Drucksache 18 / 11 605 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hugh Bronson (AfD) vom 16. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juni 2017) zum Thema: Rückkehrförderung: Wie viel spart und wie viel kostet die freiwillige Ausreise? und Antwort vom 30. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juli 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Dr. Hugh Bronson (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11605 vom 16.06.2017 über Rückkehrförderung: Wie viel spart und wie viel kostet die freiwillige Ausreise? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Die für die Beantwortung der Fragen erforderlichen Statistiken liegen in komplettem Umfang archiviert für den Zeitraum ab dem Jahr 2011 vor. 1. Wie viele Ausreisen aus Berlin wurden im Rahmen des REAG/GARP-Programms durchgeführt in den Jahren seit 2000? Bitte nach Jahr aufschlüsseln, sowie nach folgenden Kategorien: a. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union b. Staatsangehörige europäischer Drittstaaten c. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz, die (bitte einzeln aufschlüsseln)... i. eine Aufenthaltsgestattung nach §55 AsylG besitzen. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist. ii. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (§ 23 Abs. 1 AufenthG, § 24 AufenthG). iii. aus sonstigen Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG), sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt. iv. eine Duldung nach § 60a des AufenthG besitzen. v. ein Asylbegehren geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben vi. aus sonstigen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig sind. vii. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen viii. einen Folgeantrag nach § 71 des AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a des AsylG stellen. d. Anerkannte Flüchtlinge 2 e. Sonstige Ausländer, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt worden ist f. Opfer von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel g. Unbegleitete Minderjährige Zu 1.: Die Frage bzw. die Teilfragen können nur auf der Grundlage der von der International Organization for Migration (IOM) erstellten und den Bundesländern übermittelten Statistiken beantwortet werden. Die Auswertung ist der anliegenden tabellarischen Übersicht zu entnehmen. 2. Wie viele Personen wurden im Rahmen des REAG/GARP-Programms in den Jahren seit 2000 in Berlin beraten? Bitte nach Jahr aufschlüsseln. Zu 2.: Die Anzahl der Beratungen zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung zu den Programmen Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany (REAG)/Government Assisted Repatriation Programme (GARP) werden nicht gesondert erfasst. Die Statistiken der in der Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle (RuW) des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) erfolgten Beratungen liegen ab dem Jahr 2011 vor. Folgende Fallzahlen an Beratungen (Anzahl der Beratungen ohne Antragsstellung plus Anzahl der Antragsstellungen auf Rückkehrhilfe) wurden erfasst: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 (Stand:31.03.2017) 158 565 762 1245 1972 4483 1042 3. Mit wie vielen Mitteln unterstützt das Land Berlin seit 2000 REAG/GARP? Bitte nach Jahr aufschlüsseln. Zu 3.: Das REAG/GARP – Programm wird durch das Bundesministerium des Inneren und durch die zuständigen Landesministerien zu je 50 Prozent finanziert. Der Kofinanzierungsanteil des Landes Berlin ist ab dem Jahr 2011 wie folgt auszuweisen: 2011: 107.815,73 Euro, 2012: 99.722,89 Euro, 2013: 120.891,71 Euro, 2014: 154.345,69 Euro, 2015: 151.642,47 Euro, 2016: 867.458,04 Euro. Für das Jahr 2017 beträgt der Kofinanzierungsanteil des Landes Berlin lt. dem vom IOM erstellten Finanzplan 1.367.738,47 Euro. Die Abrechnung seitens IOM mit den Bundesländern erfolgt im ersten Quartal 2018. 4. Mit wie vielen Mitteln aus dem Europäischen Rückkehrfonds wurden seit 2010 Ausreisen aus Berlin im Rahmen von REAG/GARP gefördert? Zu 4.: Der Europäischen Rückkehrfonds (RF) wurde durch einen Beschluss des Rates der Europäischen Union für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" (Amtsblatt der Europäischen Union 2007/L144/45) aufgelegt. Mit dem Jahr 2014 hat auf europäischer Ebene die Förderperiode des Asyl-, Migrations-, und Integrationsfonds (AMIF) begonnen. Die Europäische Union (EU) fördert damit in allen Mitgliedstaaten Projekte mit den Schwerpunkten 3 - Gemeinsames Europäisches Asylsystem, - Integration von Drittstaatsangehörigen und legale Migration sowie - Rückkehr. Das REAG/GARP – Programm wurde bzw. wird mit Mitteln des ehemaligen RF sowie aktuell mit Mitteln aus dem AMIF anteilig gefördert. Die Abrechnung und Erstattung der EU - Fördermittel erfolgt über einen längeren Zeitraum und ist erst nach Erstellung des Abschlussbescheides der zuständigen EU-Behörde beendet. Die Höhe des Kofinanzierungsanteils des RF bzw. AMIF je REAG-GARP – Haushaltsjahr wird dem Land Berlin mittels Bescheid von IOM mitgeteilt und ist wie folgt auszuweisen: für das Jahr 2011: 43.072,95 Euro (Abrechnung für das Jahr 2011 abgeschlossen), für das Jahr 2012: 48.941,91 Euro (Abrechnung für das Jahr 2012 abgeschlossen), für das Jahr 2013: 58.718,87 Euro (Abrechnung für das Jahr 2013 abgeschlossen), für das Jahr 2014 und 2015 (gesamt): 72.136,47 Euro (1. Rate), für das Jahr 2016: 71.286,40 Euro (1. Rate). 