Drucksache 18 / 11 615 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Ziller (GRÜNE) vom 19. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2017) zum Thema: Was tun die Jobcenter für die Prävention von Wohnungslosigkeit und Antwort vom 07. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juli 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Stefan Ziller (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11615 vom 19. Juni 2017 über Was tun die Jobcenter für die Prävention von Wohnungslosigkeit ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Chance nach einem Verlust der Wohnung bspw. aufgrund von Sanktionen der Jobcenter zeitnah eine neue Wohnung zu bekommen? Zu 1.: Wohnen stellt ein Grundrecht dar. Der Senat hat die innerstädtischen Verdrängungsprozesse erkannt und weiß um die Sorgen der Menschen, sich im prosperierenden Berlin ihre Wohnungen nicht mehr leisten zu können. Die besondere Schwierigkeit wohnungsloser Menschen, auf dem angespannten Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden, ist bekannt. Ein Schwerpunkt der rot-rot-grünen Koalition ist deshalb die Sicherung und die zusätzliche Schaffung von bezahlbaren Wohnungen. Diese wichtige Aufgabe werden primär unsere landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften, aber auch Genossenschaften und innovative Wohnprojekte leisten. 2. Welche Bedeutung haben für den Senat die Berliner Jobcenter bei der bestmöglichen Prävention von Wohnungslosigkeit? 3. Mit welchen Maßnahmen verhindern die Berliner Jobcenter, dass Menschen die finanziellen Sanktionen der Jobcenter ausgesetzt sind oder bei denen Mietrückstände bekannt werden, ihre Wohnung verlieren (bitte um Antwort für jedes Jobcenter)? Zu 2. und 3.: Der Berliner Senat ist im Kontext der Wohnungslosenhilfe seit Jahrzehnten der Auffassung, dass der Prävention von Wohnungsverlust eine zentrale 2 Bedeutung zukommt. Die Vermeidung von Wohnungsverlust hat unbeschränkt Priorität. Damit kann zum einen nicht nur ein angemessenes Wohnumfeld für die Betroffenen erhalten werden. Andererseits können so kostenintensive Unterbringungen sowie persönliche Belastungssituationen der Betroffenen vermieden werden. Häufige Gründe für den Verlust von Wohnraum sind neben Mietschulden, auch vertragswidriges Verhalten und/oder die Geltendmachung von Eigenbedarf der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. Weiterhin nimmt die Bedrohung bestehender Mietverhältnisse durch Kostensteigerungen nach Modernisierung zu. Die Bezirke können neben der Mietschuldenübernahme auf ein weiteres Instrument zurückgreifen und Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67 ff SGB XII bewilligen. Mietschulden sind häufig Ausdruck von aktuell eingeschränkten Ressourcen hinsichtlich im Lebensbereich Wohnen. In dieser Lebenssituation können auch andere Lebensbereiche betroffen sein. Der §§ 67 ff SGB XII formuliert Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen bei „multiplen“ Problemlagen. Im Falle von Mietschulden bestehen rechtliche Grundlagen zur Prävention hinsichtlich der Übernahme von Mietschulden. Die Ausführungsvorschrift zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) bildet die Grundlage für die konkretisierenden ermessensausübenden Hinweise im Land Berlin zur Ausführung der gesetzlichen Regelungen ab. So besteht gem. Ziff. 10.2 Abs. 3 a) bb) AV-Wohnen die Möglichkeit der Übernahme der Mietschulden, sofern der Wohnraum tatsächlich gesichert wird. Weiterhin ist geregelt, dass im Falle einer geplanten Ablehnung von Mietschulden durch das Jobcenter bindend die Zustimmung des kommunalen Trägers gemäß Ziff. 10.2 Abs. 3 a) ff) AV-Wohnen eingeholt werden muss. Gleichzeitig enthält die AV-Wohnen im Sinne der Prävention Vorgaben, dass für die Modalitäten der Darlehensrückzahlung die Einkommens- und familiäre Situation zu beachten ist, um somit einer erneuten Verschuldungsgefahr vorzubeugen. Ebenso präventiv ausgerichtet sind die Regelungen zur Direktüberweisung von Kosten der Unterkunft an die Vermieterin bzw. den Vermieter durch die Leistungsträger gemäß Ziff. 10.1 AV-Wohnen, wenn Zweifel an der Fähigkeit zur regelmäßigen Mietzahlung bestehen. Dies schließt die entsprechende Überprüfung der Mietzahlungen ein. Das Ziel, Wohnraum zu erhalten, wird auch bei der anstehenden Überarbeitung der AV- Wohnen eine wesentliche Rolle spielen. 