Drucksache 18 / 11 668 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm und Hakan Taş (LINKE) vom 26. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2017) zum Thema: Aufmarsch der Identitären am 17.06.2017 und Antwort vom 10. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Juli 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 10 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) und Herrn Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11668 vom 26. Juni 2017 über Aufmarsch der Identitären am 17.06.2017 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Teilnehmer*innen der Demonstration der „Identitären Bewegung“ (IB) am 17.06.2017 wurden von der Polizei registriert? Zu 1.: Der Schätzung der eingesetzten Polizeidienstkräfte vor Ort entsprechend nahmen an der benannten Versammlung insgesamt etwa 700 Personen teil. 2. Wie viele Teilnehmer*innen der unter 1. genannten Demonstration gehörten nach Schätzung der Polizei oder des Verfassungsschutzes jeweils den IB-Gruppierungen in Berlin, Halle und Österreich, sowie welchen anderen internationalen IB-Gruppierungen an? (Bitte nach Anzahl und Herkunft der IB Gruppierung aufschlüsseln.) Zu 2.: Die Polizei Berlin erhebt, verarbeitet und speichert keine Erkenntnisse über friedliche Teilnehmende angemeldeter Versammlungen. Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes waren den folgenden Gruppierungen der „Identitären Bewegung“ (IB) die jeweils dahinter genannten Zahlen der Teilnehmenden zuzuordnen: - IB Berlin-Brandenburg etwa 30 Personen - IB Österreich etwa 100 Personen - IB Frankreich etwa 10-15 Personen - IB Italien unter 10 Personen - IB Niederlande unter 10 Personen - IB Ungarn unter 10 Personen - IB Tschechische Republik etwa 10 Personen 3. Welche Aktivitäten, die dem Zweck der rechten Mobilisierung für die Demonstration der „Identitären Bewegung“ am 17.06.2017 dienen sollten, hat die Polizei im Vorfeld des 17.06.2017 an welchen Orten in Berlin registriert? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Ort, Delikt und Sachverhalt.) Seite 2 von 10 Zu 3.: Der Polizei Berlin sind keine Straftaten im Zusammenhang mit der Werbung und Mobilisierung für die Versammlung der IB Deutschland vom 17. Juni 2017 bekannt. Auf dem Facebook-Profil der IB Berlin-Brandenburg wurde von Plakatierungen rund um den Bahnhof Gesundbrunnen berichtet. Ebenfalls wurden auf einem „linken Szene-Portal“ Plakatierungen zur Mobilisierung rund um den Campus der Freien Universität Berlin in Zehlendorf thematisiert. 4. Mithilfe welcher sozialer Netzwerke und jeweiliger Seiten bzw. Gruppen oder Accounts wurde zu der Demonstration der IB am 17.06.2017 aufgerufen? Zu 4.: Die IB Deutschland und ihre Untergruppen sind im Internet und in den sozialen Netzwerken (beispielsweise Facebook, Instagram oder Twitter) vertreten. Es fand eine vielschichtige Mobilisierung mittels Beiträgen und Videos auf diversen von der IB betriebenen oder genutzten Accounts sowie den verschiedenen Plattformen statt. Eine vollumfängliche Aufzählung ist an dieser Stelle nicht möglich. 5. Hat die Berliner Polizei am Antreteplatz der Demonstration der IB Vorkontrollen durchgeführt? a) Wenn ja, in welcher Form (stichprobenartig etc.) und mit Blick auf welche Gegenstände? b) Wenn ja, wurden dabei Gegenstände sichergestellt und wenn ja welche? c) Wenn ja, wurden im Rahmen der Vorkontrollen Platzverweise ausgesprochen? Zu 5 a).: Am Antreteplatz wurden Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Diese werden verdachtsabhängig durchgeführt, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Gegenstände mit sich führen, die gemäß § 17 a des Versammlungsgesetzes (VersG) verboten sind oder eine Unfriedlichkeit des Mitführenden implizieren. Zu 5 b).: Unter den festgestellten Gegenständen befanden sich eine Schutzweste, Quarzsandhandschuhe, Taschenmesser, Pfeffersprays sowie ein Tierabwehrspray. Zu 5 c).: In diesen Fällen wurden von den eingesetzten Polizeidienstkräften Platzverweise ausgesprochen. 