Drucksache 18 / 11 595 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hugh Bronson (AfD) vom 15. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juni 2017) zum Thema: Europäischer Datenaustauch: Weiß die linke Hand, was die rechte tut? und Antwort vom 26. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juni 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Dr. Hugh Bronson (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11595 vom 15. Juni 2017 über Europäischer Datenaustausch: Weiß die linke Hand, was die rechte tut? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Verfügen die Berliner Ausländerbehörde und die Außenstelle Berlin des BAMF über die rechtliche und die praktische Möglichkeit (entweder durch eine direkte Schnittstelle oder im Wege der Amtshilfe durch eine andere Behörde), bei Treffern eine Benachrichtigung zu erhalten und Datensätze einzusehen, die in folgenden Datenbanken hinterlegt sind: a. Schengener Informationssystem b. ECRIS (Europäisches Strafregisterinformationssystem) c. EURODAC d. VIS (Europäisches Visumsdatenbank) e. INTERPOL-Datenbanken: i. DNA Gateway Database ii. Fingerprint Database iii. SLTD iv. SAD f. Expert FADO g. EIS (Europol-Informationssystem)? Zu 1.: Die Berliner Ausländerbehörde nutzt das Schengener Informationssystem, EURODAC sowie die Europäische Visumsdatenbank. Die Außenstelle Berlin des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ist Teil einer Bundesbehörde, weshalb der Senat von Berlin keine Angaben hierzu machen kann. 2. Sofern der Senat Punkt 1. verneinend beantwortet, welche rechtlichen und praktischen Hürden bestehen gegen Abfragen der Ausländerbehörde und des BAMF an die genannten Systeme? Seite 2 von 3 Zu 2.: Bezüglich der in der Antwort zu Frage 1 nicht aufgeführten Datenbanken besteht aktuell kein Bedarf für eine Abfrage durch die Ausländerbehörde. Sollte im Einzelfall eine Abfrage erforderlich sein, bestünde die Möglichkeit ein Amtshilfeersuchen an die Polizei Berlin zu richten, welche auf die Datenbanken Zugriff hat oder über andere Behörden Abfragen stellen kann. Die rechtliche Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens wäre im Einzelfall zu prüfen. Hinsichtlich des BAMF wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rückkehrentscheidung gegen einen Antragsteller aus einem Drittstaat erlässt, selbiger Antragsteller in Deutschland anschließend einen Asylantrag oder sonstigen Antrag stellt, und die Rückkehrentscheidung des anderen Mitgliedstaates den zuständigen deutschen Behörden nicht bekannt ist, wie verfährt die zuständige Behörde in Deutschland wenn… a. die Rückkehrentscheidung des Drittstaates während der Bearbeitung eines Erstantrags in Deutschland bekannt wird, b. die Rückkehrentscheidung des Drittstaates während der Bearbeitung eines Folgeantrags in Deutschland bekannt wird, c. die Rückkehrentscheidung des Drittstaates im Gültigkeitszeitraum einer Duldung bekannt wird oder d. die Rückkehrentscheidung des Drittstaates nach der Gewährung von Asyl, Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz bekannt wird? Zu 3.: Sofern über EURODAC ein Treffer erzielt wird, die Ausländerin oder der Ausländer also bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, informiert die Berliner Ausländerbehörde hierüber umgehend das BAMF, welches das Dublinverfahren einleitet. Andere „Rückkehrentscheidungen“ werden in der Regel nicht bekannt , so nicht die Ausländerin oder der Ausländer selbst diese vorlegt. Die Ausländerbehörde vollstreckt nicht aus Rückkehrentscheidungen anderer Mitgliedsstaaten im Bundesgebiet. Hinsichtlich des BAMF wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Wenn die für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsteller einen anderen Antrag in einem Drittstaat gestellt hat, auf welchem Weg kommt diese Erkenntnis zustande (z.B. Hinweise von Drittstaatsbehörden, Vermerke im Reisepass, Selbstauskunft der Antragsteller)? Bitte die häufigsten Modalitäten nennen sowie Statistiken für die Jahre 2014-2016, sofern vorhanden. Zu 4.: Für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständige Behörde ist das BAMF, diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Lässt sich die bestehende technische Infrastruktur des BAMF verwenden, insbesondere die EURODAC-Scanner, um daktylografische Daten im Sinne von Art 4 des Vorschlags COM(2016) 881 der Europäischen Kommission an das Schengener Informationssystem in der vorgeschlagenen erweiterten Form zu übermitteln? Zu 5.: Zur bestehenden technischen Infrastruktur des BAMF zur Übermittlung daktylografischer Daten liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 6. Stimmt der Senat der in der Bundesrat-Drucksache 270/1/17 ausgedrückten Auffassung zu, dass der Vorschlag COM(2016) 881 der Europäischen Kommission einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei Ländern und Kommunen zur Folge haben würde? Seite 3 von 3 Zu 6.: Ja. Deshalb hat der Bundesrat mit der Unterstützung Berlins am 12. Mai (2017 Bundesrats -Drucksache 270/17 (Beschluss)) gefordert, dass der Aufwand auf das zwingend notwenige Maß zu beschränken ist. Berlin, den 26. Juni 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11595 S18-11595a