Drucksache 18 / 11 612 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 19. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2017) zum Thema: Wie sind die Integrationsbeauftragten in den Bezirken ausgestattet? und Antwort vom 05. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juli 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Dr. Susanna Kahlefeld (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11612 vom 19.06.2017 über Wie sind die Integrationsbeauftragten in den Bezirken ausgestattet? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie verteilen sich die bezirklichen Integrationsbeauftragten im Hinblick auf Migrationshintergrund und Geschlecht? (Bitte für jeden Bezirk einzeln auflisten.) Zu 1: Die untenstehenden Angaben geben die Zuarbeit der Integrationsbeauftragten der Bezirke wieder. Bezirk Geschlecht Migrationshintergrund Charlottenburg- Wilmersdorf männlich Keine Angabe Friedrichshain- Kreuzberg weiblich nein Köpenick männlich nein Lichtenberg weiblich Keine Angabe Marzahn- Hellersdorf männlich ja Mitte männlich nein Neukölln männlich nein Pankow weiblich ja Reinickendorf männlich nein Spandau männlich ja 2 Steglitz- Zehlendorf weiblich Keine Angabe Tempelhof- Schöneberg weiblich nein 2. Wie gestaltet sich die Ausstattung der bezirklichen Integrationsbeauftragten? (Bitte für jeden Bezirk einzeln auflisten.) a) Wie viele Beauftragte haben Vollzeitstellen? Zu 2a: Alle Integrationsbeauftragten haben eine Vollzeitstelle inne. b) Mit welcher Wochenstundenzahl sind diejenigen beschäftigt, die keine Vollzeitstelle haben? Zu 2b: Siehe Antwort 2a. c) Gibt es Integrationsbeauftragte, denen noch weitere Aufgaben und/oder Zuständigkeiten aufgetragen wurden? Um welche Aufgaben/Zuständigkeiten handelt es sich? Zu 2c: Die untenstehenden Angaben geben die Zuarbeit der Integrationsbeauftragten der Bezirke wieder. Der Frage ist nicht eindeutig zu entnehmen, was unter weitere Aufgaben und/oder Zuständigkeiten zu verstehen ist. Es spricht viel dafür, dass es sich um Aufgaben handelt, die über die in § 7 Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG) enthaltenen Aufgaben hinausgehen. In diesem Sinne wurden die bezirklichen Beauftragten angefragt. Die Antworten fielen unterschiedlich aus. Einige verstanden ihre sicherlich vielfältigen Aufgaben als von § 7 PartIntG gedeckt, andere nannten ihre Aufgaben umfänglich, obwohl einzelne oder mehrere der genannten Aufgaben vom PartIntG gedeckt sind. Bezirk Charlottenburg- Wilmersdorf Zusätzlich zu § 7 PartintG sind u. a. folgende Grundsatzaufgaben in der Stellenbeschreibung vermerkt (viele dieser Punkte können in § 7 hineininterpretiert werden): Aufbau und Leitung des Integrationsbüros, Steuerung und Koordinierung bei der bezirklichen Umsetzung überregionaler Konzepte (insb. "Masterplan Integration und Sicherheit"), Initiierung, Durchführung und/oder Anleitung von eigenen Untersuchungen sowie Erarbeitung von Konzepten, wissenschaftlichen Methoden und Organisationsmodellen in den Themenfeldern Integration, Asyl und Flucht, Diversity Management, Prävention betr. Diskriminierung und Ausgrenzung sowie Demokratieentwicklung, Erarbeitung von strategischen und operativen Zielen sowie Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, Analyse und konzeptionelle Weiterentwicklung der Integrationsarbeit der Verwaltung, Koordination von integrationspolitischen Aufgaben der Abteilungen zur Förderung der Integrationsarbeit als Querschnittsaufgabe, Auswertung von Fachgesprächen, Fachtagungen, Publikationen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie Diskussionen unterschiedlicher Gremien, 3 Beobachtung und Auswertung der Integrationspolitik Berlins und anderer Bundesländer im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Bezirks, Verknüpfung von Erkenntnissen unterschiedlicher Wissenschaftsund Rechtsbereiche, Beiträge zu Gesetzesentwicklungen, Herausgabe eigener Veröffentlichungen, Geschäftsführung für den bezirklichen Interreligiösen Dialog (stellv. Leitung), Bildung und Leitung von Arbeitskreisen und Projektgruppen zu integrationsspezifischen Fragestellungen, Eigenständige Vertretung des Bezirks in Arbeitsgruppen und Gremien auf Landesebene, Vernetzung der Bezirks- und Senatspolitik, Beratung lokaler Träger bei der Entwicklung und Durchführung förderfähiger Projekte in den o. g. Themenfeldern, Erarbeitung von Zielvereinbarungen und Kooperationsverträgen, Zusammenarbeit mit der Ehrenamtskoordination Flüchtlinge (Abteilung Soz), anderen mit dem Themenfeld befassten bezirklichen Stellen sowie der bezirklichen „Partnerschaft für Demokratie“. Friedrichshain- Kreuzberg Keine weiteren Aufgaben. Treptow- Köpenick Zusätzlich zu den Aufgaben unter § 7 PartIntG z. B.: Mittelbewirtschaftung, Personalangelegenheiten (z. B. Vorbereitung von Ausschreibungen, Personalführung etc.), Öffentlichkeitsarbeit. Lichtenberg Weitere Arbeitsgebiete, bezirkliche Ansprechpartnerin bei Fragen der Förderung von Demokratie, Bekämpfung Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus (Geschäftsstelle der bezirklichen AG des Präventionsrates), Geschäftsstelle Lenkungsgremium Präventionsrat, bezirkliche Ansprechpartnerin zum Thema Sekten, Geschäftsstellen Jurys bez. Integrationspreis und Preis für Demokratie. Marzahn- Hellersdorf Sonderaufgaben der Bezirksbürgermeisterin (im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit). Mitte Nein. Der Integrationsbeauftragte ist ausschließlich Leiter der Organisationseinheit (OE) Integrationsbeauftragter. Neukölln Keine weiteren Aufgaben. Pankow Neben den Aufgaben, die im PartIntG festgelegt sind, verantwortet die Integrationsbeauftragte folgende Aufgaben: Ansprechperson bei Diskriminierung sowie der Bekämpfung von Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit; Koordination der bezirklichen Registerstelle „Pankower Register“, der Netzwerkstelle gegen Rechtsextremismus „Moskito“ sowie zwei Partnerschaften für Demokratie im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben“. Fachaufsicht über bezirkliche Zuwendungen für Integrationsprojekte sowie Projekte aus dem Masterplan „Integration und Sicherheit“. 