4. In welchen Abständen werden Menschen die finanziellen Sanktionen der Jobcenter ausgesetzt sind beraten bzw. auf Beratungsangebote zur Prävention von Wohnungsverlust hingewiesen, um bei möglichen Mietrückstände schnell reagieren zu können (bitte um Antwort für jedes Jobcenter)? 5. Welche verbindlichen Regelungen zwischen den jeweiligen bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle und den jeweiligen Jobcentern gibt es, die ein Zusammenwirken der beiden Partner sicherstellen (bitte um Antwort für jedes Jobcenter)? 6. Wie ist in den jeweiligen Jobcentern sichergestellt, dass die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Ressourcen, Abläufe und Kooperationsstrukturen im Jobcenter implementiert und Wohnungsnotfälle vorrangig bearbeitet werden (bitte um Antwort für jedes Jobcenter)? Zu 4. bis 6.: Mit der Vereinbarung nach § 44 b Abs. 2 SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), vertreten durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg und dem Land Berlin (als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), vertreten durch die 3 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales werden Regelungen zu den Organen der gemeinsamen Einrichtungen (gE, Jobcenter) und zu grundlegenden organisatorischen Strukturen und Abläufen getroffen. Die Bezirke antworten zur bezirklichen Umsetzung wie folgt: Bezirk Antwort Friedrichshain- Kreuzberg Die Zusammenarbeit ist in der Kooperationsvereinbarung geregelt. Ziel ist es in der Regel, gemeinsame kooperative Lösungen / Entscheidungen mit dem Jobcenter zu finden. Der Eintritt von Obdachlosigkeit ist unter allen Umständen zu vermeiden. Pankow In der Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II ist in § 6 Abs. 1 mit Verweis auf die Anlage 3 ausdrücklich geregelt, dass Anträge auf Mietschuldenübernahme nur mit Zustimmung des zuständigen Bezirksamtes abgelehnt werden dürfen. Entsprechend wird auch im Bezirk verfahren. Durch diese Vereinbarung ist bereits hinreichend sichergestellt, dass das Amt für Soziales des Bezirksamtes in Mietschuldenfällen, in denen das Jobcenter eine Ablehnung des Antrags beabsichtigt, rechtzeitig, d. h. bevor eine ablehnende Entscheidung getroffen wurde, hinzugezogen wird. Es besteht in diesen Fällen immer die Möglichkeit, im Rahmen des dem Bezirksamt zustehenden Auskunfts- und Weisungsrechts zu prüfen, ob die vom Jobcenter beabsichtigte Entscheidung rechtmäßig und zweckmäßig wäre. Sollte die rechtliche Einschätzung des Jobcenters nicht geteilt werden, gibt der Bezirk im Rahmen der ihm obliegenden Fach- und Rechtsaufsicht die im konkreten Einzelfall zu treffende Entscheidung unter Nutzung des zustehenden Weisungsrechts dem Jobcenter vor. Charlottenburg- Wilmersdorf Zwischen dem Bezirksamt und dem Jobcenter besteht eine jahrelange Kooperationsvereinbarung. Mittels eines Überleitungsbogens werden Mietschuldnerinnen und –schuldner an die Soziale Wohnhilfe verwiesen. Dort wird gemäß AV- Wohnen geprüft, ob eine Übernahme der Schulden auch abweichend vom Richtwert möglich ist. Die Stellungnahme der Sozialen Wohnhilfe ist verbindlich. Im Zuge einer Aktualisierung der Kooperationsvereinbarung sollen regelmäßige Treffen u. a. zum Zwecke von Fallbesprechungen, auf der operativen Ebene ausgeweitet werden. Spandau Durch die Geschäftsanweisung des bezirklichen Jobcenters 06/2006 vom 