Drucksache 18 / 11 699 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 28. Juni 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juli 2017) zum Thema: Keine Aufenthaltstitel (weder eAT noch Aufkleber im Pass) für vom BAMF rechtskräftig anerkannte Flüchtlinge - erneute Dokumentenprüfung durch die Ausländerbehörde als Integrationshindernis und Antwort vom 21. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 7 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Canan Bayram (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11699 vom 28. Juni 2017 über Keine Aufenthaltstitel (weder eAT noch Aufkleber im Pass) für vom BAMF rechtskräftig anerkannte Flüchtlinge – erneute Dokumentenprüfung durch die Ausländerbehörde als Integrationshindernis ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass gemäß § 67 AsylG mit Bestandskraft einer Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das für die Dauer des Asylverfahrens ausgestellte Identitätsdokument „Aufenthaltsgestattung“ samt Nebenbestimmungen (Erwerbsverbot, Residenzpflicht, Auflage zum Wohnen in einer Sammelunterkunft) ungültig wird und erlischt, und nach § 25 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht? Zu 1.: Ja. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt; jede Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist von Gesetzes wegen möglich [vgl. § 25 Absatz 1 Satz 3 und 4 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)]. 2. Wie lange ist derzeit die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Erstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) bei der Bundesdruckerei (ab Zeitpunkt Auftragsvergabe Ausländerbehörde Berlin bis Zustellung eAT an die Ausländerbehörde)? Zu 2.: Nach den derzeitigen Erfahrungen können die Bearbeitungszeiten stark schwanken. In letzter Zeit sind Eingänge von der Bundesdruckerei nach einem Zeitraum von sechs Wochen bis zu drei Monaten zu verzeichnen. 3. Wie lange ist derzeit die durchschnittliche Gesamtdauer von Datum des Bescheids der Flüchtlingsanerkennung durch das BAMF bis a) zur Aushändigung des eAT oder b) Aushändigung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufkleber nach § 78a AufenthG durch die ABH Berlin an den Flüchtling? Zu 3.: Seite 2 von 7 Bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) dauert es derzeit zwischen acht Wochen und neun Monaten, bis zur Aushändigung eines Etiketts zwischen zwei Wochen und neun Monaten. Eine schnellere Bearbeitung und Aushändigung des eAT und elektronischen Reiseausweises könnte nur zu Lasten anderer Dienstleistungen gehen. Es wurde bereits entschieden, gewisse gesetzliche Aufgaben als nachrangig zu betrachten, um die Bedienung anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter überhaupt zu bewältigen. Zulasten der Schrift- und damit der Antragssachbearbeitung und der telefonischen Erreichbarkeit wurde darüber hinaus ein weiterer Publikumstag (Mittwoch) eingeführt, und es wurde auf freiwilliger Basis Samstagsarbeit bis zum 1. Juli 2017 angeordnet. 4. Welcher Zeitraum hiervon entfällt durchschnittlich auf ggf. veranlasste zusätzliche Identitäts- und Dokumentenprüfungen durch die Berliner Ausländerbehörde? Zu 4.: Auch hier schwanken die Zeiträume und sind abhängig vom Verfahrensschritt und dem Einzelfall. Im Regelfall erfolgt die interne Prüfung in der ersten und zweiten Sichtungslinie innerhalb eines Tages. Werden jedoch Fälschungs- bzw. Verfälschungsmerkmale festgestellt, können bis zur Fertigung und Absendung der Strafanzeige durchaus einige Tage vergehen. Die weitere Prüfung obliegt der Polizei und Staatsanwaltschaft. Zwar wurden hier Verfahren abgesprochen. Insbesondere die polizeitechnische Prüfung kann jedoch geraume Zeit in Anspruch nehmen. 