5. Wie vielen Ausreisen aus Berlin wurden seit 2000 durch SMAP (Special Migrants Assistance Program) gefördert? Bitte nach Jahr aufschlüsseln. 6. Wie viele Personen wurden im Rahmen des SMAP-Programms in den Jahren seit 2000 in Berlin beraten? Bitte nach Jahr aufschlüsseln. Zu 5. und 6.: Die Anzahl der Beratungen ohne Antragstellungen zum Special Migrants Assistance Program (SMAP) werden im LAF nicht gesondert erfasst. Die Daten liegen seit dem Jahr 2011 vor. In der RuW wurden seit dem Jahr 2011 wie folgt SMAP - Anträge gestellt: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 3 1 2 4 5 5 1 7. Liegen dem Senat Erkenntnisse zur Kosteneffektivität der Rückkehrförderung durch REAG/GARP vor, insbesondere in Bezug auf Ersparnisse durch... a. die Verkürzung des Aufenthaltes von in Berlin ansässigen Leistungsberechtigten nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz b. überfällig gewordene Integrationsmaßnahmen c. geringere Personal- und Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Erst- und Folgeanträgen auf Asyl? Zu 7.: Bei den in der Fragestellung zu 1. genannten Programmen handelt es sich um humanitäre Hilfsprogramme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung , Gewährung von Starthilfen und Steuerung von Migrationsbewegungen. Wesentliche Zielsetzung dieser Programme ist es somit, Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu einer Rückkehr in ihren Heimatstaat oder zur Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Drittstaat entschließen, bei der Organisation ihrer Ausreise zu unterstützen und ihnen, sofern sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, hierfür monetäre Hilfen zu gewähren. Der Senat erachtet die Beteiligung des Landes Berlin an diesen Programmen daher vorrangig als einen Beitrag zur Hilfestellung für ausreisewillige Ausländerinnen und Ausländer, welche insbesondere als sozialverträgliche Alternative zu einer mit Zwangsmitteln durchgesetzten Ausreiseverpflichtung in Betracht kommt. Zwar resultieren aus freiwilligen Ausreisen von leistungsberechtigten Personen auch Minderausgaben für den Landeshaushalt, diese stehen jedoch neben der humanitären Zielsetzung nicht im Vordergrund. 4 Wie sich aus der tabellarischen Übersicht in der Antwort zu 1. ergibt, handelt es sich bei den geförderten Personen überwiegend um Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Bei einer Ausreise entfallen somit Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG. Berlin, den 30. Juni 2017 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Anlage zur Schriftlichen Anfrage 18/11605 Jahr Gesamt Staatsangehörigkeit Personengruppe/Leistungsberechtigung* UMF* EU Europ. Drittstaat *** 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 2 3 4 2011 243 3 141 1 0 0 5 235 0 0 0 0 2 k. A. 2012 331 1 241 0 0 0 2 327 0 0 1 0 1 2 2013 392 0 280 7 0 1 2 382 0 0 0 0 0 0 2014 815 1 623 6 0 2 21 785 0 0 0 0 1 4 2015 820 0 715 198 0 0 5 616 0 0 1 0 0 2 2016 2.096 0 948 1.006 0 10 13 1.067 0 0 0 0 0 4 2017** 648 0 427 206 0 2 36 403 0 0 1 0 0 2 *) Legende: 1 = Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz 1.1 = Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen 1.2 = Personen, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist 1.3 = Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Absatz 1, 24 oder 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen 1.4 = Personen, die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen 1.5 = Personen, die aus sonstigen Gründen vollziehbar ausreisepflichtig sind. Dies gilt im Sinne dieses Programms auch für Personen, die ein Asylbegehren geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben 1.6 =Personen, die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen 1.7 = Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen 2 = Anerkannte Flüchtlinge 3 = Personen mit Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen 4 = 4 - Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel UMF = unbegleitete minderjährige Flüchtlinge; k. A. = keine Angabe **) von IOM bewilligte Fälle Januar bis Mai ***)Staaten, die unter https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_L%C3%A4nder_Europas unter „Länder Europas“ aufgelistet sind (ohne EU) S18-11605 S18-11605 S1811605_Anlage