4 Reinickendorf Keine weitere Übertragung von Aufgaben, alle Aufgaben entsprechen § 7 PartIntG. Spandau Der Integrationsbeauftragte ist unter anderem für die Begleitung - Betreuung der BENN Teams zuständig. Zudem werden die 2 Stellen der zukünftigen Integrationsmanager von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen für BENN bei ihm bzw. der Stabsstelle Integrationsmanagement angesiedelt sein. Der Integrationsbeauftragte ist auch zuständig für die bezirkliche Sozialkommission Migranten. Er leitet, berät und betreut die dortigen Mitglieder. Der Integrationsbeauftragte leitet die Ombudsstelle. Die Ombudsstelle ist für Anwohnerinnen und Anwohner, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Vertreterinnen und Vertreter sozialer bzw. freigemeinnütziger und privater Einrichtungen zu Fragen des nachbarschaftlichen Zusammenlebens oder bei auftretenden Konflikten mit der Verwaltung. Der Integrationsbeauftragte ist in einigen Projektbeiräten, wie z. B. Lehrzentrum Sprachen und Kulturräume (LSK), Partnerschaft – Entwicklung – Beschäftigung (PEB), Wirtschaftsdienliche Maßnahmen (WDM). Der Integrationsbeauftragte ist im Bezirksamt zuständig für die Integrationslotsen von GIZ e.V. Er ist ihr Hauptansprechpartner im Bezirksamt. Er pflegt eine sehr enge Kooperation mit allen Lotsen. Der Integrationsbeauftragte ist stellvertretendes Beiratsmitglied zum Landesrahmenprogramm Integrationslotsinnen und –lotsen in Berlin. In Kooperation mit dem Träger GiZ e.V. betreut der Beauftragte seit dem 01.04.14 die Registerstelle zur Sammlung von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit wie Rassismus, Antisemitismus, Homophobie und/oder rechtsextrem motivierter Ereignisse, die in den Anlauf-/Netzwerkstellen von Bürgerinnen und Bürgern in Spandau gemeldet werden. Steglitz- Zehlendorf Über die im PartIntG genannten Aufgaben hinaus werden folgende Aufgaben wahrgenommen: Vertretung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf in bezirklichen und überbezirklichen und Fachgremien sowie gegenüber der Bezirksverordnetenversammlung und der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Inhaltliche Konzeption, Organisation und Durchführung von Fachveranstaltungen zum Thema, Vermittlungs- und Aufklärungsaktivitäten innerhalb und außerhalb der Verwaltung, Initiierung und Begleitung von Integrationsprojekten, Netzwerkarbeit und Kontaktpflege zu den Integrationsakteuren des Bezirks sowie auch landesweit und überregional, Themenbezogene Öffentlichkeitsarbeit, Koordination des bezirklichen Integrationsfonds. Tempelhof- Schöneberg Keine weitere Übertragung von Aufgaben, alle Aufgaben entsprechen § 7 PartIntG. 5 d) Wie viele Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter stehen den Integrationsbeauftragten zur Verfügung? Mit welcher Wochenstundenzahl sind diese ausgestattet? Zu 2d: Bezirk Mitarbeitende Charlottenburg- Wilmersdorf 1 Flüchtlings-/Ehrenamtskoordination (VZ), 1 Sachbearbeitung Projektförderung/Koordination „Partnerschaft für Demokratie“ (VZ), 1 Geschäftszimmer (VZ). Friedrichshain- Kreuzberg 1 Mitarbeitende (VZ). Treptow- Köpenick 1 Koordination Flüchtlingsfragen (VZ), 1 Mitarbeitende (VZ). Lichtenberg 1 Mitarbeitende für Flüchtlingsangelegenheiten (VZ), 1 Integrationsmanagement (VZ), (1 Bildungskoordination (VZ) (Mitarbeiterin der Senatsverwaltung für Bildung, Einsatzort Lichtenberg)). Marzahn- Hellersdorf 1 Flüchtlingskoordination (VZ). Mitte 1 Flüchtlingskoordination (VZ), 1 Ehrenamtskoordination (VZ), 1 Integrationsmanagement (VZ), 1 Büro MA (VZ), 1Leitung Sprachförderzentrum (VZ), 1 MA Sprachförderzentrum (0,75 VZÄ). Neukölln 1 Geschäftsstelle (1/2 VZÄ), Angesiedelt bei Stabsstelle f. Innovation u. Integration bei BzBm: 1 Leitung Flüchtlingskoordination (VZ), 2 Mitarbeitende Flüchtlingskoordination (je VZ). Pankow 1 Flüchtlingskoordination (VZ), 1 Integrationsmanagement (VZ). Reinickendorf 1 Flüchtlingskoordination (VZ), 1 Stelle Integrationsmanagement (VZ), 1 Koordination Südosteuropa (VZ), 1 Wiss. Mitarbeitender (14 W/Std). Spandau 1 Geschäftsstelle (VZ), 1 Flüchtlingskoordination (VZ), 1 Ehrenamtskoordination (VZ). Steglitz- Zehlendorf 1 Mitarbeitende (VZ). Tempelhof- Schöneberg 1 Mitarbeitende (1/2 VZÄ), 1 Stabsstelle Geflüchtete (VZ) (angesiedelt bei BzBm), 1 Koordination Flüchtlingsangelegenheiten (VZ) (angesiedelt bei BzBm). 1 Koordination Ehrenamt (VZ) (angesiedelt bei BzBm). 6 e) Welche Sach- und Finanzmittel stehen den Integrationsbeauftragten jährlich zur Verfügung? Zu 2e: Bezirk Charlottenburg- Wilmersdorf 3050 € Friedrichshain- Kreuzberg 2000 € Treptow- Köpenick 52.000 € Zuwendungen, 2.800 € Honorare, 7.100 € Sachkosten. Lichtenberg Keine, für Veranstaltungen oder Ähnliches kann Honorar abgefordert werden. Marzahn- Hellersdorf 178.000 €: Zuwendungen an freie Träger im Integrationsbereich (gem. Haushaltplan 2016/2017), 3.000 €: Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Integrationsbeirates (gem. Haushaltplan 2016/2017). Mitte Für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen sowie Zuschüsse für besondere soziale Projekte wurden im Haushalt 2016/2017 14.500,- € p.a. im Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters festgelegt. Über einen eigenen Haushaltsansatz verfügt die OE Integrationsbeauftragter nicht. Neukölln 7500 € Pankow 4.700 € für Öffentlichkeitsarbeit (Veröffentlichungen, Veranstaltungen). Reinickendorf 4000 € Spandau 2000 € Steglitz- Zehlendorf 7000 € Tempelhof- Schöneberg Aus- und Fortbildung 1000 € Öffentlichkeitsarbeit 1000 € Veranstaltungen 5000 € anteilige Repräsentationsmittel über BzBm 3. Wie beurteilt der Senat die Unterschiedlichkeit der Ausstattung und der Tätigkeitsbereiche? Welche Möglichkeiten sieht der Senat zur Vereinheitlichung der Regelungen bezüglich Aufgaben und Zuständigkeiten der bezirklichen Integrationsbeauftragten? Zu 3: Der Senat wird die Evaluation des Partizipations- und Integrationsgesetzes veranlassen. In diesem Kontext werden auch Rolle und Aufgaben der bezirklichen Integrationsbeauftragten Gegenstand der Untersuchung sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in § 7 PartIntG, „Bezirksbeauftragte für Integration und Migration“, einheitliche Vorgaben im Hinblick auf die Aufgabenstellung der bezirklichen Beauftragten festgelegt sind. Eine Kernfrage wird demzufolge sein, ob und falls ja in welcher Form die Aufgabendefinition einheitlich umgesetzt werden kann. 7 4. Wie arbeiten die Beauftragten in den Bezirken mit den Integrations-Ausschüssen und -Beiräten zusammen? Konkret: Welche Rolle hat der/die Beauftragte im Ausschuss? In welchen Bezirken gibt es noch Beiräte? Was ist ihre Aufgabe? (Bitte Geschäftsordnung, Zusammensetzung, Berufung/Wahl