Drucksache 18 / 11 561 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) vom 06. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juni 2017) zum Thema: Taxigewerbe und Antwort vom 22. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Jun. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 6 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 561 vom 06. Juni 2017 über Taxigewerbe ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In der schriftlichen Anfrage Nr. 18/10179 zum Thema Taxigewerbe beantwortete der Senat die Frage Nummer 5 ("Wie hoch schätzt der Senat die entgangenen Steuereinnahmen durch die Existenz semiprofessioneller Betriebe ein?") wie folgt: "Seriöse Schätzungen von entgangenen Einnahmen durch die Existenz semiprofessioneller Bertriebe sind nicht möglich." Daraus ergibt sich die Folgefrage: Hat der Senat ein Interesse daran, vom Umfang möglicherweise durch semiprofessionelle Taxibetriebe entgangenen Steuereinnahmen Kenntnis zu erlangen? 2. Was hat der Senat getan, um von der Höhe des Schadens (sprich: entgangene Steuereinnahmen), der durch semiprofessionelle Taxibetriebe entstanden ist, Kenntnis zu erlangen? Zu 1. und 2.: Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass – wie in der Antwort zur Frage 5 der schriftlichen Anfrage Nr. 18/10179 mitgeteilt – seriöse Schätzungen von entgangenen Einnahmen durch die Existenz semiprofessioneller Betriebe nicht möglich sind. Die Berliner Steuerverwaltung führt seit Anfang des Jahres 2017 verstärkt Kontrollen bei Taxiunternehmen durch. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Antwort zu den Fragen 23 und 24. 3. Ist der Senat in der Lage, den Schaden durch entgangene Umsatzsteuereinnahmen, der durch semiprofessionelle Betriebe entsteht, zu ermitteln oder zu schätzen? 4. Ist der Senat in der Lage, den Schaden durch entgangene Einkommensteuereinnahmen zu schätzen ? 5. Ist der Senat in der Lage, den Schaden durch entgangene Gewerbesteuereinnahmen zu schätzen? Zu 3. - 5.: Siehe Antwort zu Fragen 1 und 2. 6. Ist der Senat in der Lage, einen Schaden zu beziffern, der auf der Ausgabenseite entstanden ist, also durch Taxifahrer, die schwarz gearbeitet haben und unberechtigt Sozialhilfe erhalten haben? Seite 2 von 6 7. Hat der Senat etwas unternommen, um diese Seite des Problems zu beleuchten und in Erfahrung gebracht, in welcher Höhe unberechtigt Sozialhilfen an Personen aus dem Taxigewerbe gezahlt wurde ? Zu 6. und 7.: Es liegt im Wesen der Schwarzarbeit, dass sie im Verborgenen stattfindet und sich einer exakten Erfassung verschließt. Von daher kann weder der Schaden beziffert werden, der dadurch entstanden ist, dass Taxifahrerinnen und Taxifahrer unberechtigt Sozialhilfe erhalten haben, noch in Erfahrung gebracht werden, in welcher Höhe unberechtigt Sozialhilfen an Personen aus dem Taxigewerbe gezahlt wurden. Dort wo entsprechende Betrugsfälle entdeckt werden, erfolgt eine konsequente Verfolgung und Ahndung durch die hierfür zuständige Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Zu diesem Zweck führt die FKS im Taxigewerbe, wie auch in anderen Wirtschaftszweigen, Prüfungen und Ermittlungen auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) durch. Dabei wird auch geprüft, ob im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Die Arbeitsstatistik der FKS sieht eine gesonderte Erfassung des Taxigewerbes nicht vor. Erfasst wird das Personenbeförderungsgewerbe, zu dem unter anderem auch das Taxigewerbe zählt. Die FKS des Hauptzollamts Berlin hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG im Jahr 2016 im Personenbeförderungsgewerbe die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Ergebnisse erzielt. Ergebnisse der FKS im Personenbeförderungsgewerbe in Berlin 2016 Personenbefragungen 424 Anzahl von Personen, die anhand von Geschäftsunterlagen geprüft wurden 197 Prüfungen von Arbeitgebern 77 Eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Straftaten 11 Abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen Straftaten 25 Summe der Geldstrafen aus Urteilen und Strafbefehlen 16.475,00 € Summe der erwirkten Freiheitsstrafe (in Jahren) 5,3 Eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten 5 Abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten 3 Summe der festgesetzten Geldbußen, Verwarnungsgelder und Verfall 3.000,00 € Schadenssumme im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen 110.059,88 € 8. In der schriftlichen Anfrage Nr. 18/10179 zum Thema Taxigewerbe beantwortete der Senat die Frage Nummer 10 wie folgt: "Für den Taxibereich standen dem LABO im Dezember 2016 insgesamt 10 Stellen zur Verfügung" und "für das Jahr 2017 stehen dem LABO weitere 8 Beschäftigungsverhältnisse zu Verfügung. Diese Beschäftigungsverhältnisse sollen mit der Dienstkräftemeldung 2018/19 dauerhaft in Stellen umgewandelt werden." Daraus ergibt sich die Folgefrage: Sind diese Stellen bereits besetzt worden? 9. Falls nein, wann werden die Stellen besetzt? Zu 8. und 9.: Für 5 der insgesamt 8 Beschäftigungspositionen konnte das Besetzungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden. 3 Beschäftigte haben ihren Dienst am Seite 3 von 6 01.06.2017 aufgenommen. Die beiden anderen einjährigen Beschäftigungsverhältnisse werden im Juli und August 2017 beginnen. 3 noch offene Positionen konnten mangels geeigneter Bewerberinnen und Bewerber bisher nicht besetzt werden. 10. Werden die Stellen mit Personal besetzt, das fachlich qualifiziert ist, Umsetzungskompetenz hat und Erfahrung in der Bekämpfung von Schwarzarbeit, so wie das an entsprechender Stelle in Hamburg geschehen ist und bereits zu positiven Ergebnissen geführt hat? Zu 10.: Die neuen Dienstkräfte, die eingestellt wurden, bringen grundsätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die entsprechenden Aufgaben mit, müssen jedoch zunächst qualifiziert und in das Aufgabengebiet eingearbeitet werden. 11. Sind Fälle vorgekommen, in denen neu gegründete oder bereits länger tätige Unternehmen Praktikanten als Geschäftsführer eingesetzt haben? Zu 11.: Unternehmen müssen im Zuge eines Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen Unterlagen zum Nachweis der Beschäftigungsverhältnisse der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen vorlegen. Hierzu werden die Anstellungsverträge eingereicht, die auf gewisse Mindestanforderungen (z. B. Arbeitsumfang, Zeichnungsbefugnisse) geprüft werden. Der Senat hat keine Kenntnis davon, dass es sich bei den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern tatsächlich nur um Praktikantinnen und Praktikanten handeln würde. 12. Semiprofessionelle Betriebe und auch Intensivtäterbetriebe sind anhand weniger Parameter erkennbar . Hat das LABO bei den in Antwort 6 der Drucksache 18/10179 aufgeführten Betriebsprüfungen nach Maßgabe eigener Feststellungen und Verdachtsmomente Intensivtäterbetriebe identifizieren können? 13. Falls nein, warum konnte das LABO im Gegensatz zu den Gutachtern trotz eigener Feststellungen und Verdachtsmomente keine Intensivtäterbetriebe finden. 14. Falls ja, wem gehören diese und wer ist der Inhaber oder Eigentümer? Zu 12. - 14.: Die vom LABO durchgeführten Betriebsprüfungen führten größtenteils zu Feststellungen , die Versagungen bzw. Widerrufe der Genehmigungen nach sich gezogen haben. Ob von diesen Maßnahmen auch Unternehmen betroffen sind, die von den Gutachtern als sog. Intensivtäterbetriebe eingestuft wurden, kann das LABO nicht beantworten. Zum einen haben die Gutachter die von ihnen derart bezeichneten Betriebe nicht benannt. Zum anderen wird in dem Gutachten der Begriff „Intensivtäterbetrieb “ auch nicht hinreichend definiert, so dass es nicht möglich ist, Unternehmen zweifelsfrei unter diesen Begriff zu fassen. Insofern erübrigen sich Aussagen zu den Unternehmensinhaberinnen und Unternehmensinhabern. 