31.03.2006, zuletzt geändert 05.01.2017, in Verbindung mit der Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II ist sowohl die Zusammenarbeit zwischen dem Sonderteam für Mietschuldnerinnen bzw. Mietschuldner im Jobcenter und der bezirklichen Fachstelle für Wohnungsnotfälle als auch die Einbindung der Fachstelle bei der Ablehnung eines Antrages auf Mietschuldenübernahme verbindlich geregelt. Steglitz- Zehlendorf Zwischen dem Bezirksamt und dem Jobcenter wurde eine für beide Seiten verbindliche Vereinbarung zum Thema geschlossen, die zum 01.05.2016 mit ihren Regelungen aktualisiert wurde. 4 Tempelhof- Schöneberg Das bezirkliche Jobcenter und Bezirksamt arbeiten im Bereich der Prävention sehr eng und konstruktiv zusammen. Es existiert eine gemeinsame Arbeitsanweisung zum Umgang mit Hilfen nach § 22 Abs. 8 SGB II. Hierbei orientieren sich die dort festgehaltenen Regelungen an dem Grundsatz, dass die bezirkliche Fachstelle für alle Prüfungen von Hilfen nach § 22 Abs. 8 SGB II zuständig ist. Das Jobcenter ist an die Entscheidung der bezirklichen Fachstelle gebunden. Zwischen dem Jobcenter und dem Bezirksamt gibt es hinsichtlich präventiver Hilfen regelmäßige Fachaustausche, zudem haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit, im jeweils anderen Bereich zu hospitieren. Neukölln Seit 2015 besteht eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern des Bezirksamtes sowie des Jobcenters, welche in turnusmäßigen Sitzungen zusammentrifft, um sich über die Themen Wohnungsnotfälle und Wohnungslosigkeit auszutauschen. Eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt und dem Jobcenter zur Regelung des grundsätzlichen Umgangs mit Wohnungsnotfällen und Mietschulden besteht nicht. Treptow- Köpenick Zur Sicherstellung einer guten Zusammenarbeit wurde der Sozialdienst für Erwerbstätige im zuständigen Jobcenter angesiedelt. Das ermöglicht eine schnelle und für den Kunden des Jobcenters unkomplizierte Zusammenarbeit. Der im Jobcenter arbeitende Fachbereich des Sozialdienstes kann durch den direkten Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen des Fachbereichs im Bezirksamt schnell weiterführende Hilfen unterstützen und leitet Anfragen unmittelbar an die zuständigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter weiter. Marzahn- Hellersdorf Das Bezirksamt hat im Januar 2013 eine Kooperationsvereinbarung mit dem Jobcenter auf Grundlage der Vereinbarung gemäß § 44b SGB II geschlossen. Laut Kooperationsvereinbarung stellen Menschen im Leistungsbezug ALG II einen Antrag auf Mietschulübernahme gemäß § 22 Abs. 8 SGB II im Jobcenter und werden mit einem „Laufzettel“ an die Soziale Wohnhilfe verwiesen. Eine sozialpädagogische Beratung und Bearbeitung des Antrages auf Mietschuldübernahme erfolgt in der Sozialen Wohnhilfe. Nach erfolgter umfänglicher Beratung und ggf. einer Weitervermittlung, spricht die Soziale Wohnhilfe eine Empfehlung über die Übernahme oder Ablehnung des Antrages auf Mietschuldübernahme aus. Hierfür werden eine sozialpädagogische Stellungnahme, sowie die Empfehlung an das Jobcenter weitergeleitet. Im Zweifelsfall tauschen sich die Mitarbeiter der Sozialen Wohnhilfe mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern im Jobcenter aus. Anschließend bescheidet das Jobcenter über den Antrag. Lichtenberg Der Bezirk verweist auf die bezirkliche Kooperationsvereinbarung mit dem Jobcenter. 5 Reinickendorf Es besteht eine Vereinbarung vom 15.02.2016 zur Zuweisung von Unterkunftsplätzen sowie der Ausstellung von Kostenübernahmescheinen für den Personenkreis der anerkannten Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerbern, die noch in Not,- und Gemeinschaftsunterkünften des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten untergebracht sind. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Verfahrensabläufe so zu gestalten, dass unnötige Wege für die Kundeninnen und Kunden vermieden und die Vorsprachen im Sozialamt und im Jobcenter auf das notwendige Maß beschränkt werden. Statusgewandelte Flüchtlinge, die bislang Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten erhalten haben und aufgrund der Anerkennung ihres Asylantrages nunmehr in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters fallen und sich noch in Not,- oder Gemeinschaftsunterkünften des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten befinden oder in einem vertragsfreien Wohnheim über die Berliner Unterbringungsleitstelle untergebracht sind, erhalten vom Jobcenter eine Kostenübernahme für diese Unterkunft, ohne dass es hierfür eine Zuweisung der bezirklichen Sozialen Wohnhilfe bedarf. Die Soziale Wohnhilfe stellt dafür dem Jobcenter regelmäßig eine Übersicht der vertragsgebunden Gemeinschaftsunterkünfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten und der vertragsfreien Wohnheime, die bei der Berliner Unterbringungsleitstelle erfasst sind, zur Verfügung. Die Vereinbarung wurde bis zum 31.12.2017 verlängert. Auf Grundlage der Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II besteht eine Regelung zum Verfahren zur Ablehnung von Anträgen auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II vom 17.12.2011, geändert durch Vereinbarung vom 03.12.2015. Das Verfahren wird unter Frage 7 dargestellt. 7. Wie ist in den jeweiligen Jobcentern sichergestellt, dass die bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle bei jeder Ablehnung eines Antrags auf Mietschulden hinzugezogen werden (bitte um Antwort für jedes Jobcenter)? Zu 7.: Die Bezirke antworten wie folgt: Bezirk Antwort Friedrichshain- Kreuzberg Sofern das Jobcenter beabsichtigt, die Übernahme der Mietrückstände abzulehnen, ist die Soziale Wohnhilfe mittels eines Vordrucks einzubeziehen. Dieser sog. „Laufzettel“ ist durch die zuständige Teamleitung abzuzeichnen. Ebenso wird die abschließende Entscheidung der Sozialen Wohnhilfe durch die Gruppen,- / Teamleitung mitgezeichnet. Pankow Siehe Antwort zu Frage 5. Charlottenburg- Wilmersdorf Die Kooperationsvereinbarung, verbunden mit der jahrelang gelebten Praxis und dem insgesamt regelmäßigen, guten Kontakt zwischen beiden Organisationen, ermöglicht die Einschaltung der Sozialen Wohnhilfe. 6 Spandau Siehe Antwort zu Frage 5. Steglitz- Zehlendorf Die zwischen dem Jobcenter und dem Sozialamt von Berlin geschlossene Vereinbarung regelt nicht, dass die bezirkliche Fachstelle in jedem Ablehnungsfall hinzugezogen wird. Eine Heranziehung erfolgt nur in tatsächlich steuerbaren Fällen. Tempelhof- Schöneberg Wie zu Frage 5 erwähnt, obliegt jede Entscheidung der bezirklichen Fachstelle. Neukölln Es besteht die Verabredung, dass entsprechend der Vereinbarung nach § 44 b Abs. 2 SGB II alle Ablehnungen von Mietschuldenanträgen dem zuständigen Mitarbeiter des Bezirksamtes inklusive der Mietschuldenakte des Jobcenters zur Zustimmung vorgelegt werden. Bei nicht erfolgter Zustimmung des Bezirksamtes folgt ggf. die Weisung zur Übernahme der Mietschulden nach § 44 b Abs. 3 SGB II durch den zuständigen Dezernenten. Nicht zur Zustimmung vorgelegt werden jedoch Versagungen z. B. wegen fehlender Mitwirkung. Hier entscheidet das Jobcenter selbständig. Treptow- Köpenick Die zuständige Fachstelle hat im Fall einer Mietschuldenübernahme eine entsprechende Stellungnahme für das Jobcenter zu schreiben, zusätzlich wird weiterer Hilfebedarf geprüft. Marzahn- Hellersdorf Da eine Bearbeitung der Anträge auf Mietschuldübernahmen in der sozialen Wohnhilfe bearbeitet wird, werden die zuständigen Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter bei jeder Empfehlung zur Ablehnung und baldigen Obdachlosigkeit über den Menschen informiert. Zudem erfolgt in der sozialpädagogischen Beratung zugleich eine Beratung zur Räumung und der Vorgehensweise