Drucksache 18 / 11 724 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 03. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juli 2017) zum Thema: Das Strafgesetzbuch in Berlin und Antwort vom 18. Juli 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Jul. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/11 724 vom 3. Juli 2017 über Das Strafgesetzbuch in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach § 184 g StGB sind in den Jahren 1996 bis 2016 und wie viele bisher im Jahr 2017 in Berlin eingeleitet worden? Bitte auch Beihilfetaten gesondert ausweisen. Zu 1.: Seit dem Jahr 2011 wurden folgende Verfahren nach § 184f Strafgesetzbuch alte Fassung (StGB a.F.) bzw. § 184g StGB eingeleitet: Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017* Verfahren 1 0 0 0 0 1 0 *Stand 13. Juli 2017 Für den Zeitraum vor dem Jahr 2011 liegen keine Zahlen über die eingeleiteten Verfahren mehr vor, da nach der für diese Vorschrift geltenden Aufbewahrungsfristen, Nr. 622 Buchstabe d) der Anlage zur Schriftgutaufbewahrungsverordnung, bereits Akten vernichtet worden sein können. Das bei der Staatsanwaltschaft Berlin verwendete Aktenverwaltungssystem weist nicht gesondert aus, ob dem oder der Beschuldigten Täterschaft oder Teilnahme an einer Straftat vorgeworfen wird. 2) Sofern die Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen sind, mit welchem Ergebnis (Einstellung nach § 170 StPO, nach § 153, 153 a StPO, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) sind diese jeweils - bezogen auf die einzelnen Jahre - beendet worden? Zu 2.: Das im Jahr 2011 eingeleitete Verfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Das im Jahr 2016 eingeleitete Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 der StPO eingestellt. 2 3) Wie viele dieser Verfahren sind mit einer Tatörtlichkeit in der näheren Umgebung der Kita Sonnenschein, der Allegro-Grundschule, der Ecole Voltaire und des Französischen Gymnasiums (alle Tiergarten) erfasst? Zu 3.: Die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte trugen sich nicht in der näheren Umgebung der genannten Örtlichkeiten zu. Berlin, den 18. Juli 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-11724 S18-11724