15. Hat der Senat ein Interesse daran, Intensivtäterbetriebe zu identifizieren, die Täter beim Namen zu nennen und zur Verantwortung zu ziehen? Zu 15.: Selbstverständlich ist es im Interesse des Senats, dass nur solche Personen und Unternehmen eine Genehmigung innehaben, die die im Personenbeförderungsgesetz genannten Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die geeigneten Maßnahmen – u. a. der Wider- Seite 4 von 6 ruf der Genehmigung – zu ergreifen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen bzw. wegen der Wahrung des Steuergeheimnisses erfolgt jedoch keine öffentliche Benennung von Verantwortlichen oder Unternehmen für den Fall, dass Auffälligkeiten bei einer Betriebsprüfung festgestellt wurden. 16. In der Fachzeitschrift "Taxi Times", Ausgabe April 2017 wird das Unternehmen Taxi24 (Bestellplattform ) einer kritischen Betrachtung unterzogen. Ist dieses Unternehmen oder eines von seinen Partnerunternehmen bereits auf Plausibilität geprüft worden? Mit Partnerunternehmen sind hier solche Unternehmen gemeint, die für Taxi24 Werbung auf ihren Fahrzeugen machen oder von Taxi24 für die Durchführung von Fahrten bevorzugt eingesetzt werden. 17. Falls ja, gab es bei der Überprüfung in diesem Netzwerk Hinweise auf fehlende Plausibilität oder andere Auffälligkeiten? 18. Wurde eine Überprüfung vorgenommen, ob Fahrten von durch Taxi 24 eingesetzten Unternehmen überwiegend im Taxi-Modus oder im Uber-Modus (d.h. als Mietwagen mit Chauffeur) durchgeführt wurden und eine Plausibilität vorliegt? 19. Falls nein, d.h. falls keine Überprüfung durchgeführt wurde, warum wird Sachverhalten, auf die in Fachzeitschriften deutlich hingewiesen wird, nicht nachgegangen? Zu 16. - 19.: Der Betrieb einer reinen Internetplattform zur Vermittlung genehmigter Verkehrsformen ist weder verboten, noch in irgendeiner Form genehmigungspflichtig. Insofern unterliegt er auch nicht der Aufsicht des LABO als der für den Taxen- und Mietwagenverkehr im Land Berlin zuständigen Aufsichtsbehörde. Eine Prüfung von Vermittlungsplattformen auf sog. Plausibilität ist demnach nicht möglich. Dem LABO ist nicht bekannt, welche Unternehmen sogenannte Partnerunternehmen von Taxi24 im Sinne der Schriftlichen Anfrage sind, d. h. auf welchen Fahrzeugen Werbung für Taxi24 gemacht wird bzw. welche Unternehmen an diese Vermittlungsplattform angeschlossen sind. Es handelt sich dabei auch um keine Sachverhalte, die dem LABO anzuzeigen sind oder die vom LABO erhoben werden. Ebenfalls ist dem LABO nicht bekannt, wie viele Taxen- oder Mietwagenfahrten das Unternehmen Taxi24 über seine Vermittlungsplattform bis heute vermittelt hat. Im Rahmen von Betriebsprüfungen von Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen wird eine Überprüfung hinsichtlich der Vermischung von Verkehrsformen durchgeführt. Dem LABO liegen allerdings keine Erkenntnisse zu einer vermittlungsbedingten Vermischung dieser beiden Verkehrsformen vor. 20. Laut Presseberichten ist es am 06.Mai 2017 in Wiesbaden zu einem Übergriff von einem Taxifahrer auf einen weiblichen Fahrgast gekommen ( Quelle1 http://www.wiesbadenerkurier .de/lokales/wiesbaden/nachrichten-wiesbaden/festnahme-im-fall-der-taxi-vergewaltigung-inwiesbaden -51-jahre-alter-fahrer-in-u-haft_17910449.htm) und (Quelle2 http://www.taxitimes .com/sexuelle-uebergriffe-vater-und-sohn-unter-schrecklichem-verdacht/). Bereits am 27.Januar 2017 ist laut einem Pressebericht ein Taxifahrer in München über eine angetrunkene 28jährige Studentin "hergefallen" (http://www.bild.de/regional/muenchen/taxifahrer/fiel-auf-dem-beifahrersitz-uebersein -opfer-her-49980266.bild.html ). In welchem Umfang sind vergleichbare aber auch weniger drastische , jedoch in die gleiche Richtung gehende Vorfälle in Berlin den Behörden bekannt geworden? 