6. Hat die Berliner Polizei oder haben Polizeien anderer Bundesländer / des Bundes auf Hinweis der Berliner Polizei vor der Demonstration der IB Reisebusse oder Pkw anreisender Teilnehmer*innen der Demonstration angehalten? a) Wenn ja, kam es dabei zu Durchsuchungen von Fahrzeugen oder Personen mit welchem jeweiligen Ergebnis? b) Wenn ja, kam es dabei zu Personenkontrollen mit welchem jeweiligen Ergebnis? c) Wenn nein, warum nicht? Zu 6.: Kräfte der Polizei Berlin haben keine Reisebusse mit anreisenden Teilnehmenden angehalten, kontrolliert oder deren Kontrolle veranlasst. Es lagen keine objektiven Gründe für eine Kontrolle der Reisebusse auf der Anfahrt vor. 7. Welche Personen mit welchen jeweiligen Funktionärsaufgaben und Regionalgruppenzugehörigkeiten traten als Redner*innen auf der Demonstration der IB auf? Zu 7.: Seite 3 von 10 Als Rednerinnen oder Redner traten Führungspersonen der IB-Ortsgruppen und Führungspersonen der europäischen IB-Gruppen sowie ein bekannter Aktivist der sogenannten „Patriotischen Europäer gegen die Islamisierung des Abendlandes“ (PEGIDA) auf. 8. Nahmen Funktionär*innen, Mitglieder oder Anhänger*innen - sowohl ehemalig aktive als auch aktuell engagierte - aus folgenden Organisationen an der Demonstration der "Identitären Bewegung" am 17.06.2017 teil? Wenn ja, wie viele jeweils und in welchen Städten bzw. Bundesländern waren oder sind sie aktiv? a) NPD oder ihre Jugendorganisation JN, b) neonazistischen Kameradschaftsszene, c) die Partei "Der dritte Weg", d) "Autonome Nationalisten", e) die verbotene "Heimattreue Deutsche Jugend" Zu 8.: Die IB dominierte das Versammlungsgeschehen, gleichwohl beteiligten sich auch Personen aus den Spektren „Hand in Hand“, „Wir für Deutschland“, „Berliner Patrioten gegen die Islamisierung des Abendlandes“ (BärGiDa), PEGIDA, „Hooligans gegen Salafisten“ (HoGeSa)/ „Bündnis Deutscher Hools“, „Bürgerbündnis Havelland“, „Kameradschaft Märkisch-Oderland“, „Netzwerk freie Kräfte“ und aus den Parteien der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD) und ihrer Jugendorganisation „Junge Nationaldemokraten“ (JN), „Die Rechte“ und „Der III. Weg“. Den Vorgaben der Veranstaltenden folgend, waren die Teilnehmenden mit Kleidung und Fahnen der IB ausgestattet, sodass eine genaue Zuordnung erschwert wurde und eine diesbezüglich verlässliche Aussage nicht möglich ist. 9. Wie viele Polizist*innen welcher Untergliederungseinheiten waren am 17.06.2017 im Rahmen der Demonstration der IB und der Gegendemonstration insgesamt im Einsatz? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Anzahl der Dienstkräfte und Untergliederungseinheiten.) 