der Mitglieder sowie Sitzungsturnus angeben) Wo haben die Beauftragten den Vorsitz? Bezirk Charlottenburg- Wilmersdorf Der Integrationsbeauftragte ist Mitglied im Integrationsausschuss. Das Integrationsbüro übernimmt dort außerdem die Protokollführung. Grundsätzlich wird auch in dieser Legislaturperiode wieder ein Migrationsbeirat berufen, für den das Integrationsbüro die Geschäftsführung übernimmt. Aus einer Potenzialanalyse der vergangenen Legislaturperiode leitet sich jedoch erhöhter Reformbedarf im Aufgabenzuschnitt sowie der Zusammensetzung ab, so dass die konstituierende Sitzung des Migrationsbeirates erst nach der Sommerpause stattfinden wird. Dementsprechend existiert keine derzeit gültige Geschäftsordnung. Es ist angedacht, dass der Migrationsbeirat eine*n Vorsitzende*n aus seiner Mitte bestimmt. Friedrichshain- Kreuzberg Beirat Aufgabe: Vor- und Nachbereitung der Themen, Umsetzung der im Beirat gefassten Anliegen. Zusammensetzung: Mitglieder der Fraktionen, Bürgerdeputierte, Vertreterinnen und Vertreter der Migrantenorganisationen, Bürgermeisterin, Migrationsbeauftragte, Turnus: alle 2 Monate, Integrationsbeauftragte hat Vorsitz. Treptow- Köpenick Der Integrationsbeauftragte berichtet dem Integrationsausschuss monatlich gemeinsam mit dem Bezirksbürgermeister über die Aktivitäten und Entwicklungen im Bezirk und steht für Fragestellungen und Anregungen zur Verfügung. Im Bezirk Treptow- Köpenick gibt es keinen Beirat sondern ein sehr starkes Netzwerk für Integration, an dem regelmäßig 30-50 Akteurinnen und Akteure teilnehmen sowie verschiedene Unterarbeitsgruppen. Lichtenberg Integrationsausschuss: Teilnahme als beratender Gast, Integrationsbeirat: neu berufen mit neuer Wahlperiode am 29.3.17 durch das Bezirksamt (BA). Im Übrigen wird durch die Integrationsbeauftragte auf die Geschäftsordnung verwiesen (Anlage). Marzahn- Hellersdorf Bericht des Integrationsbeauftragten ist ständiger TOP im Ausschuss für Integration. Integrationsbeirat ist vorhanden. Geschäftsführung obliegt dem Integrationsbeauftragten; Vorsitz obliegt der Bezirksbürgermeisterin. Berufung erfolgte durch BA-Beschluss am 28.03.2017. Der Integrationsbeauftragte hat keinen Vorsitz; vertritt aber im Bedarfsfall Bezirksbürgermeisterin in diversen Gremien (z. B. bezirklicher Koordinierungsstab Flüchtlinge). Mitte Das Bezirksamt wird im Integrationsausschuss durch den Bezirksbürgermeister vertreten. Der Integrationsbeauftragte nimmt als Vertreter der OE aktiv an allen Ausschusssitzungen teil. Das Bezirksamt Mitte beruft für die Dauer einer Wahlperiode einen Beirat für Migration, Inklusion und Partizipation – Migrationsbeirat. Der Beirat berät das Bezirksamt Mitte von Berlin und die 8 Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin in allen Angelegenheiten der im Bezirk wohnenden oder arbeitenden Bürgerinnen und Bürger unabhängig von deren Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit sowie zu Fragen des Zusammenlebens. Der Beirat setzt sich aus 20 stimmberechtigten – Anwohnerinnen und Anwohner sowie Vertreterinnen und Vertreter von Migrantenorganisationen und Migrationsberatungsstellen – sowie kooptierten Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt der Bezirksbürgermeister. Der Beirat tagt in einem monatlichen Turnus. Der Integrationsbeauftragte ist der Geschäftsführer des Beirates. Neukölln Mitwirkung bei der Vorbereitung und Teilnahme als Experte der Verwaltung an den Sitzungen des Integrationsauschusses; Vorsitzender des bezirklichen Migrationsbeirates; tagt monatlich; Zusammensetzung siehe Geschäftsordnung (Anhang). Pankow Pankow: die Integrationsbeauftragte nimmt regelmäßig als Gast an den Sitzungen des Integrationsausschusses teil. Sie bereitet den Bezirksbürgermeister auf die Sitzung vor und steht während der Sitzung für Fragen zur Verfügung. Die Integrationsbeauftragte ist die Geschäftsstelle für den Integrationsbeirat (Vgl. Geschäftsordnung online). Der Integrationsbeirat Pankow erhält zu Beginn der neuen Legislaturperiode eine neue Geschäftsgrundlage. Diese wird zurzeit mit Vertreter*innenn von Migrant*innenorganisationen erarbeitet und dem Integrationsausschuss im Herbst vorgelegt. Erst dann ist es geplant, den neuen Beirat einzuberufen Reinickendorf Es gibt keinen bezirklichen Beirat. Der Integrationsbeauftragte ist zu allen fachlich einschlägigen Fragen Ansprechpartner im Integrationsausschuss. Er wurde vom Integrationsausschuss gewählt, dem Jugendhilfeausschuss fachlich beratend zur Seite zu stehen. Spandau Der Integrationsbeauftragte nimmt an jeder Sitzung des Integrationsausschusses als Vertreter des Bezirksamtes teil. Dort beantwortet er alle Fragen zum Thema Integration. Fester Bestandteil der Tagesordnung ist der Punkt „Aktuelles zum Thema Flucht und Asyl“. Dort berichtet Der Integrationsbeauftragte regelmäßig zum aktuellen Stand der Dinge und stellt sich allen Fragen. Zudem berichtet Der Integrationsbeauftragte regelmäßig zu aktuellen Themen der Spandauer Zuwanderer, die nicht geflüchtet sind. Der Integrationsbeauftragte hat den Vorsitz in der Lenkungs- und Steuerungsrunde aller Spandauer Heimbetreiber/innen inne. Er lädt monatlich zu den Sitzungen ein, legt auch die Tagesordnung fest und er leitet die Sitzungen. Der Integrationsbeauftragte nimmt mit beratener Stimme am monatlich stattfindenden Migrationsbeirat teil. Er bindet den Beirat in die Beantwortung von BVV Beschlüssen ein, indem er eine Empfehlung anfordert. Der Integrationsbeauftragte hat auch ein Antragsrecht, welches in der GO des Migrationsbeirates geregelt ist. Im Übrigen wird durch den Integrationsbeauftragten auf die Geschäftsordnung verwiesen (Anlage). 