Drucksache 18 / 11 689 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Gottfried Curio (AfD) vom 25. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juni 2017) zum Thema: Heimatreisen von Migranten und Antwort vom 10. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Dr. Gottfried Curio (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11689 vom 25. Juni 2017 über Heimatreisen von Migranten Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele der Personen, die sich in Berlin aufhalten als: a) Asylbewerber b) anerkannter Asylbewerber c) Flüchtling d) subsidiär Schutzberechtigter e) Geduldeter f) Ausreisepflichtiger, begaben sich auf Auslandsreise bzw. auch explizit auf eine Heimatreise zu der Zeit, in der sie unter einer der genannten Kategorien in Berlin registriert sind oder waren? 2a) Um welche Länder bzw. Heimatländer handelte es sich dabei als Zielorte? 2b) Welchen prozentualen Anteil haben Heimat-reisende an der Gruppe der (aus dem jeweiligen Land) in Berlin angekommenen Migranten? 3. Wie häufig und wie zeitlich ausgedehnt finden diese Reisen – jeweils pro Migrant – statt? Wie viele Personen reisen aus einem Haushalt? 4a) Zu welchem Zweck finden die Reisen statt und sind die Angaben dazu nachprüfbar? 4b) Ist bekannt, aus welchem Vermögen solche Reisen finanziert werden? Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe werden diese Reisen ggf. staatlich bezuschusst? 4c) Gibt es Reisen anlässlich der Bestattung Angehöriger von Muslimen; falls ja, wie viele? Zu 1. bis 4 a.: Dem Senat liegen hierzu keine statistischen Erhebungen für das Land Berlin vor. Seite 2 von 3 Zu 4b.: Minderjährige Kinder können mit Zustimmung der Ausländerbehörde an Klassenfahrten in das europäische Ausland teilnehmen. Eine statistische Erfassung hierzu erfolgt nicht. Kosten für Klassenfahrten werden von den zuständigen Leistungsträgern übernommen. Abgesehen von Klassenfahrten werden Reisen nur dann bezuschusst, wenn diese zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind, z.B. wenn Originaldokumente der Behörden am Herkunftsort benötigt werden und hierfür das persönliche Erscheinen der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich ist. Zu 4c.: Ob Personen anlässlich der Bestattung von Familienangehörigen ausreisen, ist den Leistungsbehörden in der Regel nicht bekannt. 5a) Wo und wie werden diese Daten unter den befassten Behörden automatisch kommuniziert? Trifft es zu, dass weder solche Reise noch die Reisegründe erfasst bzw. überprüft werden – aber dennoch weiter finanziell geleistet wird? Und werden diese Reisen überhaupt anzeigepflichtig gemacht? Zu 5a.: Übermittlungsverpflichtungen der Ausländerbehörden sind in § 90 AufenthG geregelt. Zunächst ist grundsätzlich jede Person, die Sozialleistungen beantragt oder erhält, gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, Änderungen in ihren Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Soweit im Einzelfall – etwa auf Grund von Äußerungen der Betroffenen im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde oder durch Vorlage von Unterlagen - konkrete Anhaltspunkte für einen Übermittlungstatbestand des § 90 Abs. 1 Nr. 1 -3 AufenthG vorliegen, ist eine entsprechende Mitteilung der Ausländerbehörde an die zuständigen Leistungsbehörden / Sozialleistungsträger (insbesondere die Bundesagentur für Arbeit, die Jobcenter und Sozialämter der Bezirke, aber auch die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung) zwingend. Konkrete Anhaltspunkte sind bereits dann gegeben, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass einer der unter § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG genannten Verstöße begangen worden ist. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte; bloße Vermutungen reichen nicht aus. So werden Sachverhalte unverzüglich mitgeteilt, die für die Gewährung, Höhe und den Fortbestand der Leistung von Bedeutung sind. Ein solcher Sachverhalt liegt etwa bei Beziehern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bzw. Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII vor, wenn ausweislich des Leistungsbescheides oder auf Grund von Angaben des Betroffenen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass - im Falle von Reisen - volle Leistungen für Ehepartner und/oder Kinder bezogen wurden oder werden, die aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sind oder sich für mehr als drei Wochen im Ausland aufgehalten haben, ohne dass dies der Leistungsbehörde angezeigt worden ist. Mit den Berliner Leistungsbehörden wurden Übermittlungsregelungen für Ausländer getroffen, die unter § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) fallen (u.a. Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung und vollziehbar Ausreisepflichtige ohne Duldung). So erlischt gem. § 1 Abs. 3 AsylbLG die Leistungsberechtigung für diesen Personenkreis bei Ausreise. Soweit Reisen den Leistungsbehörden bekannt sind, wird geprüft, welche Leistungen ggf. auszusetzen sind. Seite 3 von 3 5b) Werden aus solchen Daten gewonnene Erkenntnisse zum Anlass genommen, den jeweiligen Status der Person hier in Deutschland erneut kritisch zu evaluieren? Trifft es hierbei zu, dass es angegebene Gründe für eine Heimatreise gibt, welche sich auf den Status der Person negativ auswirken müssen bzw. dies eigentlich müssten (z.B. weil sie eine angebliche Verfolgung im Heimatland unglaubhaft werden lassen)? 6. Wie wird bei Zweifeln ggü. den Angaben der Person(en) verfahren? Sind diese selbst in einer Beweispflicht für die von ihnen gemachten Angaben? Zu 5b. und 6.: Grundsätzlich erlöschen Duldungen mit der Ausreise (§ 60a Abs. 5 AufenthG). Ausreisen Geduldeter werden deshalb als ausländerrechtliche Zäsur und Wiedereinreisen dementsprechend als (ggf. illegale) Neueinreisen gewertet. Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (§ 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG). Sollten entsprechende Erkenntnisse nach erneuter Wiedereinreise vorliegen, obliegt die Prüfung des Widerrufs bzw. Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft gem. § 73 AsylG dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das auch beweispflichtig ist. Entsprechende Erkenntnisse können sich z.B. auch aus grenzpolizeilichen Ermittlungen und Passeintragungen ergeben. 7. In wie vielen Fällen führten solche Reisen zu Sanktionen irgendeiner Art? Welcher Natur waren die Sanktionen? Zu 7.: Im Jahre 2016 hat das BAMF bundesweit insgesamt 395 Asylanerkennungen, Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AsylG und Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 – 7 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen (Quelle Bundesamt in Zahlen 2016). Eine gesonderte Erhebung differenziert nach Bundesländern und den einzelnen Gründen liegt nicht vor. Berlin, den 10. Juli 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11689 S18-11689