10. Wie viele Polizeidienstkräfte aus welchen anderen Bundesländern und dem Bund waren an dem Polizeieinsatz im Rahmen der unter 1. genannten Demonstration und der Gegendemonstration beteiligt? Zu 9. und 10.: Folgende Polizeidienstkräfte waren im Rahmen der Versammlungslage eingesetzt: Behördenleitung: 3 Polizeidirektion Einsatz: 600 örtliche Polizeidirektionen: 31 Landeskriminalamt (LKA): 46 Polizei Niedersachsen: 124 Polizei Nordrhein-Westfalen: 109 Polizei Brandenburg: 58 Bundespolizei: 97 gesamt: 1068 11. Wie viele Zivilpolizist*innen (Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung) waren bei dem Polizeieinsatz im Rahmen der Demonstration der IB und der Gegendemonstrationen im Einsatz? (Bitte jeweils nach IB-Demonstration und Gegendemonstration aufschlüsseln.) Zu 11.: Insgesamt waren 65 Polizeidienstkräfte in bürgerlicher Kleidung im Einsatz. Diese haben sich im gesamten Einsatzraum aufgehalten und können dementsprechend keiner konkreten Demonstration zugeordnet werden. Seite 4 von 10 12. Welcher konkreten Untergliederungseinheit (Zivile Tatbeobachter*innen, FAO-Einheit, Direktionen, MEK, LKA 5 etc.) gehörten die im Rahmen der Demonstration der IB und der Gegendemonstrationen eingesetzten Zivilpolizist*innen jeweils an? (Bitte jeweils nach IB- Demonstration und Gegendemonstration aufschlüsseln.) 13. Wie viele Polizist*innen des LKA 5 – Abteilung Polizeilicher Staatsschutz welcher genauen Dezernate waren im Rahmen der Demonstration der IB und der Gegendemonstrationen im Einsatz? (Bitte jeweils nach IB-Demonstration und Gegendemonstration aufschlüsseln.) Zu 12. und 13.: Zur Anzahl der eingesetzten Polizeidienstkräfte in einem eng begrenzten Bereich werden aus polizeitaktischer Sicht keine Angaben gemacht. Bei einer Veröffentlichung solcher Detailinformationen würden polizeiliche Maßnahmen vorhersehbar und damit zukünftig ins Leere laufen. 14. Wurden dem Anmelder der Versammlung der „Identitären Bewegung“ Auflagen erteilt? a) Wenn ja, welche? b) Wenn ja, hat die Polizei Verstöße Auflagenverstöße registriert, welche und wie viele jeweils? Zu 14 a).: Für die angemeldete Versammlung wurden gemäß § 15 Absatz 1 VersG folgende Auflagen erteilt: Für den im Aufzug mitgeführten Lautsprecherwagen wird eine Befreiung von den Vorschriften des § 21 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Beförderung von Personen auf Ladeflächen von Lastkraftwagen und Anhängern erteilt, sofern diese Benutzende einer technischen Einrichtung (Lautsprecheranlage oder dergleichen) sind oder eine zwingende Funktion als Bedienpersonal zu erfüllen haben. Die Ladefläche ist seitlich mit einer zumindest provisorischen Absturzsicherung auszustatten. Die Versammlungsteilnehmenden auf dem Fahrzeug dürfen sich nur innerhalb des gesicherten Bereiches aufhalten. Die Befreiung gilt nur während und für die Dauer des Aufzuges und ausschließlich für Personen, die eine der vorstehend genannten Aufgaben wahrnehmen. Das im Aufzug mitgeführte Fahrzeug bzw. der Fahrzeugverbund muss im Frontbereich und beidseitig an jeder Achse durch Ordner/innen gesichert werden, um so ein etwaiges Überfahren von Versammlungsteilnehmenden zu verhindern. Die Ordner/innen müssen als solche gekennzeichnet sein. Für diese Ordner/innen sowie für die/den Fahrzeugführer/innen gilt absolutes Alkoholverbot. Für die Umsetzung und Einhaltung der Auflagen zu 1. und 2. des Auflagenbescheides ist für das im Aufzug mitgeführte Fahrzeug von der/dem Veranstalter/in bzw. Leiter/in vor Beginn der Versammlung eine spezielle wagenverantwortliche Person zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung unter Angabe der vollständigen Personalien und des Kraftfahrzeug-Kennzeichens des Fahrzeuges schriftlich zu benennen. Ohne Einsetzung und Benennung einer wagenverantwortlichen Person darf kein Fahrzeug im Aufzug mitgeführt werden. Seite 5 von 10 Zu 14 b).: Durch die Polizei Berlin wurden keine Auflagenverstöße festgestellt. 