9 Steglitz- Zehlendorf Da die Integrationsbeauftragte die Tätigkeit erst seit April 2017 ausübt, kann sie die Zusammenarbeit mit dem Integrationsausschuss noch nicht aussagekräftig beurteilen. Derzeit gibt es im Bezirk keinen Beirat bzw. ruht seine Tätigkeit. Neuwahlen sind avisiert. Im Übrigen wird durch die Integrationsbeauftragte auf die Geschäftsordnung verwiesen (Anlage). Tempelhof- Schöneberg Die Integrationsbeauftragte ist Mitglied im bezirklichen Integrationsausschuss, sie ist verantwortlich für den Bericht der Verwaltung der Bezirksbürgermeisterin zu integrationspolitischen Fragen. In Tempelhof-Schöneberg gibt es keinen Beirat, dafür gibt es seit 1988 eine Arbeitsgemeinschaft der Tempelhof-Schöneberger Flüchtlings- und Migrantenorganisationen ( TSAGIF ). Die TSAGIF tagt regelmäßig 1x im Monat, Leitung dieser Arbeitsgemeinschaft (AG) hat die Integrationsbeauftragte mit einem Mitglied der AG (Federführung Verein zur Förderung interkultureller Begegnungen „ Ausländer mit uns“) gemeinsam. Aufgabe der TSAGIF ist die Vernetzung und Förderung des Austauschs zu integrationsrelevanten Themenstellungen im Bezirk und die Stärkung der Migrantenorganisationen vor Ort. Der TSAGIF gehören zurzeit über 40 verschiedene Migrantenorganisationen an. Mit ihrer Arbeit verfolgt die TSAGIF seit fast 30 Jahren die kontinuierliche Förderung der Chancengleichheit von Migranten in allen Lebensbereichen und tritt für ein friedliches Miteinander im Bezirk ein. Berlin, den 05. Juli 2017 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Anlage Geschäftsordnung des Integrationsbeirates von Lichtenberg § 1 Aufgaben und Rechte Der Integrationsbeirat berät das Bezirksamt, insbesondere den Bezirksbürgermeister, die Bezirksverordnetenversammlung über ihre Ausschüsse und andere Gremien sowie die Integrationsbeauftragte sowie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Fachgebietes, in allen Angelegenheiten, die die Partizipation und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund berühren und richtet seine Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen an das Bezirksamt bzw. an die jeweiligen Ausschüsse der BVV. Der Integrationsbeirat kann das Bezirksamt, insbesondere die Integrationsbeauftragte um Auskünfte über integrationspolitische Angelegenheiten bitten und Bezirksstadträte bzw. von ihnen Beauftragte zu den Beiratssitzungen einladen. Der Beirat gibt Stellungnahmen zu ihm vorgelegten Fragestellungen des Bezirksamtes und der BVV ab. Er unterbreitet dem Bezirksamt Vorschläge, die in angemessener Zeit behandelt und über das zuständige Mitglied des Bezirksamtes an die Bezirksverordnetenversammlung weitergeleitet werden. An den Beiratssitzungen können nach Anmeldung über die Geschäftsstelle Gäste teilnehmen . Er hat das Recht, eigene Presseerklärungen abzugeben. Diese sind parallel zur Veröffentlichung dem Bezirksbürgermeister und der Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses der BVV zur Kenntnis zu geben. § 2 Zusammensetzung Der Bezirksbeirat setzt sich aus stimmberechtigten Vertretern/-innen Lichtenberger Migrantenselbstorganisationen , Vereinen u. a. Einrichtungen bzw. Personen, die ihren Wohnsitz in Lichtenberg haben und die Interessen und Belange der Menschen mit Migrationshintergrund vertreten können, zusammen. Die Mitglieder werden durch das Bezirksamt berufen. Der Bezirksbeirat besteht aus mindestens 15 max. 20 Mitgliedern. Jedes berufene Mitglied ist gleichberechtigt und mit einer Stimme stimmberechtigt. Der Beirat erstellt im Jahresrhythmus einen Arbeitsplan und rechnet diesen ab. Für die in der Jahresplan aufgeführten Projekte, können Arbeitsgruppen gebildet werden. Extern dazu hinzugezogenen Personen mit fachspezifischen Hintergrund können auf Wunsch der Beiratsmitglieder in den zu bildenden Arbeitsgruppen mitarbeiten und ihre entsprechenden Erfahrungen einbringen. Die Integrationsbeauftragte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie ist antragsberechtigt. Die Mitglieder verpflichten sich, an allen Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist dies rechtzeitig der Geschäftsstelle bzw. der Vorsitzenden mitzuteilen. § 3 Amtsperiode Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der BVV vom Bezirksamt berufen. Die Berufung muss spätestens 2 Monate nach Konstituierung des Bezirksamtes erfolgen. Bis dahin kann der Beirat in bisheriger Zusammensetzung in zwingend notwendigen Fällen weiter tagen. Der Bezirksbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu Beginn einer Legislaturperiode dem Bezirksamt und der BVV zur Kenntnis gegeben wird. § 4 Abberufung Die vorschlagenden Gremien können um Abberufung der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder bitten. Sie sollten unverzüglich Ersatzmitglieder vorschlagen. Darüber hinaus hat der Integrationsbeirat das Recht, bei Missachtung der Geschäftsordnung oder wegen anhaltender Untätigkeit nach Anhörung die Aberkennung der Mitgliedschaft im Beirat zu beschließen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der Beiratsmitglieder erforderlich. § 5 Beschlussfähigkeit Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 6 Vorsitz/Geschäftsführung Nach der Berufung der Mitglieder durch das Bezirksamt und seiner Konstituierung wählt der Beirat einen dreiköpfigen Sprecherrat, mit gleichberechtigt stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer einer Legislaturperiode. Diesem Gremium obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie die Wahrnehmung operativer Aufgaben zwischen den Sitzungen. Geschäftsstelle des Integrationsbeirates ist das Büro der Integrationsbeauftragten des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin. § 7 Zusammenarbeit mit der BVV Die BVV ist Ansprechpartnerin des bezirklichen Integrationsbeirates und arbeitet mit ihm eng zusammen. Der Integrationsbeirat erhält Einladungen sowie Drucksachen der BVV- Sitzungen. Der Beirat wirkt bei der Umsetzung des Integrationsgedankens im Bezirk mit und hat dazu im Integrationsausschuss der BVV Rederecht. § 8 Sitzungshäufigkeit Der Bezirksbeirat tagt monatlich. Außerordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. § 9 Protokollführung Der Integrationsbeirat hat über seine Sitzungen ein Festlegungsprotokoll zu erstellen. Die Protokollführung erfolgt über die Geschäftsstelle des Integrationsbeirates. § 10 Einladungsfristen Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor Sitzungstermin erfolgen. § 11 Sitzungsgeld Auf Basis des Gesetzes über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen vom 29.11.1978 wird an die durch das Bezirksamt berufenen Mitglieder des Integrationsbeirates Sitzungsgeld gezahlt. § 12 Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung kann durch Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Ein schriftlicher Antrag auf Veränderung der Geschäftsordnung muss allen Mitgliedern des Beirates zu Beginn der nächsten Sitzung vorliegen. Änderungen der Geschäftsordnung des Integrationsbeirates werden der BVV zur Kenntnis gegeben. § 13 Schlussbestimmung Die vorliegende aktualisierte Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des Bezirksbeirates am 29.3.2017 