Drucksache 18 / 11 634 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 01. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juni 2017) zum Thema: Kampfansage an Hundehaufen: Durchsetzung der Tütenpflicht II und Antwort vom 30. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juli 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11634 vom 01. Juni 2017 über Kampfansage an Hundehaufen: Durchsetzung der Tütenpflicht II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Weshalb werden nicht in allen Bezirken die zur Beantwortung der Fragen 1, 2 und 3 der Drs. 18/11170 erforderlichen Statistiken geführt? 2. Weshalb haben sieben Bezirke (Charlottenburg-Wilmersdorf, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Reinickendorf , Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick) die Fragen 1, 2 und 3 der Drs. 18/11170 nicht beantwortet? Zu 1. und 2.: Grundsätzlich werden in den Bezirken aufgrund des großen Aufwandes und der damit einhergehenden Personalbindung nur Statistiken geführt, wenn die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist. Ob darüber hinaus Statistiken zu einzelnen Sachverhalten geführt werden, beispielsweise für die interne Steuerung von Geschäftsprozessen, obliegt der alleinigen Entscheidung der jeweiligen Bezirke. Für das Führen von Statistiken hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 StrReinG (Straßenreinigungsgesetz) seitens der bezirklichen Ordnungsämter sowie hinsichtlich der Häufigkeit der mündlich ausgesprochenen Verwarnungen , der Verhängung von Verwarn- und Bußgeldern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 StrReinG im Rahmen von Verstößen gegen die gesetzliche Pflicht zum Mitführen geeigneter Hilfsmittel für die vollständige Beseitigung von Hundekot und den in den Bezirken erzielten Einnahmen aufgrund von Verstößen gegen die gesetzliche Tütenpflicht gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 StrReinG existiert keine Rechtsgrundlage. Seite 2 von 3 3. Trifft es zu, dass in den anderen fünf Bezirken (Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Neukölln, Pankow, Spandau) seit Einführung der Tütenpflicht keine einzigen Kontrollen durchgeführt und keine einzigen Verwarngelder und keine einzigen Bußgelder gegen den Verstoß der Tütenpflicht gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 6 StrReinG erteilt wurden? Zu 3.: Bei den Angaben im Rahmen der Beantwortung der Fragen 1, 2 und 3 der Drs. 18/11170 handelt es sich um Selbstauskünfte der jeweiligen Bezirke. 4. Teilt der Senat die Auffassung einiger Bezirksstadträte wie in der BILD vom 24. Mai 2017 zitiert, dass die Tütenpflicht durch die jüngste Änderung des StrReinG zu unkonkret ausgestaltet sei und das dazu führe, dass die Tütenpflicht gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 StrReinG nicht kontrolliert und bei Verstößen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 StrReinG nicht mit einem Bußgeld belegt werden könne? Zu 4.: Der Senat teilt diese Auffassung nicht. 5. Wie wird der Senat dafür Sorge tragen, dass die im Rahmen der §§ 8 Abs. 3 S. 2, 9 Abs. 1 Nr. 6 StrReinG eingeführte sanktionierbare Tütenpflicht Anwendung findet, die Tütenpflicht von den bezirklichen Ordnungsämtern tatsächlich kontrolliert wird und bei Bedarf tatsächlich Verwarn- und Bußgelder erteilt werden? Zu 5.: Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Der Senat geht davon aus, dass die bezirklichen Ordnungsämter ihren Aufgaben im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten nachkommen. Die Bezirksverwaltungen sind in der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. 6. Wie viele der 24 zusätzlichen Stellen für die 12 bezirklichen Ordnungsämter, die ihnen im Rahmen der Neuregelung des HundeG (Drs. 17/3061) zugebilligt wurden, sind inzwischen in welchen Ordnungsämtern eingestellt und bis wann ist mit noch offenen Stellenbesetzungen zu rechnen? Zu 6.: Seitens der Senatsverwaltung für Finanzen erfolgte gegenüber den Bezirken die Zusage , die für die Personalbedarfe notwendigen Mittel mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 Hundegesetz bereitzustellen. Eine Rechtsverordnung nach § 32 Hundegesetz liegt gegenwärtig noch nicht vor. Die Rechtsverordnung soll voraussichtlich im IV. Quartal dieses Jahres im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten. Gegenüber den Bezirken erfolgte von der fachlich zuständigen Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung die Empfehlung, die erforderlichen Stellenbesetzungsverfahren bereits vorzubereiten, so dass zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung die Ausschreibungen und Besetzungen der Stellen in den zwölf Bezirken erfolgen können. 7. Stimmt der Senat der Auffassung zu, dass diese 24 zusätzlichen Stellen für die bezirklichen Ordnungsämter nicht ausschließlich, aber auch für die Kontrolle und Durchsetzung der Tütenpflicht vorgesehen sind? Zu 7.: Der anerkannte personelle Mehrbedarf bezieht sich auf Tätigkeiten der bezirklichen Ordnungsämter im Zusammenhang mit der Erteilung von Sachkundebescheinigungen , Ausnahmegenehmigungen von der besonderen Leinenpflicht für Listenhunde und Genehmigungen für gewerbliche Hundeausführdienste. Seite 3 von 3 Die zusätzlichen 24 Planstellen in den bezirklichen Ordnungsämtern sind für die Veterinärämter zum Aufbau des Hunderegisters, nicht für den Kontrolldienst durch den Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) vorgesehen. 8. Wann wird die Ausführungsverordnung zum HundeG vom Senat erlassen und welche Regelungen wird diese enthalten? Zu 8.: Die Rechtsverordnung nach § 32 Hundegesetz wird einen umfangreichen Regelungsgehalt aufweisen. Unter anderem sind Regelungen zur Errichtung und Führung des zentralen Hunderegisters, zum Nachweis der Sachkunde zum Halten und Führen von Hunden, zum Inhalt und Verfahren der Sachkundeprüfung und des Wesenstests sowie zur Anerkennung von sachverständigen Personen vorgesehen. Die Verordnung , deren Erlass bisher für Mitte dieses Jahres geplant war, wird voraussichtlich erst im vierten Quartal dieses Jahres erlassen werden können, da sich im Zuge der Anhörung von Fachkreisen und der Beteiligung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit noch erheblicher Klärungsbedarf ergeben hat. Berlin, den 30. Juni 2017 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11634 S18-11634