15. Wurden im Aufzug der "Identitären Bewegung" Sprechchöre strafbaren Inhalts gerufen? Wenn ja, welche und mit welchen polizeilichen Maßnahmen wurde in jedem einzelnen Fall darauf reagiert? Zu 15.: Es wurden keine Sprechchöre strafbaren Inhalts durch die eingesetzten Polizeidienstkräfte wahrgenommen. 16. Hat die Polizei Kenntnis davon erlangt, dass ein IB-Anhänger an der Versammlung der Identitären Bewegung mit einer äußerlich sichtbaren Nackentätowierung mit der strafbaren Parole "Blut und Ehre" teilnahm? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren mit welchen genauen Maßnahmen eingeleitet? Zu 16.: Ein Teilnehmer mit einer solchen Tätowierung ist der Polizei Berlin während des Einsatzes nicht bekannt geworden. Inzwischen liegt der Polizei Berlin ein Foto eines mutmaßlichen Teilnehmers mit einer solchen Tätowierung vor. In diesem Kontext wurde eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gefertigt. Die Ermittlungen beim Polizeilichen Staatsschutz dauern an. 17. Wurden im Aufzug der "Identitären Bewegung" weitere Tätowierungen strafbaren Inhalts festgestellt? Wenn ja, wie viele, welche und welche polizeilichen Maßnahmen wurden jeweils getroffen? Zu 17.: Durch die eingesetzten Polizeidienstkräfte wurden während des Einsatzes keine sichtbaren Tätowierungen mit strafbarem Inhalt festgestellt. 18. Von wie vielen Personen wurden am 17.06.2017 im Rahmen der Versammlung der „Identitären Bewegung“ wegen welcher konkreter Tatvorwürfe die Personalien festgestellt? a) von Teilnehmer*innen der identitären Demonstration (Bitte nach Bundesland bzw. Herkunftsland aufschlüsseln) b) von Teilnehmer*innen der Gegendemonstration Zu 18 a).: Insgesamt wurde die Identität von 14 Teilnehmenden der Versammlung der IB festgestellt. Hierbei wurden folgende Tatvorwürfe erfasst: Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Verstoßes gegen das Waffenverbot (VersG) Verstoßes gegen das Schutzwaffenverbot (VersG) Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte Eine dezidierte Aufschlüsselung nach Bundes-/ Herkunftsland ist aufgrund der Personenanzahl und noch laufender Ermittlungen nicht möglich. Zu 18 b).: Insgesamt wurde die Identität von 86 Teilnehmenden der Gegendemonstrationen festgestellt. Hierbei wurden folgende Tatvorwürfe erfasst: Verdachts der/des Seite 6 von 10 versuchten Körperverletzung Körperverletzung Nötigung (48 Personen als Teilnehmende einer Sitzblockade) Beleidigung Sachbeschädigung versuchten Gefangenenbefreiung Landfriedensbruchs Verstoßes gegen § 21 VersG Zusammenrottung (VersG) Vermummungsverbots (VersG) Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte 19. Wie viele Ingewahrsamnahmen wegen welcher konkreter Tatvorwürfe hat die Polizei am 17.06.2017 im Rahmen der Versammlung der Identitären Bewegung jeweils vorgenommen? a) gegen Teilnehmer*innen der identitären Demonstration (Bitte nach Bundesland bzw. Herkunftsland aufschlüsseln) b) gegen Teilnehmer*innen der Gegendemonstration Zu 19.: Durch die Polizei Berlin erfolgten keine Ingewahrsamnahmen. 20. Wie viele Festnahmen wegen welcher konkreter Tatvorwürfe hat die Polizei am 17.06.2017 im Rahmen der Versammlung der Identitären Bewegung jeweils vorgenommen? a) gegen Teilnehmer*innen der identitären Demonstration (Bitte nach Bundesland bzw. Herkunftsland aufschlüsseln) b) gegen Teilnehmer*innen der Gegendemonstration Zu 20.: Die erfolgten Freiheitsbeschränkungen/ -entziehungen sind identisch mit den erfolgten Personalienfeststellungen; daher wird auf die Antwort zu der Frage 18 verwiesen. 21. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatvorwürfe wurden gegen Teilnehmer*innen der Demonstration der "Identitären Bewegung" und der Gegendemonstration eingeleitet und warum jeweils? a) Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ hat die Polizei eingeleitet? b) Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ hat die Polizei eingeleitet? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach IB-Demonstration und Gegenproteste, Anzahl und jeweiligem Tatvorwurf.) Zu 21.: Eine valide Aussage zu Straftaten im Zusammenhang mit der Versammlung der IB sowie den Gegenversammlungen ist derzeit abschließend noch nicht möglich (Stand: 03. Juli 2017). Derzeit werden in den zuständigen Ermittlungskommissariaten im Polizeilichen Staatsschutz insgesamt 113 Ermittlungsverfahren geführt, die im direkten Zusammenhang mit der Versammlung der IB und den Gegenversammlungen am 17. Juni 2017 stehen. Davon richten sich 14 Verfahren gegen ehemalige Teilnehmende des Aufzugs der IB. Die Ermittlungsverfahren umfassen den Verdacht folgender Straftaten: schwerer Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Verwenden von Seite 7 von 10 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie Verstöße gegen das Versammlungsgesetz. Im Zusammenhang mit den Gegenversammlungen sind 99 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Landfriedensbruchs, Landfriedensbruchs, der gefährlichen Körperverletzung, Körperverletzung, Nötigung, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, der Gefangenenbefreiung, Sachbeschädigung, Beleidigung und des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz eingeleitet worden. Zu 21 a).: Gegen Teilnehmende der Versammlung der IB wurde ein Verfahren wegen des Verdachts des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet. Aus den Gegenversammlungen wurde gegen neun Teilnehmende ein solches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zu 21 b).: Im Gesamtzusammenhang mit dem Aufzug der IB und den Gegenversammlungen wurde kein Verfahren gemäß § 114 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet. 22. Bei wie vielen Personen aus der Demonstration der IB, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, liegen Vorerkenntnisse aus dem Bereich PMK rechts vor? Zu 22.: Von den in der Antwort zu Frage 21 erwähnten Ermittlungsverfahren bestehen im Land Berlin zu einem Tatverdächtigen Vorerkenntnisse aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) – rechts (Stand: 03. Juli 2017). 23. Wurden Bedrohungen und körperliche Übergriffe gegen Journalist*innen durch Teilnehmer*innen der Versammlung der „Identitären Bewegung“ am 17.06.2017 von der Polizei festgestellt? Wenn ja, an welchen Orten und wie viele jeweils? Zu 23.: Entsprechend einer Meldung soll es an der Kreuzung Brunnenstraße/ Rügener Straße zu Handgreiflichkeiten gegenüber einem Pressevertreter/ einer Pressevertreterin gekommen sein. Beim Eintreffen der Polizeidienstkräfte an dieser Örtlichkeit konnten allerdings weder ein Geschädigter/ eine Geschädigte noch ein Tatverdächtiger/ eine Tatverdächtige festgestellt werden. Es ergaben sich bei den vor Ort befindlichen Polizeidienstkräften keine Hinweise, die auf eine Straftat schließen lassen würden. 