bestätigt und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Integrationsbeirat im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin Geschäftsordnung Auf Grundlage der entsprechenden Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) hat sich am 16. Januar 2013 im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf ein Beirat für Integration und Migration konstituiert, der sich in seiner Sitzung am 12. Juni 2013 die folgende Geschäftsordnung gegeben hat: § 1 - Grundsätze (1) Der Beirat setzt sich für das gleichberechtigte und respektvolle Zusammenleben aller im Bezirk lebenden Menschen ein, unabhängig von deren ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung. (2) Der Beirat fördert den Dialog und die politische, soziale und kulturelle Partizipation aller im Bezirk lebenden Menschen. (3) Der Beirat tritt entschieden allen Erscheinungsformen von Fremdenhass, gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, Rassismus und ethnischer Diskriminierung entgegen. § 2 - Aufgaben (1) Der Beirat berät die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und das Bezirksamt (BA) Steglitz-Zehlendorf in allen Angelegenheiten, von denen die im Bezirk lebenden Menschen mit Zuwanderungsgeschichte betroffen sind. (2) Dazu erhält der Beirat das Recht, Vertreterinnen und Vertreter als Gäste entsprechend § 16, Abs. 6 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf in die Sitzungen der Fachausschüsse der BVV zu entsenden und fachliche Empfehlungen und Stellungnahmen an die BVV sowie an das BA heranzutragen. (3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben erhält der Beirat die notwendige Unterstützung durch die BVV, wie thematisch relevante Drucksachen und Protokolle, und kann im Benehmen mit der BVV-Vorsteherin bzw. dem BVV-Vorsteher Vertreterinnen und Vertreter des Bezirksamtes zu seinen Sitzungen einladen. § 3 - Zusammensetzung (1) Dem Beirat gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an, die von der BVV gewählt werden. Davon sind zehn Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen und Vereinen, die im Bezirk in der Integrations- und Migrationsarbeit tätig sind, sowie fünf Einzelpersonen, die in diesen Aufgabenfeldern besonders erfahren sind und im Bezirk wohnen. (2) Als ständige Gäste gehören dem Beirat die stellvertretenden Mitglieder der entsprechenden Organisationen und Vereine an und die weiteren der im Absatz 1 genannten Einzelper- sonen in der Reihenfolge ihrer Wahl durch die BVV. Sollten stimmberechtigte Mitglieder aus den Organisationen und Vereinen bei den Sitzungen des Beirates verhindert sein, werden sie durch ihre jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter ersetzt, die Vertretung der Einzelpersonen geschieht in der von der BVV beschlossenen Reihenfolge. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes wird der Beirat auf der Grundlage des BVVWahlergebnisses eine Nachbenennung vornehmen. (3) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Beirat weitere Personen als ständige Gäste mit beratender Funktion berufen. Dazu gehören der oder die bezirkliche Integrationsbeauftragte und weitere Fachleute. § 4 - Arbeitsweise (1) Der Beirat wird für die Dauer einer Wahlperiode der BVV gebildet. Nach Beendigung der Wahlperiode übt der Beirat seine Tätigkeit solange weiter aus, bis ein neuer Beirat gebildet ist. (2) Zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte und zur Vertretung nach außen wählt der Beirat einen Vorstand, der sich zusammensetzt aus: a) der bzw. dem Vorsitzenden, b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden und c) zwei Schriftführerinnen bzw. Schriftführern. (3) Der Beirat tritt wenigstens einmal im Quartal zusammen. Die ordentlichen Sitzungstermine werden für das gesamte Kalenderjahr im voraus festgelegt und öffentlich bekannt gemacht . Der Beirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder oder der Vorstand dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. (4) Der Beirat tagt öffentlich soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner dem entgegen stehen. Über die Nichtöffentlichkeit der Sitzung oder einzelner Sitzungspunkte entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. (5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Beiratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Zu den Sitzungen des Beirates lädt die bzw. der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall deren Stellvertretung eine Woche vorher schriftlich mit einer vorläufigen Tagesordnung ein. Zum Sitzungsbeginn beschließt der Beirat die endgültige Tagesordnung, bis dahin können weitere Anträge von den Mitgliedern des Beirates den ständigen Gästen mit beratender Funktion, den BVV-Fraktionen und dem BA weitere Anträge zur Tagesordnung gestellt werden . (7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) zu fertigen. Es hat Angaben über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Beirates zuzustellen und bedarf dessen Genehmigung. § 5 - Inkrafttreten der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch den Beirat in Kraft. Sie ist bis zur Beschlussfassung einer neuen Geschäftsordnung gültig. Geschäftsordnung des Integrationsbeirates des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf Im Rahmen des BA-Beschlusses Nr. 0137/IV vom 17.04.2012 gibt sich der vom Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf berufene Integrationsbeirat folgende Geschäftsordnung: I. Grundsätze 1. Der Integrationsbeirat setzt sich für die Verwirklichung berechtigter Interessen der Menschen mit Migrationshintergrund im Bezirk ein und wirkt zur Verbesserung des bezirklichen Integrationsklimas als „Integrationsmultiplikator“ in allen Bereichen der Gesellschaft hinein. 2. Der Beirat unterstützt als Fachorgan des Bezirksamtes die Umsetzung des Bezirklichen Integrationsprogramms und wird durch ihre Vorsitzende bzw. in ihrem Auftrag durch den Geschäftsführer über Entscheidungen des Lenkungsgremiums zur Steuerung seiner Umsetzung sowie über migrantenrelevante Entscheidungen des Bezirk-samtes und der Bezirksverordnetenversammlung informiert. 3. Der Beirat entsendet drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in das Lenkungsgremium, unterbreitet Vorschläge zur Umsetzung des Integrationsprogramms und wirkt an seiner Fortschreibung aktiv mit. 4. Der Beirat nimmt innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu Fragen, die an ihn vom Bezirksamt als Ganzes, von einzelnen Bezirksamtsmitgliedern oder von der Bezirksverordnetenversammlung bzw. seinen Ausschüssen gestellt werden. 