5. In welchen Fallkonstellationen stellt die Ausländerbehörde Berlin (ABH) für Personen, die durch bestandskräftigen Bescheid des BAMF als Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der GFK nach § 3 AsylG oder als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 AsylG anerkannt wurden, anstelle der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zunächst lediglich eine DIN A 4 Bescheinigung auf Berlin-Kopfbogen aus? Zu 5.: Sofern bei Bekanntwerden der BAMF-Entscheidung nicht alle für die Identitätsfeststellung notwendigen Dokumente vom BAMF übersandt worden sind, und/oder die Dokumente sich als unecht erwiesen haben, stellt die Berliner Ausländerbehörde die in Rede stehende Bescheinigung aus; ferner, sofern ein Druckauftrag für den elektronischen Aufenthaltstitel ausgelöst wurde bis zu dessen Aushändigung. 6. Ist es zutreffend, dass die ABH hierfür Bescheinigungen nach den Mustern in der neuen AV zu § 27 WoFG (Seite 2 bis 4 in www.fluechtlingsinfoberlin .de/fr/pdf/03_AV_Wohnberechtigungsschein_Fluechtlinge.pdf) verwendet? Zu 6.: Ja. 7. Enthält die DIN A 4 Bescheinigung ein Passfoto sowie ein Hologramm? Wenn nein, weshalb nicht? Zu 7.: Die genannte Bescheinigung enthält kein Passfoto und auch kein Hologramm. Mit der Erstellung eines Hologramms müsste die Bundesdruckerei mit den damit verbundenen langen Bearbeitungszeiten beauftragt werden. Zudem wird die Aufenthaltsgestattung, die ein Passfoto enthält, belassen. Im Übrigen ist ein Seite 3 von 7 bundeseinheitlicher Vordruck in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) für diesen Sachverhalt nicht vorgesehen. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet. 8. Durch welche Maßnahmen wird die Fälschungssicherheit der DIN A 4 Bescheinigung gewährleistet? Zu 8.: Um Missbrauch zu vermeiden, wird der Kundin/dem Kunden seine auf fälschungssicherem und gesiegeltem Vordruck ausgestellte Aufenthaltsgestattung belassen, die zwar mit dem positiven BAMF- Bescheid seine Gültigkeit für die Dokumentation des gestatteten Aufenthalts verloren hat, auf die sich aber die Bescheinigung bezieht und die ebenfalls gesiegelt wird. 9. Weshalb verwendet die Ausländerbehörde anstelle der selbst erstellten DIN A 4 Bescheinigung nicht die gesetzlich vorgesehen, mit Hologramm fälschungssicheren Dokumentenvordrucke der Bundesdruckerei für eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG gemäß Anlage D3 zur Aufenthaltsverordnung? Zu 9.: Die Art und der Inhalt einer Bescheinigung über die Wirkung der Anerkennung als Asylberechtigte bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes sind gesetzlich nicht vorgegeben. Die Ausstellung der genannten Bescheinigung, die mit einem amtlichen Siegel versehen ist, ist jedoch notwendig, um den Betroffenen den gesetzlich zustehenden Status zu dokumentieren. Durch die Bescheinigung werden die Rechte aus dem positiven Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vollumfänglich dokumentiert, mithin keine Rechte beschnitten, sondern - im Gegenteil - deren Inanspruchnahme ermöglicht. Vor diesem Hintergrund ist die Praxis der Ausländerbehörde Berlin mit § 25 sowie § 5 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu vereinbaren. Die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung kommt aus Rechtsgründen hingegen nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 81 AufenthG nicht vorliegen. 10. Wie viele Ausländer befinden sich derzeit im Besitz einer solchen Bescheinigung? Zu 10.: Die erbetenen Daten werden statistisch nicht erhoben, so dass dazu keine Aussage gemacht werden kann. 11. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage beruht die Ausstellung der genannten DIN A 4 Bescheinigung sowie die Nutzung des verwendeten DIN A 4 Dokuments (bitte Nennung des Gesetzes mit Paragraph und Absatz)? Zu 11.: Die Bescheinigung dokumentiert den Status nach § 25 Abs.1 S. 3 AufenthG. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 12. Inwiefern ist die Praxis der ABH vereinbar mit § 25 Abs. 2 AufenthG, wonach vom BAMF anerkannten Flüchtlingen eine Aufenthaltserlaubnis „zu erteilen ist“, also kein Ermessen besteht? Zu 12.: Der Aufenthalt gilt gemäß § 25 Abs.1 S. 3 AufenthG bereits vor Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels als erlaubt. Damit hat der Gesetzgeber dokumentiert, dass der Zeitraum von der Anerkennung durch das BAMF bis zur Aushändigung eines elektronischen Aufenthaltstitels überbrückt werden kann bzw. auch muss. Seite 4 von 7 13. Inwiefern ist die Praxis der ABH vereinbar mit § 5 Abs. 3 AufenthG, wonach bei den genannten Personengruppen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vom Vorliegen eines Passes abhängig gemacht werden darf, oder davon dass die Identität geklärt ist? Zu 13.: Besteht der Verdacht auf eine Passfälschung, wird der Pass zum Zweck der Überprüfung und als potenzielles Asservat in einem Strafverfahren nach § 38 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) sichergestellt. Zudem gilt es, gefälschte Pässe als Bezugsdokumente in Aufenthaltstiteln auszuschließen (vgl. § 78 Abs.1 S. 3 Nr. 10 u.11 AufenthG). 14. Inwiefern ist die Praxis der ABH vereinbar mit Art. 24 EU Richtlinie zum Flüchtlingsschutz (RL 2011/95/EU), wonach den genannten Personengruppen „sobald wie möglich“ ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist? 15. Inwiefern ist die Praxis der ABH vereinbar mit Art. 25 EU Richtlinie zum Flüchtlingsschutz (RL 2011/95/EU) sowie Art. 28 GFK, wonach anerkannten Flüchtlingen Reiseausweise für Reisen außerhalb des Bundesgebietes zu erteilen sind? Zu 14. und 15.: Die genannte Richtlinie ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern in das nationale Recht (AufenthG und Asylgesetz) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) übernommen worden. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 7 bis 9 sowie 12 verwiesen. Der Bundesgesetzgeber hat mit § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für den Fall vorgesorgt, dass zwischen der Entscheidung des BAMF und der Erteilung des elektronischen Aufenthaltstitels ein Zeitraum zu überbrücken ist, in dem der betroffene Person aber bereits alle Rechte aus der BAMF-Entscheidung zustehen. In dringenden Einzelfällen bestellt die Berliner Ausländerbehörde jedoch auf Antrag einen elektronischen Aufenthaltstitel, so die Voraussetzungen dafür vorliegen. Hierfür beträgt die Gebühr gem. § 45 Nr. 1 b und § 45a Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zwischen 110 und 116 €. Ebenso kann ein vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge gem. Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFKV) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c AufenthV beantragt werden. 16. In welchen Fällen führt die Ausländerbehörde Berlin eine Überprüfung der Echtheit von Identitätsdokumenten Asylberechtigter, anerkannter Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter Personen durch, die bereits im Asylverfahren beim BAMF vorgelegt und vom BAMF auf Echtheit überprüft worden sind? 17. Geht der Senat davon aus, dass das BAMF die von dort bereits geprüften Identitätsdokumente nicht immer mit der gebotenen Sorgfalt auf Echtheit prüft? Zu 16. und 17.: Es hat in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen sich durch das BAMF geprüfte Dokumente als unecht erwiesen haben, so dass teilweise eine Nachprüfung erforderlich wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 in der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/11178 verwiesen. 18. In Fällen, in denen die Ausländerbehörde eine Überprüfung von Identitätsdokumenten auf Echtheit vornimmt oder veranlasst a) welche Fallkonstellationen betrifft dies? b) was genau ist Bestandteil der Überprüfung? c) durch wen (ABH, LKA, BAMF, BKA usw.) wird die Prüfung durchgeführt? Seite 5 von 7 d) über welche konkrete fachliche Expertise und technische Ausstattung verfügt die Ausländerbehörde dafür? e) wie lange dauert im Durchschnitt die Überprüfung eines Nationalpasses auf Echtheit? Zu 18.: Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Ausländerbehörde ist gehalten, die vorgelegten Dokumente auf offensichtliche Fälschungsmerkmale zu prüfen. Liegt ein Fälschungsmerkmal vor, wird das Dokument in der sogenannten zweiten Sichtungslinie besonders ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ausländerbehörde vorgelegt. Die zweite Sichtungslinie besteht aus 24 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine viertägige