24. Wie viele Kameras wurden bei dem Polizeieinsatz im Rahmen der Versammlung der „Identitären Bewegung“ mitgeführt? a) Über welche Zeiträume aus welchem jeweiligen Anlass und aus welchem jeweiligen Grund sind diese eingesetzt worden? (Bitte jeweils nach Zeiträumen, Anlass, Grund, Anzahl und Art der Kameras, Situationen und der jeweiligen Rechtsgrundlage für das Filmen auflisten.) b) Kam es auch zur Speicherung der gemachten Aufnahmen? c) Wie viele Minuten Filmmaterial sind dabei entstanden? Zu 24.: Bei der Polizei Berlin erfolgt keine statistische Erfassung über die Anzahl der polizeilich mitgeführten Kameras (die eventuell eingesetzt werden sollen). Zu 24 a).: Seite 8 von 10 Während des Einsatzes sind in dem Zeitraum von 13:26 Uhr bis 18:18 Uhr insgesamt 206 Filmsequenzen (Szenen) erstellt worden. Rechtsgrundlagen hierfür sind das Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen vom 23. April 2013, die Strafprozessordnung sowie das Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin. Anlass und Inhalt der Bild- und Tonaufzeichnungen waren insbesondere Verdachtsfälle von Straftaten wie: Vermummung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch, Versuch der Gefangenenbefreiung, Sitzblockaden, Beleidigungen, Gefahrensituationen nach dem Versammlungsgesetz sowie der Verdacht strafbarer Lautsprecherdurchsagen. Eine detailliertere Trennung der Aufzeichnungen in Aufzug der IB und der Gegenversammlungen ist noch nicht möglich, weil die eingesetzten Polizeidienstkräfte abhängig von der Einsatzsituation sowohl Bild- und Tonaufzeichnungen vom Aufzug der IB als auch von den Gegenveranstaltungen angefertigt haben, und die Auswertung andauert. Zu 24 b).: In diesem Rahmen wurden Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend der rechtlichen Vorgaben polizeilich gespeichert. Zu 24 c).: Hierbei wurden insgesamt 462 Minuten Bild- und Tonmaterial aufgezeichnet. 25. Wie viele Kameras wurden bei dem Polizeieinsatz im Rahmen der Gegendemonstrationen gegen die „Identitäre Bewegung“ mitgeführt? a) Über welche Zeiträume aus welchem jeweiligen Anlass und aus welchem jeweiligen Grund sind diese eingesetzt worden? (Bitte jeweils nach Zeiträumen, Anlass, Grund, Anzahl und Art der Kameras, Situationen und der jeweiligen Rechtsgrundlage für das Filmen auflisten.) b) Kam es auch zur Speicherung der gemachten Aufnahmen? c) Wie viele Minuten Filmmaterial sind dabei entstanden? Zu 25.: Siehe Antwort zur Frage 24. 26. Aus welchen genauen Anlässen an welchen Orten und auf welcher Rechtsgrundlage jeweils hat die Polizei gegen Teilnehmer*innen des Gegenprotests gegen die Demonstration der IB am 17.06.2017 Pfefferspray eingesetzt? Zu 26.: Im Rahmen der Versammlungslage wurde durch die Polizeidienstkräfte in neun Fällen das Reizstoffsprühgerät den rechtlichen Voraussetzungen entsprechend als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsdienstkräfte des Landes Berlin eingesetzt. Hierüber erfolgt seitens der Polizei Berlin keine valide statistische Erfassung, so dass detailliertere Angaben nicht möglich sind. 27. Welche Menge Pfefferspray wurde bei dem Pfeffersprayeinsatz gegen Teilnehmer*innen der Gegendemonstration insgesamt versprüht? Zu 27.: Seite 9 von 10 Über die Menge des eingesetzten Reizstoffes werden keine statistischen Daten erhoben . 28. Kam es nach Beendigung der Demonstrationen der IB noch am selben Abend oder am Folgetag zu weiteren Versammlungen, die mit der Demonstration im Wedding im Zusammenhang stehen? Wenn ja, wo, mit wie vielen Teilnehmer*innen und welchem Verlauf jeweils? Zu 28.: Am selben Abend wurde ein Spontanaufzug angemeldet, welcher eine Gegendemonstration zu der Versammlung der IB darstellte. Aufzugsstrecke: Vinetastraße/ Elsa-Brandström Straße (Antreteplatz) – Berliner Straße – S-Bahnhof (Bhf.) Pankow (Endplatz) An dem Aufzug nahmen in der Spitze 60 Personen teil. Im Verlauf des Aufzuges kamen die Teilnehmenden der Auflage, den Gehweg zu nutzen, nicht nach. Es wurde körperliche Gewalt in Form von Schieben und Drücken eingesetzt, um die Teilnehmenden von der Fahrbahn auf den Gehweg zu leiten. Im Verlauf erreichte der Aufzug den Endplatz ohne weitere Vorkommnisse. 