Drucksache 18 / 11 718 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anne Helm, Niklas Schrader und Hakan Taş (LINKE) vom 05. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juli 2017) zum Thema: Polizeieinsatz zur Räumung in der Friedelstr. 54 (IV): Besondere Vorkommnisse und Antwort vom 19. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE), Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) und Herrn Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 718 vom 05. Juli 2017 über Polizeieinsatz zur Räumung in der Friedelstr. 54 (IV): Besondere Vorkommnisse ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass im Rahmen des Polizeieinsatzes in der Friedelstr. 54 am 29.06.2017 ein Polizeibeamter der 35. Einsatzhundertschaft einer Demonstrantin in Gesicht schlug und diese das Bewusstsein verlor, als er diese zusammen mit einem Kollegen aus dem Bereich vor dem Kiezladen wegtrug, und wenn ja, a. liegt dem Senat hierzu bewegtes oder unbewegtes Bildmaterial vor? b. liegen hierzu sonstige Beweismittel wie z.B. Zeugenaussagen vor? c. wurde gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren und /oder ein Disziplinarverfahren wegen welcher Tatvorwürfe eingeleitet? Zu 1.: Eine über öffentliche Medien publizierte Videosequenz stellt die unter Frage 1 beschriebene Situation dar und diente als Grundlage eines von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt beim zuständigen Fachkommissariat des Landeskriminalamtes (LKA). Die Ermittlungen hierzu dauern an. Es ist dem Senat allerdings nicht bekannt, dass die Demonstrantin das Bewusstsein verloren hätte. 2. Treffen Berichte zu, nach denen es zu unverhältnismäßiger Gewalt (Würgegriffe, Schmerzgriffe, Schläge o.ä.) gegen Teilnehmer*innen der Proteste kam und wenn ja, a. liegen dem Senat hierzu bewegte oder unbewegte Bildmaterialien vor? b. liegen hierzu sonstige Beweismittel wie z.B. Zeugenaussagen vor? c. inwieweit wurden diesbezüglich gegen beteiligte Einsatzkräfte Ermittlungsverfahren und /oder Disziplinarverfahren wegen welcher Tatvorwürfe eingeleitet? 2 Zu 2.: Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem Senat weder Bild- und/oder Videoaufzeichnungen noch sonstige Beweismittel vor, die die Einleitung weiterer Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren gegen die eingesetzten Dienstkräfte der Polizei Berlin bedingen würden. 3. Treffen Berichte zu, nach denen Journalist*innen von der Polizei durch Platzverweise hinter die Absperrungen, Wegschubsen oder sogar Wegschlagen von Kameras oder Androhung dessen an ihrer Arbeit gehindert wurden und wenn ja, a. liegen dem Senat hierzu bewegte oder unbewegte Bildmaterialien vor? b. liegen hierzu sonstige Beweismittel wie z.B. Zeugenaussagen vor? c. inwieweit wurden diesbezüglich gegen beteiligte Einsatzkräfte Ermittlungsverfahren und /oder Disziplinarverfahren wegen welcher Tatvorwürfe eingeleitet? Zu 3.: Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem Senat weder Bild- und/oder Videoaufzeichnungen noch sonstige Beweismittel vor, die die Einleitung von Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren bedingen würden. Die Medienberichterstattung unmittelbar am Einsatzort wurde durch die Polizei Berlin ermöglicht, soweit die Einsatzdurchführung dadurch nicht behindert wurde. Erkennbaren Medienberichterstattenden wurde während der Räummaßnahmen ein innerhalb der Absperrung befindlicher Pressebereich, gegenüber dem Haus Friedelstr. 54, zugewiesen. Die Medienberichterstattenden wurden mittels Lautsprecherdurchsagen und durch persönliches Ansprechen seitens der Dienstkräfte der Kommunikationsteams aufgefordert, sich in den Pressebereich zu begeben. Medienberichterstattenden, die nicht als solche erkennbar waren bzw. die den polizeilichen Aufforderungen nicht nachkamen, wurden wie andere von der Räumungsaufforderung betroffene Personen aus dem zu räumenden Bereich gebracht. Dabei wurde teilweise auch unmittelbarer Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt ausgeübt. 4. Treffen Berichte zu, nach denen Sanitäter von der Polizei an der Behandlung von verletzten Personen gehindert wurden und wenn ja, a. liegen dem Senat hierzu bewegte oder unbewegte Bildmaterialien vor? b. liegen hierzu sonstige Beweismittel wie z.B. Zeugenaussagen vor? c. inwieweit wurden diesbezüglich gegen beteiligte Einsatzkräfte Ermittlungsverfahren und /oder Disziplinarverfahren wegen welcher Tatvorwürfe eingeleitet? Zu 4.: Derartige Sachverhalte sind dem Senat nicht bekannt. 5. Treffen Berichte zu, nach denen Rechtsanwält*innen von der Polizei der Zugang zu ihren Mandant*innen verweigert wurde und wenn ja, a. liegen dem Senat hierzu bewegte oder unbewegte Bildmaterialien vor? b. liegen hierzu sonstige Beweismittel wie z.B. Zeugenaussagen vor? c. inwieweit wurden diesbezüglich gegen beteiligte Einsatzkräfte Ermittlungsverfahren und /oder Disziplinarverfahren wegen welcher Tatvorwürfe eingeleitet? Zu 5.: Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem Senat weder Bild- und/oder Videoaufzeichnungen noch sonstige Beweismittel vor, die die Einleitung von Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren bedingen würden. 3 Sofern Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte den Zugang zu ihrer Mandantschaft erbeten haben, ist dieser Bitte durch die Einsatzkräfte der Polizei Berlin entsprochen worden. Nachdem deren persönliche Sicherheit gewährleistet werden konnte, ist den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch der Zutritt in den Innenhof der Friedelstr. 54 durch den Gerichtsvollzieher gestattet worden. 6. Trifft es zu, dass bei Berliner Polizeidienstkräften im Rahmen des unter 1. genannten Einsatzes die Rückenkennzeichnungen auf Einsatzanzügen der Einsatzkräfte oder die Dienstnummern oder Namen auf der Vorderseite fehlten, nicht korrekt befestigt, nicht lesbar oder abgeklebt waren? Wenn ja, in wie vielen Fällen und aus welchen jeweiligen Gründen? Zu 6.: Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht während des unter 1. genannten Einsatzes sind dem Senat nicht bekannt. Berlin, den 19. Juli 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-11718 S18-11718