5. Der Beirat behandelt unverzüglich Anträge und Anliegen von Migrantinnen und Migranten bzw. ihren Organisationen und nimmt dazu Stellung. 6. Das Bezirksamt ermöglicht zur Klärung von Sachfragen und zu thematischen Abhandlungen die Teilnahme zuständiger Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltung an Sitzungen des Beirates. 7. Der Beirat ist zu einer eigenen Öffentlichkeitsarbeit berechtigt. Der Vorsitzenden und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist es ausdrücklich vorbehalten, für den Beirat an die Öffentlichkeit zu treten. Im Auftrag des Vorstandes kann dies vom Geschäftsführer oder von einem beauftragten Mitglied des Beirates übernommen werden. 8. Öffentliche Erklärungen von Beiratsmitgliedern in einem sachlichen Zusammenhang mit der Beiratsarbeit ohne Wissen und Auftrag des Beirates haben ausschließlich persönlichen Charakter und sind zu unterlassen. 9. Über die Arbeit des Beirates ist dem Bezirksamt ein jährlicher Bericht im Februar des Folgejahres vorzulegen. II. Zusammensetzung des Beirates 1. Den Vorsitz des Integrationsbeirates hat die Bezirksbürgermeisterin inne. Aus den berufenen Mitgliedern mit Migrationshintergrund werden mehrheitlich eine Stellvertreterin und ein Stellvertreter der Vorsitzenden gewählt. 2. Die 15 stimmberechtigten Mitglieder des Beirates werden vom Bezirksamt für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung berufen. Sie verpflichten sich schriftlich zur gewissenhaften Ausübung ihres Ehrenamtes. 3. Die Kreisvorstände der in der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf vertretenen demokratischen Parteien entsenden beratende Mitglieder, die sie und ggf. die Basisorganisationen über die Inhalte aus der Beiratsarbeit informieren. III. Teilnahme an Sitzungen 1. Der Integrationsbeirat hält mindestens sechs Sitzungen im Jahr ab. 2. Zur inhaltlichen Anreicherung und zur weiteren Stärkung des Beirates als eine Austausch - und Vernetzungsplattform zur Integration werden zu den Beiratssitzungen als ständige Gäste mit Rede-, jedoch ohne Stimmrecht, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter von den in der bezirklichen Migrationsarbeit engagierten Wohlfahrtsverbänden, Einrichtungen, Vereinen, Projekten und bezirklichen Netzwerken ; Vertreterinnen und Vertreter der Polizei sowie anderer Ämter und Behörden; Einzelpersonen, die sich in der Integrationsarbeit engagieren wollen, regelmäßig eingeladen. Sie werden über die Beiratsarbeit informiert sowie zur Mitarbeit in den Arbeitsgruppen des Beirates beworben. 3. Jedes Mitglied ist zur aktiven und gewissenhaften Mitarbeit sowie zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Verhinderung ist die Geschäftsstelle vorab zu informieren. 4. Das unentschuldigte Fehlen bei mehr als zwei aufeinander folgenden Sitzungen sowie die regelmäßig fehlende Bereitschaft zur Mitarbeit in den inhaltlich orientierten Arbeitsgruppen werden als anhaltende Untätigkeit angesehen, die nach Anhörung zu Abberufung führen kann. 5. Das Ausscheiden aus persönlichen Gründen (Verzicht) ist der Geschäftsstelle mitzuteilen. Als Verzicht gilt ebenso eine fehlende Rückmeldung auf die Anschreiben der Geschäftsstelle . 6. Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglie-der gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussentwurf als abgelehnt. 7. Entwürfe zur Beschlussfassung, Arbeitsmaterialien der Arbeitsgruppen sowie Vor-schläge zu Änderungen der Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der jeweiligen Sitzung der Geschäftsstelle zuzuleiten, damit sie zusammen mit der Einladung zugestellt werden können . Tischvorlagen sind nur bei dringlichem Handlungsbedarf zulässig. IV. Arbeitsverfahren 1. Der Beirat arbeitet nach einem Jahresarbeitsplan, der auf der ersten Sitzung im jeweiligen Jahr aus den Vorschlägen der Mitglieder mehrheitlich beschlossen wird. Vorschläge der ständigen Gäste des Beirates sind bei der Themenplanung grundsätzlich aufzugreifen. Bei der Erstellung des Jahresarbeitsplanes haben die Handlungsfelder des Bezirklichen Integrationsprogramms Vorrang. 2. Für die Ausgestaltung der im Jahresplan aufgenommenen Themen sind die einreichenden Mitglieder zuständig, ggf. mit Unterstützung der Geschäftsstelle bzw. der bestehenden ständigen oder explizit dafür gebildeten zeitweiligen Arbeitsgruppen. 3. Die Tagesordnung einer Sitzung kann aus wichtigem Grund oder aus aktuellem An-lass verändert bzw. erweitert werden. 4. Die Sitzungen des Beirates finden regelmäßig an einem festgelegten Wochentag im Monat statt, mit Ausnahme der zweimonatigen Sommerpause. Aus außerordentlichem Anlass können Sondersitzungen außerhalb des Arbeitsrhythmus einberufen werden. 5. Die Beiratsmitglieder sind jeweils mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung über die Geschäftsstelle einzuladen. Der Einladung ist das Kurzprotokoll der vorangegangenen Sitzung beizufügen. Protokolle als Tisch-vorlagen am Tag der Sitzung sind zulässig. 6. Die Leitung der Sitzungen obliegt der Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit seiner Stellvertretung oder dem Geschäftsführer. 7. Der Beirat tagt in der Regel öffentlich. Mit mehrheitlichem Beschluss der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit von einzelnen Besprechungspunkten einer Sitzung ausgeschlossen werden. 8. Das Rederecht bei öffentlichen Sitzungen wird grundsätzlich auch den Gästen der Sitzungen eingeräumt. 9. Nach Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit delegiert der Beirat seine Vertreterinnen und Vertreter als Gäste in Sitzungen von BVV-Ausschüssen. Die Delegierten sind zur Teilnahme an den Ausschuss-Sitzungen und zur Berichterstattung vor dem Beirat verpflichtet. V. Arbeitsgruppen 1. Zur Stärkung der inhaltlichen Arbeit bzw. zu aktuellen Sachfragen kann der Beirat ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen unter der organisatorischen Leitung eines Mitgliedes (Sprecherinnen bzw. Sprecher) bilden. Die Arbeitsgruppen strukturieren die inhaltliche Beiratsarbeit und bereiten ggf. abgestimmte Papiere für die Diskussion im Beirat vor. 2. Die Arbeitsgruppen als themenbezogene Netzwerke stehen Nicht-Mitgliedern des Beirates offen. 