29. Registrierte die Polizei nach Beendigung der Versammlung der Identitären Straftaten, insbesondere Gewalttaten, die im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beendigung der Versammlung standen? Wenn ja, welche, wo, wann und wie viele jeweils? Zu 29.: Es wurden seitens der Polizei Berlin keine Straftaten registriert, die im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beendigung der Versammlung stehen. 30. Wie viele Teilnehmer*innen der Demonstration der IB am 17.06.2017 wurden durch die Polizei auf ihrem An- und Abreiseweg auf welchen Wegstrecken begleitet? (Bitte nach Anzahl der Teilnehmer*innen und Anzahl der eingesetzten Einsatzkräfte, dem entsprechenden Verkehrsmittel und der jeweiligen Wegstrecke aufschlüsseln.) Zu 30.: Anreise: Über die S-Bahnhöfe Pankow, Pankow-Heinersdorf und Tegel kam es im Zeitraum zwischen 12:05 Uhr und 13:40 Uhr zu folgenden Anreisebewegungen zum Antreteplatz : S-Bhf. Pankow: etwa 40 Personen mit S-Bahn Linie 2 (S 2) S-Bhf. Pankow-Heinersdorf: etwa 130 Personen mit S 2 mit S-Bahn Linie 2 S-Bhf. Tegel: etwa 155 Personen mit S-Bahn Linie 25. Die Anreise über die drei Bahnhöfe wurde durch jeweils einen Zug einer Hundertschaft betreut. Die genaue Anzahl der Polizeidienstkräfte je Begleitungsvorgang kann nicht ermittelt werden. Abreise: Die Abreise der ehemaligen Versammlungsteilnehmenden der IB erfolgte zum größten Teil über den S-Bhf. Gesundbrunnen. Insgesamt verließen etwa 300-400 ehemalige Versammlungsteilnehmende, teilweise auch ohne polizeiliche Begleitung, Seite 10 von 10 mit der S 2, in Richtung Buch, den Bahnhof Gesundbrunnen. Die Begleitung in der S- Bahn wurde durch zuständige Polizeidienstkräfte der Bundespolizei gewährleistet. 31. Trifft es zu, dass an dem Lautsprecherwagen der Demonstration der IB mit Meißener KfZ- Kennzeichen keine TÜV-Prüfplakette und keine Feinstaubplakette für die Umweltzone angebracht war? Wenn ja, wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet? Zu 31.: Im Rahmen der Fahrzeugüberprüfung konnte am Lautsprecherwagen eine gültige TÜV – Plakette festgestellt werden. Zur ordnungsgemäßen Anbringung einer Umweltplakette können seitens der Polizei Berlin im Nachhinein keine Angaben gemacht werden. 32. Wurde aufgrund der Beförderung von mindestens 7 Personen auf der Ladefläche des Lautsprecherwagens nach Beendigung der Demonstration ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet? Wenn nein, warum nicht? Zu 32.: Nach der vorzeitigen Beendigung der Versammlung durch den Versammlungsleiter befanden sich mehrere Kleingruppen in unmittelbarer Nähe des Lautsprecherwagens, die den Gegendemonstranten zuzuordnen waren. Diese Personen versuchten wiederholt, auf den Lautsprecherwagen der IB einzuwirken. Auf die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wurde im Rahmen des für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten geltenden Opportunitätsprinzips nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verzichtet. Nachdem der Lautsprecherwagen den Gefahrenbereich verlassen hatte, wurden alle auf der Ladefläche befindlichen Personen aufgefordert, diese zu verlassen. Dieser Aufforderung kamen die Personen unmittelbar nach. Berlin, den 10. Juli 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11668 S18-11668