Spezialschulung der Bundespolizei durchlaufen haben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ersten Sichtungslinie sind gemäß den Vorgaben der Bundespolizei durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zweiten Sichtungslinie geschult worden. Als technische Hilfsmittel verfügen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der zweiten Sichtungslinie über die von der Bundespolizei empfohlene Ausstattung in Form einer Forensik-Lupe (zehnfache Vergrößerung, Auflicht, Streiflicht und UV-Licht) sowie ein UV-Prüfgerät. Besteht der Fälschungsverdacht fort, wird Strafanzeige erstattet. Dieses Verfahren dauert wenige Arbeitstage. Der für die Prüfung benötigte Zeitansatz variiert je nach Fallkonstellation und Art des betreffenden Dokuments. Erhebungen zur Dauer der Dokumentenprüfung erfolgen nicht. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4 u. 5 in der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/11178 verwiesen. 19. Ist die vom nationalen und Europarecht abweichende Bescheinigung gemäß Frage 6 bei Polizeiund Grenzbehörden bundes- und europaweit bekannt und anerkannt? Zu 19.: Die Bescheinigung weicht nicht vom nationalen und Europarecht ab, da sie weder im Bundes- noch im Europarecht vorgesehen ist. Sie ist – soweit erforderlich – anderen Behörden auf Bundes- und Landesebene bekannt gegeben worden. 20. Können nach Kenntnis des Senats mit dieser Bescheinigung folgende ggf. vom Besitz des Aufenthaltstitels abhängigen Rechte in Anspruch genommen werden, wenn alle sonstigen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind: a) Arbeitsaufnahme und betriebliche Berufsausbildung, b) Wohnberechtigungsschein, c) ALG II, d) Grundsicherung nach SGB XII, e) Kindergeld, f) Elterngeld, g) Aufnahme eines Studiums an einer Berliner Hochschule, h) BAföG, i) Stipendien der vom BMBF finanzierten Studienstiftungen, J) Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III („BAföG für Azubis“), k) Integrationskurs, l) Reisen im Schengengebiet, m) Pflichtkrankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, und n) Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen? 21. In welchen der genannten Bereiche kam es nach Kenntnis des Senats in der Praxis bereits zu Schwierigkeiten, weil nach Auffassung der beteiligten Institutionen die DIN A 4 Bescheinigung nicht ausreicht? Seite 6 von 7 Zu 20. und 21.: Dem Senat ist bekannt, dass es mit der Bescheinigung in Einzelfällen zu Problemen bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen und bei der Gewährung von Elterngeld gegeben hat. Die Betroffenen können mit dieser Bescheinigung auch nicht reisen. In dringenden Fällen könnte hier ein vorläufiger Reiseausweis bei der Berliner Ausländerbehörde beantragt werden (vgl. Antwort zu Frage Nr. 14 u. 15). Der Senat hat daher auch Absprachen mit Landes- und Bundesbehörden getroffen bzw. die Ausführungsvorschrift zur Festlegung einer Antragsberechtigung nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung erlassen, um sicherzustellen, dass anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte auf Basis der ausgestellten Bescheinigung die ihnen zustehenden Leistungen nach Art. 20 bis 24 der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten. Soweit es in Einzelfällen zu Problemen kommt, werden diese gezielt mit den Beteiligten einer Lösung zugeführt. Es wäre zielführend, wenn der Bundesgesetzgeber hier für die Zeit der Überbrückung zwischen der Bescheiderteilung des BAMF und der Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ein bundeseinheitliches Formular schafft. 22. In welchen der genannten Bereiche wird nach Kenntnis des Senats in der Praxis die DIN A 4 Bescheinigung problemlos für ausreichend erachtet? 23. Hält der Senat es für denkbar, dass es mit der DIN A 4 Bescheinigung zu Problemen bei der Ausbildungsplatz- und Arbeitssuche kommt, und wie bewertet der Senat dies? Zu 22. und 23.: In den übrigen in der Antwort zu den Fragen 20 und 21 nicht erwähnten Bereichen sind dem Senat bislang keine Problemfälle bekannt geworden. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass Arbeits-, Ausbildungs- und Wohnungssuche durch eine fehlende Aufenthaltserlaubnis generell erschwert werden, was von Ratsuchenden , die die Beratungsangebote des Integrationsbeauftragten aufsuchen, vorgebracht wird. 24. § 4 Abs. 3 Satz 5 Aufenthaltsgesetz lautet: „Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren.“ Hält der Senat es für denkbar, dass einstellungswillige Arbeitgeber aufgrund des im Gesetz nicht genannten Dokuments aus Angst vor Strafbarkeit von einer Einstellung Geflüchteter mit DIN A 4 Bescheinigung Abstand nehmen? Wie wird dem ggf. entgegengewirkt? Zu 24.: In der Bescheinigung ist ausdrücklich dokumentiert, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist (vgl. § 25 Abs. 1 S. 4 AufenthG und Antwort zu den Fragen 22 und 23). 25. Hält der Senat es für denkbar, dass es mit der DIN A 4 Bescheinigung zu Problemen bei der Anmietung von a) privaten und b) landeseigenen Wohnungen kommt, und wie bewertet der Senat dies? Zu 25.: Dem Senat ist bekannt, dass sich die Wohnungssuche in Berlin derzeit generell als problematisch darstellt. Informationen zu konkreten Einzelfällen, in denen dies bei Flüchtlingen, die die Bescheinigung in Verbindung mit dem BAMF-Bescheid Vermietern vorlegen, der Fall sein soll, sind dem Senat nicht bekannt (vgl. Antwort zu den Fragen 22 u. 23). Seite 7 von 7 26. Welche sonstigen ausländer-, sozialrechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile sind dem Senat bekannt, die sich für anerkannte oder subsidiär schutzberechtigte Flüchtlinge ergeben haben, die anstelle einer Aufenthaltserlaubnis nur die DIN A 4 Bescheinigung besitzen? (bitte detailliert auflisten) Zu 26.: Über die in den Antworten zu Frage 20 und 21 benannten Nachteile hinaus sind dem Senat Probleme nicht bekannt. 27. Wie bewertet der Senat die genannten rechtlichen und praktischen Folgeprobleme der DIN A 4 Bescheinigung unter integrationspolitischen Gesichtspunkten? Zu 27.: Ein Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist jeder, der von den zuständigen Stellen des Mitgliedsstaates - in Deutschland dem BAMF - als Flüchtling anerkannt worden ist. Danach reicht also die bestandskräftige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG aus, d.h. der BAMF- Bescheid. Die (weitere) förmliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird völkerrechtlich hingegen nicht vorausgesetzt. Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG auch geregelt, dass der Aufenthalt schon vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt, bis die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, um eben nicht Vergünstigungen wie volle Sozialleistungen, das Recht zu arbeiten oder die Gleichstellung im Wohnungswesen und damit eine erfolgreiche Integration zu verhindern, sondern im Gegenteil diese damit zu fördern. Die Verwendung der genannten Bescheinigung überbrückt daher den Zeitraum, bis ein Aufenthaltstitel gefertigt und durch die Ausländerbehörde ausgehändigt werden kann. Mit der Bescheinigung soll den Geflüchteten der Zugang zu sozialen Leistungen im Zeitraum bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels erleichtert werden. Der Senat erachtet es aus integrationspolitischer Sicht für wünschenswert, den Aufenthaltstitel möglichst zeitnah im Anschluss an den BAMF-Bescheid zu erteilen und den Überbrückungszeitraum so kurz wie möglich zu halten. 28. Welche weiteren Ausländerbehörden in Deutschland (bitte konkrete Nennung nach Bundesland und Kommune) sind dem Senat bekannt, die wie die Berliner Ausländerbehörde nach erfolgter BAMF-Prüfung und Flüchtlingsanerkennung eigenständige, weitere Monate andauernde Dokumentenprüfungen durchführen und anerkannten Geflüchteten über die eigentliche Wartefrist bei der Bundesdruckerei zur Ausstellung des eAT hinaus lediglich eine dem Berliner Dokument vergleichbare DIN A 4 Bescheinigung ausstellen? Zu 28.: In anderen Bundesländern wird teilweise gleichermaßen verfahren. Berlin, den 21. Juli 2017 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11699 S18-11699