einer Unterbringung und der Möglichkeit sich bei der Wohnungssuche ebenfalls sozialpädagogisch beraten zu lassen. Lichtenberg Der Bezirk verweist auf die bezirkliche Kooperationsvereinbarung mit dem Jobcenter. Reinickendorf Auf Grundlage der Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II wurde die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jobcenter Berlin Reinickendorf und dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin geschlossen. Diese Kooperationsvereinbarung regelt das Verfahren zur erforderlichen bezirklichen Zustimmung zur Ablehnung von Anträgen auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Jobcenter. In Fällen, in denen das Jobcenter beabsichtigt, einen Antrag auf Übernahme von Mietschulden abzulehnen, erfolgt grundsätzlich immer eine Anfrage an die Soziale Wohnhilfe des Bezirksamtes zur Einholung der Zustimmung zur Ablehnung. Diese Anfrage beinhaltet alle Informationen zur Fallbearbeitung und die relevanten Angaben zum gestellten Antrag. Das Bezirksamt teilt nach Prüfung des Vorganges dem Jobcenter per Vordruck seine Entscheidung mit. Sofern die Soziale Wohnhilfe zu der Entscheidung gelangt, dass die Mietschulden gemäß § 22 Abs. 8 SGB II zu übernehmen sind, ergeht eine diesbezügliche Weisung an das Jobcenter. Die Hinzuziehung der bezirklichen Fachstelle ist durch dieses 7 Verfahren bei jeder Ablehnung eines Antrages auf Mietschulden sichergestellt. 8. Wie bewertet der Senat die Möglichkeit durch eine Vereinbarung nach § 44 b Abs. 2 SGB II zu regeln, dass die Fachstelle die Aufgaben zur Wohnungssicherung nach § 22 Abs. 8 SGB II einschließlich der Zahlungszusicherung an den Vermieter und die Kostenübernahmeempfehlung an das Jobcenter in ihrer Zuständigkeit für das Jobcenter durchführt? Zu 8.: Die Bezirke, Abteilung Soziales, sind durch die Vereinbarung nach § 44 b Abs. 2 SGB II rechtlich in der Lage, bei Entscheidungen zu Kosten der Unterkunft nach SGB II sowie der Ablehnung von Mietschulden entscheiden. Die AV Wohnen legt fest, dass die Bezirke vor einer Ablehnung von den Jobcentern zu beteiligen sind und ggf. ihre Zustimmung erteilen müssen. Grundlage für diese Regelung ist eine vertraglich Vereinbarung zwischen Bundesagentur und Land Berlin (Rahmenvertrag zur Bildung der gemeinsamen Einrichtungen). Im Falle des Dissenses sind die Bezirke gem. § 44 b Abs. 3 SGB II weisungsbefugt und können die Jobcenter anweisen, ihrer Auffassung zu folgen. Die zu treffenden Entscheidungen bei einer Mietentschuldung sind immer unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu treffen. Über die Bedingungen des eingeschränkten Ermessens der „Soll“-Vorschrift gibt die AV-Wohnen Auskunft. Die Bezirke antworten zur Umsetzung wie folgt: Bezirk Antwort Pankow Siehe Antwort zu Frage 5. Charlottenburg- Wilmersdorf Die Notwendigkeit einer derartigen Vereinbarung wird im Bezirk nicht gesehen, da das Jobcenter schon jetzt an die Entscheidung zur Mietschuldenübernahme, die in der Sozialen Wohnhilfe getroffen wird, gebunden ist. Dabei ist auch zu beachten, dass alle Kosten der Unterkunft (KdU)-Zahlungen – und dazu gehören auch Übernahmen von Mietschulden – im Rechtskreis des SGB II nur durch das Jobcenter geleistet werden können. Spandau Für die ohnehin gängige Praxis der Abgabe von Empfehlungen an das Jobcenter bedarf es keiner Vereinbarung. Ansonsten ist das in § 44b Absatz 3 Satz 2 SGB II verankerte Weisungsrecht des kommunalen Trägers für die Regelung von Einzelfällen im Zusammenhang mit der Wohnraumsicherung absolut ausreichend. Darüber hinausgehende Vereinbarungen werden nicht für notwendig erachtet. Steglitz- Zehlendorf Die Fachstelle verfügt nicht über ausreichende personelle und räumliche Kapazitäten, um Aufgaben der Wohnungssicherung für das Jobcenter zu übernehmen. Insofern sind bereits die notwendigen Rahmenbedingungen nicht erfüllt, sodass eine inhaltliche Bewertung dieser Möglichkeit nicht notwendig ist. Tempelhof- Schöneberg Dieses Verfahren wird seit 2005 praktiziert und hat sich seither als effizient, zielgerichtet und wirksam erwiesen. Die ausschließliche Zuständigkeit der bezirklichen Fachstelle ermöglicht präventive Hilfen unter besonderer Berücksichtigung der Situation der Betroffenen und der Möglichkeiten des Wohnungsmarktes. Die praktizierte Arbeitsweise findet bei allen Beteiligten einschließlich der Kunden und der Vermieter hohe Akzeptanz und Wertschätzung. 