3. Die Bildung der Arbeitsgruppen erfolgt auf freiwilliger Basis. Ihre jeweilige Arbeitsweise und die Sprecherinnen bzw. Sprecher werden im Einvernehmen der Beteiligten festgelegt und dem Geschäftsführer mitgeteilt. 4. Die Arbeitsgruppen arbeiten selbständig. Ihre Arbeitsergebnisse werden im Protokoll festgehalten . Die Sprecherin bzw. der Sprecher der Arbeitsgruppe leitet die Protokolle bzw. Vorschläge aus den AG-Sitzungen der Geschäftsstelle zu. Die Geschäftsstelle übernimmt den Verteiler für die Arbeitsgruppen. 5. Aktionen der Arbeitsgruppen mit Wirkung nach Außen bedürfen der Zustimmung des Beirates mittels Beschluss. 6. Beschlussentwürfe aus den Arbeitsgruppen sind mindestens zehn Tage vor der jeweiligen Beiratssitzung der Geschäftsstelle zuzustellen. Dringende Anlässe lassen Ausnahmen zu; in diesen Fällen sind Tischvorlagen am Tag der Sitzung ausreichend. VI. Inkrafttreten der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Beschlussfassung des Beirates in Kraft. Sie ist bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsordnung gültig. Veränderungen der Geschäftsordnung mittels eines mehrheitlichen Beschlusses des Beirates sind dem Bezirksamt zur Kenntnis zu geben. Diese Geschäftsordnung wurde durch den Integrationsbeirat am 05.04.2017 beschlossen. GESCHÄFTSORDNUNG des Beirats für Migrationsangelegenheiten im Bezirk Neukölln von Berlin § 1 Grundsätzliches 1. Der Beirat vertritt die Interessen aller im Bezirk Neukölln wohnenden Migrantinnen und Migranten in allen Lebensbereichen. Er trägt zur politischen und sozialen Integration der Migrantinnen und Migranten und zum freundschaftlichen Zusammenleben von deutscher und nichtdeutscher Bevölkerung bei. 2. Der Beirat fördert die Beteiligung aller Neuköllnerinnen und Neuköllner nichtdeutscher Herkunft an der kommunalen und politischen Arbeit. 3. Migrationspolitik ist eine Querschnittsaufgabe. Bei allen Angelegenheiten von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung ist die/der Vorsitzende des Migrationsbeirates zu informieren und Gelegenheit zu Stellungnahmen einzuräumen. § 2 Aufgaben 1. Der Beirat berät das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten der in Neukölln wohnenden Migrantinnen und Migranten. 2. Der Beirat hat das Recht Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in Migrantenangelegenheiten schriftlich über die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister an das Bezirksamt bzw. über die BVV-Vorsteherin/den BVVVorsteher an die Bezirksverordnetenversammlung heranzutragen. § 3 Zusammensetzung 1. Die Mitglieder des Beirates sind aus dem Bereich der Migrationsarbeit im Bezirk Neukölln zu benennen. Der Beirat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister b) der/dem Migrationbeauftragten des Bezirksamtes Neukölln c) je einer Vertreterin/einem Vertreter - der Arbeiterwohlfahrt - der Caritas - des Arbeitsamtes Neukölln - einer Schule bzw. Kindertagesstätte - des Diakonischen Werkes - des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - des Humanistischen Verbandes - der Polizei d) 12 Mitgliedern nichtdeutscher Herkunft aus im Bezirk ansässigen Projekten, Vereinen und Initiativen der Migrantenarbeit. Nur eines dieser Mitglieder kann Aussiedler sein. e) je einer Vertreterin/einem Vertreter der in der Bezirksverordnetenversammlung vertretenden Fraktionen. 2. Die Beiratsmitglieder sollen sich möglichst paritätisch aus Männern und Frauen zusammen setzen. 3. Die Mitglieder zu c) und d) sowie deren Vertreter/Vertreterinnen werden von Bezirksverordnetenversammlung gewählt. § 4 Vorsitz 1. Vorsitzende/Vorsitzender des Beirats ist die/der Migrationsbeauftragte des Bezirksamtes Neukölln. 2. Aus der Mitte der Mitglieder werden in der konstituierenden Sitzung des Beirats zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt. 3. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Migrationsbeirates 4. Die/der Vorsitzende kann für den Beirat an die Öffentlichkeit treten. Öffentliche Verlautbarungen des Beirates sind dem Bezirksamt vorab zur Kenntnis zu geben. § 5 Arbeitsweise 1. Der Beirat tritt in der Regel monatlich zusammen. 2. Der Beirat ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte dies verlangt. 3. Die/der Vorsitzende des Beirats lädt die Mitglieder des Beirates schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung sowie der Tagesordnung ein. Die Einladung soll mindestens eine Woche vor dem Sitzungsbeginn versandt werden. 4. Die Sitzungen des Beirats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner dem entgegenstehen. Über die Nichtöffentlichkeit der Sitzung oder einzelner Sitzungsteile entscheiden die Mitglieder mit einfacher Mehrheit . 5. Über die Sitzungen des Beirats ist ein Ergebnisprotokoll einschließlich Anwesenheitsliste zu führen. Die Protokollführung ist durch die Mitglieder des Beirats selbst zu regeln. Die/der Vorsitzende stellt sicher, dass jedes Mitglied des Beirats eine Ausfertigung des Protokolls erhält. 6. Zu den Sitzungen können durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden Mitarbeiterinnen /Mitarbeiter der Verwaltung, sonstige Sachverständige und Betroffene zu den Beratungen hinzugezogen werden. 7. Rederecht bei den Beiratssitzungen haben die Mitglieder bzw. im Verhinderungsfall deren Vertreterinnen/Vertreter, sowie die in Absatz 6 genannten Personen. § 6 Beschlussfähigkeit 1. Stimmrecht in den Beiratssitzungen haben die Mitglieder bzw. im Verhinderungsfall deren Vertreterinnen/Vertreter. 2. Der Beirat ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind. 3. Beschlüsse des Beirats bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. § 7 Amtszeit 1. Die Amtszeit des Beirates richtet sich nach der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln. Der Beirat bleibt nach Beendigung einer Wahlperiode bis zur Neubesetzung in der darauffolgenden Wahlperiode im Amt. 2. Mitglieder des Beirates scheiden aus, wenn sie nicht mehr Mitglied der entsendenden Institution sind, von der Institution abberufen werden oder auf eigenen Wunsch nicht mehr an der Beiratsarbeit teilnehmen wollen. 3. Der Beirat ist berechtigt, einzelne Mitglieder wegen andauernder Untätigkeit oder bei Störung des Vertrauensverhältnisses von der Arbeit auszuschließen. Für den Ausschluss ist die 2/3 Mehrheit aller Beiratsmitglieder erforderlich. Die Bezirksverordnetenversammmung ist mit der Bitte um Abberufung zu unterrichten. § 8 Inkrafttreten 1. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung in Kraft. 2. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung . Geschäftsordnung des Migrationsbeirates Spandau 1. Der Beirat ist ein unabhängiges und überparteiliches Gremium. Er vertritt die Interessen der Spandauer Bürgerin-nen und Bürger mit Migrationshintergrund in allen Lebensbereichen und setzt sich für die Verwirklichung ihrer Forderungen ein, wenn sie den Zielen des Beirats entsprechen. 2. Aufgaben und Rechte Der Beirat berät die Bezirksverwaltung und die BVV in migrationspolitisch-relevanten Fragen und entwickelt Vor-schläge und Ideen zur Verbesserung der Lebenssituation und zur Förderung der Integration. Der Beirat kann bei der/dem Migrationsbeauftragten und der Bezirksverwaltung um Auskünfte über kommunalpolitische Angelegenheiten ersuchen. Er hat das Recht, eigene Presseerklärungen abzugeben. Diese sind parallel zur Veröffentlichung dem Bezirksbürger-meister und der/dem Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses über das BVV-Büro zur Kenntnis zu geben. Der Beirat kann mit den Beiräten in anderen Bezirken zusammenarbeiten. 3. Mitglieder Bei der Zusammensetzung des Beirates ist darauf zu achten, dass die in der Migrations- und Integrationsarbeit in Spandau tätigen Gruppen und Institutionen sowie die verschiedenen Herkunftsnationalitäten vertreten sind. Parteien können keine stimmberechtigten Mitglieder in den Beirat entsenden. Die Parteien, die sich zur letzten Bezirkswahl gestellt haben, können mit beratender Stimme durch einen Vertreter/eine Vertreterin an den Beiratssitzungen teilnehmen. Für jedes Mitglied werden bis zu zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen berufen, die derselben Institution angehören müssen . Der Beirat hat bei seiner erstmaligen Berufung höchstens 17 stimmberechtigte Mitglieder. Veränderungen oder Erweiterungen in der Zusammensetzung kann nur der Beirat der BVV vorschlagen. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt eine 12-monatige aktive Teilnahme an der Beiratsarbeit voraus. Der Beirat kann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern bestimmen. Ehrenmitglieder können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Der/Die Migrationsbeauftragte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er/Sie ist antragsberechtigt . Jedes Mitglied ist zur gewissenhaften Mitarbeit verpflichtet und muss an jeder Sitzung des Beirats teilnehmen, wenn nicht ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt. Ein Beiratsmitglied, das am Erscheinen verhindert ist, hat dies dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle des Beirats rechtzeitig mitzuteilen, damit ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin eingeladen werden kann. Wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist, geht das Stimmrecht auf den Stellvertreter/die Stellvertreterin über. Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht: Je 1 Vertreter / Vertreterin der Parteien, die sich an den letzten Bezirkswahlen beteiligt haben . Migrationsbeauftragte mit Antragsrecht. 4. Amtsperiode Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der BVV vom Bezirksamt berufen, entsprechend der Vorschlagsliste des Beirats der vorangegangenen Legislaturperiode. Die Amtsperiode endet mit der Konstituierung des Beirats der darauffolgenden Wahlperiode der BVV. Bis dahin tagt der Beirat in bisheriger Zusammensetzung weiter. 5. Abberufung Die in den Beirat entsendenden Institutionen und Parteien können ihre eigenen Mitglieder abberufen und müssen dann unverzüglich Ersatzmitglieder vorschlagen. Aus der Mitte des Beirates kann eine Abberufung wegen anhaltender unentschuldigter Untätigkeit sowie bei Verstößen gegen § 1 oder 2 der Geschäftsordnung des Beirats mit einfacher Mehrheit vorgeschlagen werden. 6. Beschlussfähigkeit Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7. Sitzungen Der Beirat tagt in der Regel monatlich einmal; mehr als 10 Sitzungen jährlich sollten nicht stattfinden. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Er tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, beim Vorliegen besonderer Umstände, die Öffentlichkeit für eine bestimmte Sitzung oder Teile einer Sitzung auszuschließen. Nicht zum Beirat gehörende Teilnehmer/innen können auf Antrag ein Rede- und Diskussionsrecht erhalten. Vertreter/innen der stimmberechtigten Beiratsmitglieder haben grundsätzlich Rederecht. 8. Protokollführung Der Beirat erstellt über seine Sitzungen mindestens Beschlussprotokolle. 9. Einladungsfristen Die Einladung muss mindestens eine Woche vor Sitzungstermin schriftlich ergehen. Eine Jahresterminplanung ist anzustreben. 10. Vorsitz Der Vorsitzende/die Vorsitzende und bis zu zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden vom Beirat für die Dauer einer Amtsperiode gewählt. Der/die Vorsitzende beruft den Beirat in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle ein und bereitet die Sitzungen vor. Vorgezogene Neuwahlen des/der Vorsitzenden und/oder der Stellvertreter/in können mit einfacher Mehrheit des Beirats beschlossen werden. Bei anhaltenden Störungen der Sitzungen können Beiratsmitglieder und nicht zum Beirat gehörende Personen nach dreimaliger Ermahnung durch den/die Vorsitzenden ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es einer einfachen Mehrheit. Das Öffentlichkeitsrecht zwischen den Sitzungen wird von dem/der Vorsitzenden in Rücksprache mit dem/der Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied wahrgenommen. 11. Sprecher Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin sowie bis zu zwei Stellvertreter /Stellvertreterinnen für die Dauer einer Amtsperiode, der/die regelmäßig in den Sitzungen des für Migrations- und Integrationsfragen zuständigen Ausschusses unter dem Tagesordnungspunkt "Bericht aus dem Migrations- und Integrationsbeirat" als sachkundiges Mitglied Gelegenheit erhält, die Forderungen und Anliegen des Beirates einzubringen und aus der Arbeit des Beirates zu berichten. Neuwahlen des/der Sprechers/in und/oder der Stellvertreter können mit einfacher Mehrheit des Beirats beschlossen werden. 12. Geschäftsstelle Die büromäßige Betreuung (Versendung der Einladungen nach Vorgabe der Tagesordnung durch den/die Vorsitzen-de/n, das Abschreiben und Vervielfältigen der Protokolle aufgrund eines vorgelegten Entwurfs, die Entgegennahme von Entschuldigungen und Einladung von Stellvertretern) wird durch das BVV-Büro sichergestel1t. S18-11612 S18-11612a S1811612_Anlage