Drucksache 18 / 11 688 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Kluckert (FDP) vom 27. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juni 2017) zum Thema: Vertragslagen Flüchtlingsunterkünfte und Antwort vom 12. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Florian Kluckert (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11688 vom 27. Juni 2017 über Vertragslagen Flüchtlingsunterkünfte ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Welche Erfahrungen machte der Senat mit den Betreibern von Flüchtlingsunterkünften in den vergangenen Monaten in Bezug auf a.) Leistungen und b) Leistungsabrechnung. (mit der Bitte um Auflistung nach Betreibern) Zu 1.: Das Land Berlin bewertet die Leistungen der zahlreichen Betreiberinnen und Betreiber von Flüchtlingsunterkünften überwiegend positiv. Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) hat ein Referat zur Qualitätssicherung, das die Leistungen der Betreiberinnen und Betreiber überwacht und etwaigen Mängeln in der Leistungserbringung im Einzelfall nachgeht. Im Zuge der Notwendigkeit der Errichtung von Notunterkünften und weiteren Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen in den Jahren 2015 und 2016 war es der Qualitätssicherung nicht in jedem Fall möglich, Nachverfolgungen zu angezeigten Mängeln sicherzustellen. Das Referat Qualitätssicherung im LAF führt derzeit vorwiegend Begehungen und Kontrollen nach entsprechenden Hinweisen. Fragen und Konflikte zu Leistungsabrechnungen werden grundsätzlich zwischen den Betreiberinnen und Betreibern und dem LAF geklärt. In den letzten Monaten gab es vor allem Unstimmigkeiten in Bezug auf die Abrechnung vertraglich nicht eindeutig geregelter Leistungen zwischen dem LAF und den Betreibern Gierso Boardinghaus 2 Berlin GmbH und Berlin Castle Betreuung und Begleitung GmbH (vormals PeWoBe Professionelle Wohn- und Betreuungsgesellschaft mbH). Aufgrund der rechtlich und tatsächlich komplexen Forderungslage konnten diese Unstimmigkeiten bisher noch nicht beigelegt werden. Eine Auflistung über die von den Betreiberinnen und Betreibern erbrachten Leistungen und deren Leistungsabrechnungen im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt. 2) In welchem Umfang trifft der Senat und seine Verwaltung Einzelabsprachen mit diesen Betreibern? (mit Bitte um Nennung der Fallkonstellationen, die aufgetreten sind) 3) Wie werden diese Absprachen dokumentiert und erfolgt hierbei eine juristische Prüfung auf Eineindeutigkeit der abgegebenen Erklärungen? Zu 2. und 3.: Im Interesse der Gleichbehandlung aller Betreiberinnen und Betreiber werden Einzelabsprachen außerhalb der zwischen den Vertragsparteien bestehenden vertraglichen Regelungen nach Möglichkeit vermieden. Einzelabsprachen können jedoch in besonders gelagerten Fällen unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Vertretbarkeit getroffen werden. Das Geschäftsverfahren innerhalb der Berliner Behörden und die Schriftgutverwaltung sind in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung - Allgemeiner Teil (GGO I) festgelegt. Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit aus den Akten nachvollziehbar sein. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für elektronische oder in Papierform geführte Akten. Die Akten werden im LAF von der jeweils zuständigen Dienstkraft geführt und verwaltet. Sofern Einzelabsprachen mit Betreiberinnen und Betreibern getroffen worden sind, müssen diese aktenkundig gemacht werden. 