8 Neukölln Eine derartige Regelung ist zu begrüßen, da zu vermuten ist, dass Vorgänge schneller bearbeitet und ggf. entsprechend des zu leistenden inhaltlichen Arbeitsumfangs strukturierter bearbeitet werden können, da hier ggf. notwendiger sozialpädagogischer Sachverstand vorhanden ist. Eine derartige Regelung setzt allerdings voraus, dass mit ihr die infrastrukturellen Bedingungen geschaffen werden (Personal mit entsprechender Qualifikation, räumliche Voraussetzungen und notwendige Zugriffe auf die IT-Systeme des Jobcenters). Eine entsprechende Vereinbarung würde der Bezirk sehr begrüßen, da die Eingriffsmöglichkeiten und die politische Steuerung um ein Vielfaches erhöht werden. Treptow- Köpenick Aufgrund der personellen Kapazitäten, der bezirklichen Organisation und der geregelten Aufgabenbereiche sowohl des Jobcenters, als auch der Fachstelle erscheint eine Vereinbarung dieser Art eher unpraktisch und würde höhere Personalkosten zur Folge haben. Im Hinblick auf die beschränkten, zur Verfügung stehenden, Haushaltsmittel ist hier von einer Vereinbarung abzuraten. Marzahn- Hellersdorf Im Bezirk gilt diese Regelung, wie bereits unter Frage 5 und Frage 7 erläutert, bereits. Eine Zahlungszusicherung an die Vermieterin bzw. dem Vermieter erfolgt allerdings nur in dringenden Fällen und nach Rücksprache mit dem zuständigen Team im Jobcenter, entweder durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bezirksamt oder durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jobcenter. Lichtenberg Der Bezirk verweist auf die bezirkliche Kooperationsvereinbarung mit dem Jobcenter. Reinickendorf Eine solche Vereinbarung wird aus bezirklicher Sicht nicht für sinnvoll erachtet. Nach dem zum 01.11.2011 in seiner jetzigen Fassung in Kraft getretenen § 44b SGB II bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II eine gemeinsame Einrichtung zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr. In der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für (Bundestagsdrucksache) 17/1555) ist hierzu ausgeführt: Die Wahrnehmung der Aufgaben der Träger erfolgt durch die gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung wird selbst nicht zum Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Beide Träger lassen ihre Aufgaben durch die gemeinsame Einrichtung wahrnehmen. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Aufgaben nach dem SGB II. Es sollte deshalb bezüglich der Aufgaben zur Wohnungssicherung zu keiner abweichenden Regelung kommen. Dies würde nach hiesiger Einschätzung zum einen zu einem erheblichen Personalmehrbedarf in den Sozialen Wohnhilfen und außerdem zu einem unnötigen Verwaltungsmehraufwand führen. Ansprechpartner für die Kundeninnen und Kunden des Jobcenters in allen Leistungsangelegenheiten 9 sollten ausschließlich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter sein. Nur so kann z. B. bei der Frage der erforderlichen Zustimmung zu einem Wohnungswechsel sichergestellt werden, dass die Leistungsberechtigten zeitnah eine Entscheidung über ein vorgelegtes Wohnungsangebot erhalten und nicht zunächst eine Abstimmung zwischen Jobcenter und Sozialer Wohnhilfe mit Austausch der für eine Entscheidung erforderlichen Daten stattfindet. Berlin, den 07. Juli 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-11615 S18-11615