steuerung der Eingänge wird gewährleistet, dass übersandte Nachrichten zeitnah und auch bei Abwesenheit des zuständigen Beschäftigten weitergeleitet und bearbeitet werden. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Rechtsanwaltskanzleien und den Serviceeinheiten der Gerichte sind an den Gerichten spruchkörperbezogene E-Mail-Adressen eingerichtet worden. Diese sind auf den Austausch von nicht verfahrensleitenden Informationen (z.B. Rückrufbitten, Bitte um Sachstandsmitteilungen usw.) mit Angehörigen der rechtsberatenden Berufe beschränkt. Da auf diesem Kommunikationswege nicht in rechtlich verbindlicher Weise mit den Gerichten kommuniziert werden kann, erscheinen diese E-Mail-Adressen grundsätzlich nicht auf den Briefköpfen der Gerichte. 2) Sind die Geschäftsstellen der Berliner Gerichte und der Amts- und Staatsanwaltschaften grundsätzlich telefonisch über eine eigene Durchwahl erreichbar? Falls nein, weshalb im Jahre 2017 noch nicht? Falls ja, weshalb werden diese Telefondurchwahlnummern nicht auf allen gerichtlichen Schreiben genannt? 2 Zu 2.: Die Geschäftsstellen der Berliner Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden in Berlin sind telefonisch über eigene Durchwahlen erreichbar, die grundsätzlich auf verfahrensbezogenen gerichtlichen bzw. amts- und staatsanwaltschaftlichen Schreiben aufgeführt werden. Soweit bei Schreiben der Strafverfolgungsbehörden davon im Einzelfall abgesehen und stattdessen die Nummer einer zentralen Vermittlung oder Auskunftsstelle angegeben wird, ist dies darauf zurück zu führen, dass die Mitarbeitenden der Geschäftsstellen mitunter nicht zur Auskunft befugt sind oder spezielle Auskunftsstellen existieren, die mit dieser Aufgabe originär betraut sind. Einzelne kleinere Gerichte beschränken sich generell auf eine zentrale Vermittlung der Anrufe, um urlaubs- und krankheitsbedingten Fehlzeiten und Vertretungseinsätze berücksichtigen zu können. 3) Weshalb werden die vollständigen Namen der Beschäftigten der Berliner Gerichte und der Amtsund Staatsanwaltschaften nicht auf gerichtlichen Schreiben genannt? Zu 3.: Es liegt im organisatorischen Ermessen des Verwaltungsträgers, auf welche Weise die Erreichbarkeit der Behördenbediensteten durch Außenstehende sichergestellt wird. Eine Zuordnung der Schreiben wird über die Angabe des Akten- oder Geschäftszeichens und den Familiennamen des Bearbeiters/der Bearbeiterin gewährleistet . Die Angabe des Vornamens von Mitarbeitenden ist zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Dienststelle nicht erforderlich. Zudem ist es die Aufgabe des Dienstherrn , im Rahmen der Fürsorgepflicht die personenbezogenen Daten seiner in der Justiz Beschäftigten zu schützen. Zum Schutz der Mitarbeitenden vor z. B. unberechtigten Forderungen von Reichsbürgern gegen Mitarbeitende (sog. Maltamasche) sollen die Vornamen der Mitarbeitenden daher nach Möglichkeit nicht auf gerichtlichen oder amts- bzw. staatsanwaltschaftlichen Schreiben genannt werden. Berlin, den 26. Juni 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11554 S18-11554