21. In welchem Umfang ist überprüft worden, ob Fälle, wie sie in Frage 20 aus Pressemeldungen zitiert wurden, seien sie in München, Wiesbaden oder Berlin passiert, mit semiprofessionellen Betrieben in Zusammenhang stehen? D.h. ob die Existenz semiprofessioneller Betriebe den Einsatz von Fahrern begünstigt, die sich gegenüber Fahrgästen weniger korrekt verhalten, als Fahrer, die für professionelle Betriebe arbeiten. Seite 5 von 6 22. Sind in Berlin Fälle bekannt, in denen, wie in dem Pressebericht aus Wiesbaden (in Quelle 1) geschildert , Personen mit einer Bewährungsstrafe einen Personenbeförderungsschein erhalten haben? Zu 20. - 22.: Das LABO weist Beschwerdeführer, deren Mitteilungen auf eine Straftat hindeuten, auf die Notwendigkeit einer Anzeige bei der Polizei hin. Hintergrund ist, dass das LABO derartige Sachverhalte grundsätzlich nicht mittels eines ihm nur zur Verfügung stehenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens ahnden kann. Eine Statistik über entsprechende Mitteilungen wird nicht geführt und es ist auch nicht bekannt, ob und wie viele derartige Fälle bei den Strafermittlungsbehörden registriert sind. Es ist kein Fall bekannt, dass Personen in Berlin eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erhalten haben, die wegen eines in dem Pressebericht vergleichbaren Delikts verurteilt worden sind. 23. In welchem Umfang sind in den letzten Monaten in Berlin Taxibetriebe durch Finanzämter überprüft worden? 24. Was waren die Ergebnisse der Überprüfung? Zu 23. und 24.: In Berlin werden ca. 500.000 Betriebe steuerlich geführt. Davon betreiben ca. 3.000 – mithin ca. 0,6% – ein Taxiunternehmen. Alle Steuerpflichtigen unterliegen im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens der permanenten Überprüfung durch den Innendienst der Berliner Finanzämter. Unter Berücksichtigung von steuerlichen Risikogesichtspunkten werden sie ggf. zusätzlich durch einen Außenprüfungsdienst geprüft. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat im Februar 2015 eine „Untersuchung zur Wirtschaftlichkeit des Taxigewerbes in der Bundeshauptstadt Berlin“ in Auftrag gegeben. Das ausführende Unternehmen Linne + Krause Marketing -Forschung kommt in dem im Juni 2016 vorgelegten Bericht auf Seite 99 zu dem Schluss, dass „nur noch knapp jedes vierte Berliner Taxi […] in einem Betrieb eingesetzt [wird], der als betriebswirtschaftlich plausibel betrachtet werden kann! Anders formuliert: Die übergroße Mehrheit der Berliner Taxis (ca. 77%) werden von irregulär arbeitenden Unternehmen betrieben.“ Daraufhin führen die Berliner Finanzämter seit Anfang des Jahres 2017 verstärkt Kontrollen bei Taxiunternehmen durch. Schwerpunkt der Kontrollen ist – durch Vorortauslesungen der Daten aus den Taxametern und Tachometern – die Überprüfung der allgemeinen steuerlichen Zuverlässigkeit. Dabei erkannte relevante Feststellungen sollen an das LABO zwecks dortiger Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen der konkreten Unternehmer weitergeleitet werden. Bis zum 09. Juni 2017 wurden 585 Unternehmen mit insgesamt 3.976 Fahrzeugen überprüft. 1.737 Taxameter von 265 Unternehmen entsprachen den steuerlichen Anforderungen. Parallel werden Taxiunternehmen auch im Rahmen einer allgemeinen Außenprüfung verstärkt überprüft. Hierbei ist die Prüfdichte im ersten Quartal 2017 ca. doppelt so hoch wie bei der Überprüfung aller Betriebe. 25. In der Fachzeitschrift "Taxi Times", Ausgabe April 2017 (Artikel "Taxi außer Kontrolle") wird auf Seite 7 das Unternehmen TSA-Taxischulungs- und Ausbildungszentrum GmbH in der Müllerstraße Seite 6 von 6 156a in Wedding erwähnt. Zum einen wird das Unternehmen als "Chauffeur-Academy" erwähnt und zum anderen als Ort, an dem Personen in Waffenkunde ausgebildet werden. Wie ist die Position des Senats dazu, dass in ein und demselben Unternehmen Fahrer und Waffensachkundige ausgebildet werden? Zu 25.: Es ist nicht zu beanstanden, dass ein und dasselbe Unternehmen unterschiedliche Ausbildungen anbietet, sofern es hierfür die jeweiligen gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Berlin, den 22. Juni 2017 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11561 S18-11561