4) Wie bewertet der Senat die Aktenlage und seine Dokumentation in Bezug auf den aktuellen Fall des Betreibers GIERSO? Sind alle Schriftwechsel (inkl. eMails) lückenlos dokumentiert und in eine juristische Beurteilung eingeflossen? Zu 4.: Im Rahmen der internen und externen Untersuchungen des Verwaltungshandelns zur Überprüfung der Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen in den Flüchtlingsunterkünften der Betreiber PeWoBe und Gierso wurde festgestellt, dass die Dokumentation der Verwaltungsvorgänge wegen der mit dem erhöhten Aufkommen von Geflüchteten einhergehenden besonderen Arbeitsbelastung der jeweils zuständigen Dienstkräfte teilweise unvollständig war. Die Kommunikation mit dem Betreiber Gierso Boardinghaus Berlin GmbH erfolgte überwiegend elektronisch. Sie kann somit in der elektronischen Ablage nachvollzogen werden und wird in die juristische Beurteilung des Sachverhaltes einbezogen. Im Rahmen der Prüfung der Forderungen der Gierso gegenüber dem LAF wird die Dokumentation der einzelnen Vorgänge aufgearbeitet, diese Aufarbeitung ist derzeit noch nicht für alle Objekte, die von der Gierso betrieben wurden bzw. von ihr weiterhin betrieben werden, abgeschlossen. 3 5) Wie bewertet der Senat, die Behauptung, dass sich das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 14.April 2016 zur Zahlung einer Mietkaution für die Flüchtlingsunterkunft Rennbahnstraße 87/88 sowie die Übernahme der Rückbaukosten für die Unterkünfte Rennbahnstraße und Soorstraße verpflichtet hat? Aus welchen Formulierungen resultieren die unterschiedlichen Einschätzungen? 6) Hat der Senat bis heute Zahlungen resultierend aus diesem Schreiben getätigt? Wenn ja, welche und in welcher Höhe? 7) Sind Informationen zutreffend, dass der Senat, vertreten durch das LAF als „Lageso-Nachfolge- Behörde“ gegenüber dem Betreiber der Unterkünfte Rennbahnstraße 87/88 und Soorstraße 83 am 21.September 2016 per eMail mitgeteilt hat, sich nicht mehr an das Schreiben vom 14. April 2016 gebunden zu fühlen? Wenn ja, warum? Und wie bewertet der Senat die eigene eMails an den Betreiber, bspw. vom 31. August 2016, in denen die Zahlung der in Rede stehenden Kosten angekündigt wurde? Zu 5. bis 7.: Es ist zutreffend, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) mit einem Schreiben vom 14.04.2016 gegenüber dem privaten Vermieter erklärt hat, die zwischen dem Betreiber Gierso und dem privaten Vermieter im Mietvertrag über das Objekt Rennbahnstraße vereinbarten Rückbaukosten zum Ende der Mietzeit zu übernehmen. Das Land Berlin hat im selben Schreiben erklärt, die zwischen der Gierso und dem privaten Vermieter im Mietvertrag über das Objekt Rennbahnstraße vereinbarte Mietkaution in Höhe von 165.000 Euro zu übernehmen. Diese Erklärung stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gierso der ratenweisen Rückzahlung der Mietkaution an das LAGeSo zustimmt oder einen vergleichbaren Vorschlag zur schnelleren Begleichung der übernommenen Forderungen macht. Die Erklärung vom 14.04.2016 stand darüber hinaus unter der aufschiebenden Bedingung, dass die GIERSO Boardinghaus GmbH die Abgabe der Erklärungen für sich als schuldbefreiend anerkennt. Diese Bedingungen erfüllte GIERSO erst mit einem Schreiben vom 31.08.2016 gegenüber dem LAF. Am 21.09.2016 teilte das LAF sowohl der Gierso als auch dem Vermieter mit, dass das Land Berlin aufgrund der Aufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Beschäftigten des Landes Berlin in einem vergleichbaren Sachverhalt Zweifel an der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit der abgegebenen Erklärungen hat und somit sich nicht in der Lage sehe, die abgegebene Zusage aus dem Schreiben vom 14.04.2016 einzuhalten. Der Senat hat aus der Erklärung vom 14.04.2016 keine Zahlungen an den Vermieter geleistet. Nach der Kündigung der Betreiberverträge hat der Senat Gespräche mit der Gierso und dem Vermieter aufgenommen, um zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben zu erzielen. 