Drucksache 18 / 11 692 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 28. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Juni 2017) zum Thema: Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) in Berlin eingestellt - nur noch Aufkleber im Pass wie früher? und Antwort vom 12. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Canan Bayram (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11692 vom 28. Juni 2017 über Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) in Berlin eingestellt – nur noch Aufkleber im Pass wie früher? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Information auf der Website der Berliner Ausländerbehörde (ABH): www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/aufenthalt/elektronischer-aufenthaltstitel/ : „Aus kapazitären Gründen werden Aufenthaltstitel bei der Berliner Ausländerbehörde bis auf weiteres als Klebe-Etikett ausgestellt. Nur für den Aufenthaltstitel Blaue Karte EU und in begründeten Ausnahmefällen wird ein eAT ausgestellt." 2. Wie bewertet der Senat die Information auf derselben Website der ABH: „Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines eAT bzw. einen Umtausch eines Klebe-Etiketts in einen eAT. Lediglich in Ausnahmefällen können Sie vorzeitig einen eAT beantragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse (zum Beispiel berufliche Gründe) an der Neuausstellung nachweisen können. Allein die Möglichkeit, dass mit einem eAT weitere Funktionalitäten zur Verfügung stehen bzw. genutzt werden können, reicht dabei nicht aus.“ 3. Lässt der zum 01.09.2011 durch das Aufenthaltsgesetz verbindlich eingeführte, EU-weit nach einheitlichem Format zu erstellende eAT insoweit noch immer landespezifische, regionale und lokale Ausnahmeregelungen zu, wie sie auf der o.g. Website der ABH Berlin publiziert werden? 4. Was gedenkt der Senat ggf. zu unternehmen, um die ABH Berlin zum rechtskonformen Handeln anzuweisen? Zu 1. bis 4.: Es ist zutreffend, dass die Berliner Ausländerbehörde auf ihrer Homepage die vorgetragenen Kundeninformationen vorhält, die sich auch mit ihrer langjährigen Praxis decken. In anderen Bundesländern wird teilweise gleichermaßen verfahren. Dies ist im Wesentlichen der Tatsache geschuldet, dass eine Umstellung auf die ganz überwiegende Ausstellung der Titel in Form des elektronischen Aufenthaltstitels mangels personeller Ressourcen derzeit nicht zu leisten wäre. Die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels dauert ca. eine halbe Stunde länger als die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form eines Klebeetikettes. Vor dem Hintergrund des immens großen Zuwachses an Aufgaben der Ausländerbehörde Berlin, die von der Seite 2 von 2 Flüchtlingskrise besonders betroffen ist und der seit geraumer Zeit schnell wachsenden Stadt ist eine Steigerung der eAT-Quote derzeit kaum möglich. Es ist das erklärte Ziel der Ausländerbehörde Berlin, gemäß § 105 b AufenthG spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2021 ausschließlich elektronische Aufenthaltstitel auszustellen . Das nach Ansicht des Senats vordringlichste Ziel der Berliner Ausländerbehörde ist, im Interesse und zum Wohle ihrer Kundinnen und Kunden das tägliche Publikumsaufkommen zu bewältigen und auch realistische Termine, die nicht zu weit in der Zukunft liegen, vereinbaren zu können. Trotz der erfolgten Personalverstärkung ist dies derzeit nur mit Hilfe von Samstagsarbeit, die die Beschäftigten der Berliner Ausländerbehörde mit großem Engagement leisten, möglich. Berlin, den 12. Juli 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11692 S18-11692