8) Trifft es zu, dass der Senat nach der Kündigung des Vertrags mit der GIERSO erklärt hat, Zahlungen des LAF an die GIERSO zu Gunsten eines Dritten – hier des Vermieters – zu pfänden? Wenn ja, warum hat man sich zu diesem Schritt entschlossen? 4 Zu 8.: Dies ist nicht zutreffend. Gläubiger einer Betreiberin/eines Betreibers haben im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, ihre titulierten Ansprüche gegen die Betreiberin/den Betreiber auch mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Land Berlin als Drittschuldner zu vollstrecken. Wird dem Land Berlin ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, ist der Anspruch der Betreiberin/des Betreibers gegen das LAF insbesondere aus der Heimkostenabrechnung gepfändet. Das LAF darf den in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angegebenen Betrag sodann nicht mehr an die Betreiberin/den Betreiber auszahlen. Der Betreiber Gierso wurde durch das LAF vor der Kündigung der Betreiberverträge informiert, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim LAF eingegangen ist. Seitens eines Gläubigers der Gierso wurde ein vollstreckbarer Titel entsprechend dem zuvor beschriebenen Verfahren erwirkt. Nach Gesprächen seitens des LAF mit der Gierso und dem Gläubiger wurde zwischenzeitlich erreicht, dass die Vollstreckung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für einige Zeit ausgesetzt werden konnte. Dementsprechend war das LAF in der Lage, gegenüber der Gierso nach Abzug von Abtretungserklärungen ein Teilbetrag auf die Heimkostenabrechnung Mai 2017 an die Gierso auszuzahlen. 9) Was hat der Senat unternommen, um sich mit der GIERSO - nicht nur über die hier in Rede stehenden Zahlungen, sondern generell über alle ausstehenden Zahlungen - zu einigen? Zu 9.: Forderungen von Vertragspartnern des Landes Berlin sind grundsätzlich nicht Gegenstand von Vereinbarungen. Forderungen können nach der Landeshaushaltsordnung nur anerkannt werden, wenn es eine vertragliche Grundlage für die Erbringung der Leistung gibt und die Leistung ordnungsgemäß und für das Land Berlin nachprüfbar in Rechnung gestellt wurde. Die Änderung von Verträgen zum Nachteil des Landes Berlins oder der Abschluss von Vergleichen ist nur unter den Voraussetzungen von § 58 LHO zulässig. Seit September 2015 wurde zu verschiedenen Forderungen des Betreibers GIERSO immer wieder Gespräche geführt, um die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs zu erörtern. Derzeit finden nach den Kündigungen der Betreiberverträge zwischen LAF und GIERSO vom 21.06.2017 Gespräche zur weiteren Vorgehensweise in Bezug auf den Betrieb der Unterkünfte statt. Das Ergebnis dieser Gespräche liegt zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser schriftlichen Anfrage noch nicht vor. 10) Wie viele Auslegungsstreitigkeiten bestehen bzw. bestanden in Berlin mit Betreibern? 11) Besteht die Gefahr von weiteren Streitigkeiten mit anderen Betreibern? Zu 10. und 11.: Gelegentliche Auseinandersetzungen über die wechselseitigen Vertragspflichten bzw. über die Auslegung des Betreibervertrages und seiner Anlagen 5 sind nicht vollständig zu vermeiden. Die Anzahl solcher Auseinandersetzungen wird statistisch nicht erfasst. Neben den erwähnten Auseinandersetzungen mit der GIERSO befindet sich das Land Berlin derzeit im Rechtsstreit mit der Berlin Castle GmbH. Differenzen zwischen den Abrechnungen der Betreiberinnen und Betreiber und den Beauftragungen des LAGeSo / LAF befinden sich darüber hinaus weiterhin in Prüfung. Diese Prüfungen gestalten sich aufgrund der unterschiedlichen Formen der Beauftragung in 2015 und 2016 als komplex, so dass dieser Sachstand bis dato nicht aufgearbeitet werden konnte. Berlin, den 12. Juli 2017 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-11688 S18-11688